„Diskussion:Infektionsschutzgesetz“ – Versionsunterschied
imported>Anonym~dewiki(31560) Markierung: discussiontools-added-comment |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 20. September 2022, 18:25 Uhr
Inhalt fehlt quasi komplett
Ich bin auf diese Seite gekommen um herauszufinden was in diesem Gesetz steht und wie bzw wann es angewendet werden kann. Das einzige was ich erfahren habe ist, welche Gesetze es ersetzt hat, wann es welches juristische Gremium passiert hat und sonstige, für Juristen evtl. sogar interesante Details. Aber für mich als nicht-Jurist, der einfach schnell wissen wollte worum es ungefähr geht bietet dieser Artikel leider Null Inhalt (ich kam von Gauweiler#Innere_Sicherheit). Ich hab mir daher mal erlaubt einen Lückenhaft-Baustein zu setzen.--Schweizerfranke 16:06, 14. Okt. 2010 (CEST)
- Bitte schau mal, ob du nun den Lückenhaft-Baustein entfernen magst. Gruß, --wtn 14:57, 10. Jan. 2011 (CET)
- erledigt --Wt-n 13:11, 22. Feb. 2011 (CET)
Veraltete Vorschriften / Gesetze
Da sich mir der Sinn nicht erschließen will, WikiLinks auf nicht mehr gültige Gesetze hier zu finden und dann doch wieder hierhergleitet zu werden, habe ich diese WikiLinks wieder entfernt. Gruß --Wt-n 21:42, 29. Mai 2011 (CEST)
Dann kannst Du auch gleich alle Hinweise auf den Code Napoleon und auf das Fehderecht und auf frühere Halsgerichtsordnungen und auf das Römische Recht löschen. Ferner auch alle Hinweise auf die Bedeutung die Paragraf 175 Strafgesetzbuch früher hatte. Eigentlich könntest Du auch alles tilgen was nicht aktuell ist. Da Konrad Adenauer tot ist, könntest Du dessen Artikel auch löschen, ebenso Artikel zu allen anderen Personen, die bereits verstorben sind, und zu allen Ereignissen, die bereits vergangen sind.--91.52.190.215 05:12, 30. Jul. 2012 (CEST)
- Nein, kann ich nicht. Denn alle deine Beispiele sind sicherlich mit Inhalten hinterlegt. Bundesseuchengesetz hingegen nicht, das ist lediglich ein Redirect zu Infektionsschutzgesetz. Wenn das deiner Meinung nach sinnvoll ist, füge den WikiLink doch wieder ein, dann kann der Hund wieder seinen Schwanz jagen! --Wt-n (Diskussion) 13:26, 30. Jul. 2012 (CEST)
Abschnitt Durchsetzung
Hier ist ein heilloses Durcheinander entstanden. Was hat der Facharzt für Hygiene hier zu suchen? Außerdem gibt es noch einige weitere Berufsgruppen, die ebenfalls Spezialisten für die Hygiene sind. Die Herstellung von Lebensmitteln kommt im IfSG nur in den §§ 42 f vor: da geht es um persönliche Hygiene. Bei der Herstellung selbst kommen andere Vorschriften zum tragen, z.B. eine Lebensmittelhygieneverordnung. Zumindest im norddeutschen Raum obliegt diese Aufgabe im übrigen den Veterinärämtern/Lebensmittelaufsichten. Dieser Absatz enthält eine Sammlung teilweise falscher Fakten, zu denen die Überschrift nicht passt. So, dieses erstmal zur Diskussion, in einigen Tagen ein Verbesserungsversuch von mir, falls sich niemand anderer findet. --Wt-n 15:25, 15. Nov. 2011 (CET)
Meldepflichtige Krankheit
Eigentlich könnte man Meldepflichtige Krankheit und Infektionsschutzgesetz zusammenführen. Dazu bitte mal ein paar Meinungen. Gruß --Wt-n 13:39, 21. Nov. 2011 (CET)
- Keine Meinungen - Problem gelöst. --Wt-n 09:26, 30. Dez. 2011 (CET)
Kritik
Meiner Meinung nach eine notwendige Ergänzung. --Murata (Diskussion) 22:35, 18. Okt. 2012 (CEST)
- Was genau ist denn an dieser Ergänzung notwendig? Geht es dir um die Meldepflicht an sich, die Syphilis im Besonderen, den § 7 IfSG? Da du diesen Abschnitt mit KRITIK überschrieben hast, gibt es möglicherweise ein Verständnisproblem. --Wt-n (Diskussion) 07:59, 22. Okt. 2012 (CEST)
"Von den ca. 2300 deutschen Krankenhäusern ist in etwa 600 Einrichtungen kein Facharzt für Hygiene bestellt.[4][5]"
Totlach. Die Wahrhheit dürfte bei ungefähr 2280 liegen, die keine eigenen Hygieniker haben, zumindeest wenn von tatsächlichen Facharzttitel-Trägern die Rede ist. --145.253.192.110 13:23, 9. Apr. 2013 (CEST)
- Quellen? 2A01:598:A808:FEFE:ED77:53C3:C4EE:7D36 03:04, 19. Mär. 2020 (CET)
Habe den Wartungsbaustein gesetzt, weil die im Abschnitt genannte Quelle veraltet ist. Darüber hinaus hat der Bericht wenig Aussagekraft, weil er wegen der bloßen Nennung von Fällen keinen Vergleich zulässt. Hierzu müssten nach meiner Ansicht Inzidenzen oder andere statistische Größen wie z.B. Krankenhaustage herangezogen werden. Über die aktuellen Zahlen zur Beschäftigung von Fachpersonal für Hygiene habe ich keine Unterlagen. Darüber hinaus wurde mit der aktuellen Gesetzesänderung das Datum auf den 31.12.2019 geändert. --Wt-n (Diskussion) 08:50, 22. Dez. 2015 (CET)
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Hallo, kann jemand mit Quellenangabe erläutern, was unter einer "den Krankenhäusern vergleichbare medizischen Versorgung" nach § 23(3) 3 IfSchG zu verstehen ist? Voraussetzung für eine Akutbehandlung wäre eine Zulassung nach §§ 39/108 SGB V. In Einrichtungen nach §§ 40/111 SGB V wird keine Akutbehandlung durchgeführt. Wie kann also eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung in einer Reha-Klinik aussehen, wo ist der Unterschied zu den Einrichtungen gemäß § 23(5)3 IfSchG? --Karl 3 (Diskussion) 15:22, 10. Nov. 2012 (CET)
- Nein, derzeit nicht, da der §23 mit der Novellierung des IfSG eine umfassende Änderung erfahren hat und ich keine Internetquelle für die amtliche Begründung, geschweige denn den Gesetzeskommentar, kenne. Soll als Buch im Dezember d.J. beim Kohlhammerverlag erscheinen, darauf warte ich händeringend. --Wt-n (Diskussion) 12:41, 12. Nov. 2012 (CET)
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass in der bayerischen "Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV)" 2126-1-2-UG unter § 1 Abs. 2 "Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 SGB V sowie Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen" eingeschlossen waren. In der verabschiedeten Fassung vom 09.08.12, 424, ist der Geltungsbereich unter § 1(2) 3 beschränkt auf "Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt."--Karl 3 (Diskussion) 10:18, 13. Nov. 2012 (CET) Übrigens sind die 16 Länderverordnungen, was den Geltungsbereich hinsichtlich Vorsorge- und Reha-Einrichtungen angeht, nahezu identisch.--Karl 3 (Diskussion) 17:28, 13. Nov. 2012 (CET)
- Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter davon ausgehen, dass in allen "Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen..., eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt". §1(1)3 MedHygVO NRW.--Karl 3 (Diskussion) 13:07, 25. Aug. 2013 (CEST)
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)
Ist schon ein allgemeiner Abschnitt dazu geplant, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt wird, wenn man das IfSG anwendet? Meiner Erinnerung nach wird (sinngemäß?) das allgemeine Polizeirecht/Gefahrabwehrrecht der Länder eingebunden, damit dieses grundgesetzlich geschützte Prinzip Anwendung finden kann. Ähnlich macht(e) man es beim Versammlungsrecht des bezüglich landesrechtlicher Mindermaßnahmen.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:45, 15. Mär. 2020 (CET)
- Vgl. z. B.
- BVerwG, Urt. v. 22. 3. 2012 − 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, Rn. 16, zitiert nach beck-online [erg.: = BVerwGE 142, 205]
- VG München, Beschluss vom 13.09.2017 - M 18 S 17.4089 [insbes. Rn. 48], BeckRS 2017, 138297, beck-online
- Helmut Erdle: Infektionsschutzgesetz, ecomed-Storck GmbH, 2018, 420 Seiten S. 48 --Pistazienfresser (Diskussion) 15:01, 15. Mär. 2020 (CET)
- In eine solche Zusammenfassung der Prinzipien (die nicht im Gesetz selbst stehen), würde wohl auch hineingehören, zu welchem/welchen Rechtsgebieten das Infektionsschutzgesetz gehört. Denn man kann wohl auch nur dann richtig verstehen, warum die Pinzipien des Gefahrenabwehrrechts/Polizei- und Ordnungsrechts hier Anwendung finden, wenn man unter anderem versteht, dass das IfSG (auch) zu diesem Rechtsgebiet gehört. Neben dieser klassischen Einordnung nach dem Schema Privatrecht/Öffentliches Recht usw. (insbesondere Recht der staatlichen Eingriffsbefugnisse) würde ich es vom Gegenstand her auch noch in das Medizinrecht einordnen.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 15. Mär. 2020 (CET)
- VG Weimar, 14.03.2019 - 8 E 416/19 We
- Entscheidungen oben auf dejure.org (für Verknüpfungen, Nachweise, Besprechungen, Zitierungen usw.) verlinkt.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 15. Mär. 2020 (CET)
- In der Begründung zum alten Bundesseuchengesetz stand es noch ausdrücklich:
- „Die Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts gelten indessen auch hier, so insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze über die Inanspruchnahme eines Störers und eines Nichtstörers.“ (BT-Drs 3/1888 S. 21)--Pistazienfresser (Diskussion) 23:17, 15. Mär. 2020 (CET)
- In eine solche Zusammenfassung der Prinzipien (die nicht im Gesetz selbst stehen), würde wohl auch hineingehören, zu welchem/welchen Rechtsgebieten das Infektionsschutzgesetz gehört. Denn man kann wohl auch nur dann richtig verstehen, warum die Pinzipien des Gefahrenabwehrrechts/Polizei- und Ordnungsrechts hier Anwendung finden, wenn man unter anderem versteht, dass das IfSG (auch) zu diesem Rechtsgebiet gehört. Neben dieser klassischen Einordnung nach dem Schema Privatrecht/Öffentliches Recht usw. (insbesondere Recht der staatlichen Eingriffsbefugnisse) würde ich es vom Gegenstand her auch noch in das Medizinrecht einordnen.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 15. Mär. 2020 (CET)
- Hallo, Pistazienfresser, wenn Du da etwas ergänzen möchtest ... Ich selbst wollte jetzt nichts mehr dazuschreiben. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:03, 19. Mär. 2020 (CET)
- Hi R2Dine, du hast nun ja schon einiges dazu geschrieben. Ich habe noch bei der Einleitung ein paar Sätze ergänzt.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:54, 19. Mär. 2020 (CET)
Einschränkung der Religionsfreiheit nicht erlaubt
Das Infektionsschutzgesetz bietet keine Grundlage, die Religionsfreiheit einzuschränken. Ausdrückliche Verbote von Gottesdiensten sind damit nicht erlaubt, sondern illegal. Lediglich die Versammlungsfreiheit kann eingeschränkt werden, was sich dann auch auf Gottesdienste auswirkt (z.B. bezüglich der Teilnehmerzahl).--188.104.167.93 21:37, 17. Mär. 2020 (CET)
- Naja, ob es hier auf das Zitiergebot ankommen wird, ist wohl eine akademisch interessante Frage. Halte das jedoch für nicht sehr praxisrelevant, da die großen Kirchen sowieso schon fast alles abgesagt haben/hatten.--Pistazienfresser (Diskussion) 01:41, 18. Mär. 2020 (CET)
- Eben. Die Absage von Gottesdiensten erfolgte nicht auf behördliche Anordnung, sondern in Eigeninitiative der Kirchen. Siehe z.B. Kirchen treffen Maßnahmen gegen Coronavirus MDR, 18. März 2020. R2Dine (Diskussion) 09:58, 19. Mär. 2020 (CET)
Das Prinzip präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ...
... dürfte im Artikel Zulassung_(Verwaltungsrecht) innerhalb von Wikipedia noch am besten erklärt sein, oder? --Pistazienfresser (Diskussion) 11:39, 18. Mär. 2020 (CET)
- Der Artikel steht in der QS. Deshalb habe ich den aktuell nicht verlinkt. R2Dine (Diskussion) 09:56, 19. Mär. 2020 (CET)
- Danke. Vielleicht besorge ich mir noch einen (aktuelleren) Maurer, VerwR AT.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:22, 19. Mär. 2020 (CET)
Ausgangssperre
Die Ausgangssperre wird als Maßnahme nach § 28 I 1 IfSG dargestellt. Ob eine solche überhaupt auf § 28 gestützt werden kann ist aber umstritten und sollte daher nicht ohne weitere Erklärung im Artikel genannt werden. Vgl. exemplarisch die Diskussionen auf Juwiss oder Verfassungsblog --LaytXP (Diskussion) 00:26, 22. Mär. 2020 (CET)
- Bitte hier diskutieren: Ausgangssperre „für Gesunde umstritten“ - rechtlich gemeint, überhaupt umstritten?. R2Dine (Diskussion) 00:29, 22. Mär. 2020 (CET)
- Einen Überblick über den aktuellen Streitstand gibt es im Moment unter Ausgangssperre#COVID-19_in_Deutschland.--Pistazienfresser (Diskussion) 01:08, 22. Mär. 2020 (CET)
Bayrisches Infektionsschutzgesetz
Dies dürfte anderes Thema, anderes Lemma, anderer Artikel sein. Höchstens Begriffsklärungshinweis (BKH) hier.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:10, 25. Mär. 2020 (CET)
- Das stimmt. Der Entwurf zum Bayer. Infektionsschutzgesetz ist bei den "Reformbestrebungen" kurz erwähnt. Von dort kann auf einen eigenen Artikel verlinkt werden. In der Einleitung zum Bundesgesetz ist es fehl am Platz. R2Dine (Diskussion) 21:27, 25. Mär. 2020 (CET)
Gesetzgebungskompetenz aus Einleitung ausgliedern?
Vielleicht sollte statt dessen ein Überblick in die Einleitung? --Pistazienfresser (Diskussion) 11:12, 30. Mär. 2020 (CEST)
- Was schwebt Dir da so vor? R2Dine (Diskussion) 13:45, 30. Mär. 2020 (CEST)
- Ich dachte an einen kurzen Überblick über die einzelnen Abschnitte wie etwa im Creifelds. Aber das könnte dann auch schon wieder zu lang werden. Hatte nur aufgrund des inuse-Bausteins gedacht, was man überhaupt noch an dem (beeindruckenden) Artikel verändern könnte.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:49, 30. Mär. 2020 (CEST)
Baustein "Baustelle"
Hallo, Benatrevqre, darf ich mal fragen, welche größere Überarbeitung Dir vorschwebt? Wie Du aus der Versionsgeschichte ersehnen kannst, wurde der Artikel erst kürzlich umfangreich ausgebaut und aktualisiert. Ich sehe gegenwärtig keinen Bearbeitungsbedarf. Grüße, R2Dine (Diskussion) 13:43, 30. Mär. 2020 (CEST)
- Hallo R2Dine, ich nehme den Baustein gleich wieder raus. Ich habe nicht vor, inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Benatrevqre …?! 16:01, 30. Mär. 2020 (CEST)
- Ach so, ich dachte schon ... R2Dine (Diskussion) 18:17, 30. Mär. 2020 (CEST)
Definitionen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz
Wurden diese absichtlich gelöscht und wenn ja, warum?--Pistazienfresser (Diskussion) 23:19, 29. Mär. 2021 (CEST)
- Nein, war ein Versehen. Sind jetzt wieder drin. R2Dine (Diskussion) 23:36, 29. Mär. 2021 (CEST)
- Danke.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:41, 29. Mär. 2021 (CEST)
Sekundärwerke
Hi:
Vor einem Jahr fügte ChickSR in Änderung 199077170 den Abschnitt Hörbuchfassung ein. Ich verstehe so ohne weiteren Kontext nicht, inwieweit/warum dies erwähnenswert ist. Ist es vielleicht einfach nur Werbung? Kann das weg?
‑‑ K (T | C) 21:54, 22. Apr. 2021 (CEST)
- Nein, das ist künstlerische Rezeption, darüber wurde medial berichtet, und das gehört deshalb auch in den Artikel.--ChickSR (Diskussion) 22:00, 22. Apr. 2021 (CEST)
- +1. Sehe ich genauso. R2Dine (Diskussion) 22:08, 22. Apr. 2021 (CEST)
- Das nennt man Barrierefreiheit. --FriedhelmW (Diskussion) 22:27, 22. Apr. 2021 (CEST)
- @ChickSR, R2Dine: Kann dieser Kontext („medial berichtet“) irgendwie eingepflegt werden? Es ist ziemlich unüblich, daß Gesetze vertont werden, da würde eine Erklärung helfen.
- @FriedhelmW: Nein, das nennt man nicht Barrierefreiheit. Vielleicht wenn es ein DAISY-Hörbuch ist und stets aktuell gehalten wird, aber ansonsten ist es fernab der Realität: Niemand, kein Jurist, kein Studi, nicht einmal Bundestagsabgeordnete lesen ein Gesetz vom Anfang bis zum Ende.
- ‑‑ K (T | C) 23:48, 22. Apr. 2021 (CEST)
- Da es eine Ironisierung ist, habe ich die Abschittsüberschrift geändert. Das "Hörbuch" ist ja nicht wirklich als Alternative zur gedruckten Fassung im juristischen Alltagsgebrauch gedacht ;-) R2Dine (Diskussion) 07:13, 23. Apr. 2021 (CEST)
- Ja, so kann man es machen. Hatte überlegt, ob man es nicht unter "Literatur" unterbringt, aber für die Bibliografie ist es wohl nicht das, was Leser des Artikels erwarten.--ChickSR (Diskussion) 07:57, 23. Apr. 2021 (CEST)
- @ChickSR: Danke für die Ergänzung einer Quelle, allerdings dienen Belege dazu die Tatsachenbehauptungen im Artikeltext überprüfbar zu machen. Ich habe jetzt nicht die Existenz der Hörbuchfassung in Frage gestellt.
- @R2Dine: Ja, die Überschriftenänderung bringt zwar etwas mehr Kontext, ich weiß aber immer noch nicht was das soll: Ist CMH etwa ein Pegida-Anhänger und findet das IfSG total doof? Oder macht er sich über die „typisch deutsche“ Denkweise, daß alles in Germanistan seine Regeln hat, lustig (weil diese irgendeinem hochansteckendem Virus sowieso egal sind)? Vielleicht findet er die FDGO und dieses Gesetz auch total super, und wollte es schon immer mal einsprechen?
- ‑‑ K (T | C) 09:45, 25. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Morgen, K (T | C), der Artikel erwähnt das Hörbuch schlicht als Faktum, es zu bewerten, ist nicht Aufgabe der WP. Die Aufnahme dürfte im Zusammenhang mit der plötzlichen Allgegenwart dieses bis dahin doch eher unbekannten Gesetzes in der Corona-Pandemie entstanden sein. Aber das ist nur meine Interpretation. Genaue Auskunft über das "Warum" müsste der Verlag geben. R2Dine (Diskussion) 09:54, 25. Apr. 2021 (CEST)
- Sehe das genauso. Außerdem sind künstlerische Adaptionen von Gesetzestexten mittlerweile Mainstream, das Grundgesetz gab es als illustriertes Magazin, sicher finden sich weitere Beispiele. Dass so etwas auf Widerstand in der WP stößt, kann ich mir nur dadurch erklären, dass die jeweils kundigen User aus dem Bereich Rechtswissenschaft kommen und für nicht-juristisches Wissen über Gesetzestexte wenig Interesse haben (kein Vorwurf) – aber das heißt nicht, dass diese Themen nicht in die Artikel gehören.--ChickSR (Diskussion) 10:57, 25. Apr. 2021 (CEST)
- @R2Dine: Ich dachte nur, daß CMH, der Verlag, ein assoziertes Kollektiv o. Ä. eine PM verfaßt hätte. Wenn’s keine Aussagen vom Sprecher gibt, vielleicht könnte man einen Satz zur „Rezeption“ hinzufügen? Finden die Menschen, die das Hörbuch sich angehört haben, dieses lustig, traurig, öde, empörend?
- @ChickSR: Nun gut, also wenn ich eine „Hörbuchfassung“ vom Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen erstelle, kann das im entsprechenden Artikel auch erwähnt werden.
Mir geht’s um den Kontext. Global gesehen ist eine „künstlerische Adaption“ von Gesetzen sehr unüblich. Da würde mir als Leser zum Verständniß dieses Artikels es sehr helfen, irgendwie den Hintergrund zu benennen. - ‑‑ K (T | C) 11:45, 25. Apr. 2021 (CEST)
- Die Erwähnung des Hörbuchs stammt nicht von mir. Ich kenne es auch nicht, fand die Erwähnung aber ganz wohltuend, zumal Herr Herbst dem ganzen Text sicher die Schwere nimmt. Es gehört in die der WP ja durchaus geläufige Kategorie „Trivia.“ R2Dine (Diskussion) 11:48, 25. Apr. 2021 (CEST)
- Falls es solche Belege gibt, kannst du sie gerne ergänzen. Viel Spaß bei der Hörbuchproduktion ;).--ChickSR (Diskussion) 11:52, 25. Apr. 2021 (CEST)
- Ja, so kann man es machen. Hatte überlegt, ob man es nicht unter "Literatur" unterbringt, aber für die Bibliografie ist es wohl nicht das, was Leser des Artikels erwarten.--ChickSR (Diskussion) 07:57, 23. Apr. 2021 (CEST)
- Da es eine Ironisierung ist, habe ich die Abschittsüberschrift geändert. Das "Hörbuch" ist ja nicht wirklich als Alternative zur gedruckten Fassung im juristischen Alltagsgebrauch gedacht ;-) R2Dine (Diskussion) 07:13, 23. Apr. 2021 (CEST)
"Caesar non supra grammaticos"
Die Schreibweise "*Robert Koch Institut" ist gleichermaßen falsch wie die "*Robert Koch-Institut", richtig ist allein die durchgekoppelte Schreibweise "Friedrich-Loeffler-Institut". Ein "Robert Koch Institut" ist nämlich ein Herr Institut mit den Vornamen "Robert Koch", während ein "Robert Koch-Institut" ein Herr Koch-Institut mit dem Vornamen "Robert" ist, und es ist dabei komplett banane, wie merkbefreit die Eigenschreibweise der Einrichtungen ist. --95.112.8.145 21:37, 26. Apr. 2021 (CEST)
- Das teile doch bitte dem Institut mit, damit es seine Eigenschreibweise ändern kann. R2Dine (Diskussion) 22:26, 26. Apr. 2021 (CEST)
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 19/29287) und Abstimmung über Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Soll das Kommende/bisher Geschehene schon jetzt erwähnt werden? 2. und 3. Lesung sind für den 20. Mai geplant.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:57, 12. Mai 2021 (CEST)
- Meine Güte, schon wieder eine Änderung ... Du bist ja echt auf dem laufenden :) Unter Reform/Bundesgesetz kann man den Entwurf erwähnen und die BT-Drs. verlinken, aber nicht jeden einzelnen Redebeitrag in den Lesungen. R2Dine (Diskussion) 12:38, 12. Mai 2021 (CEST)
- Dürfte (Klarstellung hinsichtlich) Aufopferungsanspruch auch für diejenigen bringen, für die eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff lediglich nach ärztlicher Beratung freigestellt ist und nicht direkt empfohlen (unter 60jährige mit Vektorimpfstoffen von AstraZeneca und Johnson&Johnson).--Pistazienfresser (Diskussion) 13:41, 12. Mai 2021 (CEST)
- Mal sehen, was wirklich in Kraft tritt. R2Dine (Diskussion) 15:46, 12. Mai 2021 (CEST)
- Glaube nicht, das gerade das mit dem Aufopferungsanspruch nach § 60 IfSG nicht geändert/"klargestellt" würde, aber da ist ja noch mehr im Entwurf vorgesehen. Es bleibt spannend.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:33, 12. Mai 2021 (CEST)
- Ich meinte nur, dass vor Inkrafttreten bestimmter Regelungen nur spekuliert werden kann und das ja nicht Sinn der WP ist. Den Entwurfsinhalt finde ich auch interessant. Und ja, die Arbeit am IfSG-Artikel geht uns nicht aus. Grüße, R2Dine (Diskussion) 22:03, 12. Mai 2021 (CEST)
- Naja, im Entwurf steht es schon tatsächlich drin (und dies würde auch m. E. erwähnenswert bleiben, wenn es wider Erwarten herausgekickt werden würde). Werde aber sicher keinen Edit-War anfangen, wenn du die beiden Sätze zum Inhalt wieder rausnehmen solltest.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:28, 12. Mai 2021 (CEST)
- Ich meinte nur, dass vor Inkrafttreten bestimmter Regelungen nur spekuliert werden kann und das ja nicht Sinn der WP ist. Den Entwurfsinhalt finde ich auch interessant. Und ja, die Arbeit am IfSG-Artikel geht uns nicht aus. Grüße, R2Dine (Diskussion) 22:03, 12. Mai 2021 (CEST)
- Glaube nicht, das gerade das mit dem Aufopferungsanspruch nach § 60 IfSG nicht geändert/"klargestellt" würde, aber da ist ja noch mehr im Entwurf vorgesehen. Es bleibt spannend.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:33, 12. Mai 2021 (CEST)
- Mal sehen, was wirklich in Kraft tritt. R2Dine (Diskussion) 15:46, 12. Mai 2021 (CEST)
- Dürfte (Klarstellung hinsichtlich) Aufopferungsanspruch auch für diejenigen bringen, für die eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff lediglich nach ärztlicher Beratung freigestellt ist und nicht direkt empfohlen (unter 60jährige mit Vektorimpfstoffen von AstraZeneca und Johnson&Johnson).--Pistazienfresser (Diskussion) 13:41, 12. Mai 2021 (CEST)
Inkrafttreten der letzten Änderung durch G vom 10. Dezember 2021
Hallo, Aktenstapel, die letzte Änderung des IfSG erfolgte mit Art. 1 und Art. 2 des G vom 10. Dezember 2021. Dieses trat im wesentlichen am 12. Dezember 2021 in Kraft (Art. 23 Abs. 1 G vom 10. Dezember 2021). Gem. Art. 23 Abs. 4 tritt Art. 2 zwar am 1. Januar 2023 in Kraft, da dort jedoch die Aufhebung von §§ 20a, 20b IfSG bestimmt ist, tritt damit nicht die letzte Änderung „in Kraft“, sondern vielmehr außer Kraft. Oder sehe ich das falsch? Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:54, 13. Dez. 2021 (CET)
- Hallo R2Dine, Art. 1 ist die vorletzte Änderung, auf die sich Art. 2 bezieht: „Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert ...“. (Mit dem Wort „Dieses“ willst du dich vermutlich auf Art. 1 beziehen, nicht auf das Infektionsschutzgesetz (obwohl vom Genus her passend), das am 1. Januar 2001 in Kraft trat, und weniger auf Art. 2, der am 1. Januar 2023 treten wird.) Das Gesetz, das die letzte Änderung enthält, hat keinen § 20a, der außer Kraft treten könnte. Es ist in Artikel gegliedert. Der Änderungsbefehl in Artikel 2 tritt auch nicht (soweit bekannt) außer Kraft, er wird sich mit seinem Inkrafttreten erledigt haben. Er regelt selbst nicht das Inkrafttreten oder Außerkrafttreten (wie etwa Art. 23), sondern hebt u. a. eine Regelung im Infektionsschutzgesetz auf. Die Angabe in der Box soll das Vollzitat erleichtern, welches aktuell lautet: „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist“ [1]. Kann ich dich davon überzeugen, dass das in dieser Fassung etwas schwieriger ablesbar ist als zuvor?--Aktenstapel (Diskussion) 03:08, 14. Dez. 2021 (CET)
- Guten Morgen und danke für die Info. Das „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist“, überzeugt natürlich :) Ich stelle Deine Angabe in der Box dann wieder her. Ich hatte das Inkrafttreten der §§ 20a, 20b zum 12. Dezember 2021 vermisst. R2Dine (Diskussion) 09:44, 14. Dez. 2021 (CET)
Aktuelles im Herbst 2022 bezüglich Corona
Aktuell ist einiges unklar. Die bisherigen Maßnahmen laufen am 23.09.2022 aus. Das heißt doch dann, dass ab Samstag, 24.09. erst einmal alle befristeten Maßnahmen aufgehoben sind inklusive der Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Stimmt das so?
Das neue Gesetz soll ja erst ab 1. Oktober gelten. Allerdings wurde jetzt wohl ein Abschnitt daraus im Bundesrat gestoppt und muss im Bundestag neu behandelt werden. So beschreibt es jedenfalls Wolfgang Kubicki auf seiner Facebbok-Seite ("Der Bundestag wird nun über die Streichung entscheiden müssen"). Das heißt, alle Änderungen können vorerst nicht in Kraft treten, weil der Bundespräsident das Gesetz so nicht ausfertigen kann. Auch sind noch weitere, neue Änderungen durch den Bundestag möglich.--2.202.207.75 13:28, 18. Sep. 2022 (CEST)
- Da das Änderungsgesetz vom 16. September 2022 umfangreich und nicht gerade übersichtlich ist, sind Schnellschüsse hier in der Tat fehl am Platz. Grüße, R2Dine (Diskussion) 15:29, 18. Sep. 2022 (CEST)
- Das Verordnungsrecht der Länder besteht gem. § 28a Abs. 7, Abs. 10 IfSG bis zum 30. September 2022, wird aber bereits mit Wirkung zum 24. September 2022 in § 28b IfSG n.F. geregelt. § 28a Abs. 7 bis 10 IfSG a.F. werden zum 1. Oktober aufgehoben. Die bundesweite Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs endet nach § 28b IfSG a.F. mit Ablauf des 23. September 2022. Ab 24. September gilt die Nachfolgeregelung in § 28b IfSG n.F. So ergibt es sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022, im BGBl. am selben Tag verkündet. Die FB-Sete von Herrn Kubicki kenne ich nicht. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:24, 18. Sep. 2022 (CEST)
- Danke. Der Bundesrat hat dem Gesetz nur zugestimmt, weil die Bundesregierung per Protokollerklärung zugesichert hat, dass Covid-19 wieder aus der Liste ansteckender Infektionskrankheiten wie Pest oder Cholera herausgenommen wird. Das heißt, dass das Gesetz auf jeden Fall nochmals geändert wird - und auch nochmals in den Bundestag muss. Siehe https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/SH-stimmt-im-Bundesrat-fuer-Infektionsschutzgesetz-,infektionsschutzgesetz132.html. Zitat: "Dieser strittige Punkt wurde nun geändert. Im Bundesrat sagte Prien daher, sie sei sehr dankbar, dass die Bundesregierung sich bereit erklärt habe, eine Protokollerklärung abzugeben und 'den Irrtum' zu korrigieren."--2.202.207.75 17:58, 18. Sep. 2022 (CEST)
- Bis zum 7. Oktober soll dem Bundesrat eine "entsprechende Formulierungshilfe" vorliegen, gemeint ist vermutlich ein angepasster Gesetzesvorschlag. Quelle: https://www.sueddeutsche.de/politik/schule-corona-lauterbach-infektionsschutzgesetz-1.5658272--84.57.209.117 20:25, 20. Sep. 2022 (CEST)
- Danke. Der Bundesrat hat dem Gesetz nur zugestimmt, weil die Bundesregierung per Protokollerklärung zugesichert hat, dass Covid-19 wieder aus der Liste ansteckender Infektionskrankheiten wie Pest oder Cholera herausgenommen wird. Das heißt, dass das Gesetz auf jeden Fall nochmals geändert wird - und auch nochmals in den Bundestag muss. Siehe https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/SH-stimmt-im-Bundesrat-fuer-Infektionsschutzgesetz-,infektionsschutzgesetz132.html. Zitat: "Dieser strittige Punkt wurde nun geändert. Im Bundesrat sagte Prien daher, sie sei sehr dankbar, dass die Bundesregierung sich bereit erklärt habe, eine Protokollerklärung abzugeben und 'den Irrtum' zu korrigieren."--2.202.207.75 17:58, 18. Sep. 2022 (CEST)
- Das Verordnungsrecht der Länder besteht gem. § 28a Abs. 7, Abs. 10 IfSG bis zum 30. September 2022, wird aber bereits mit Wirkung zum 24. September 2022 in § 28b IfSG n.F. geregelt. § 28a Abs. 7 bis 10 IfSG a.F. werden zum 1. Oktober aufgehoben. Die bundesweite Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs endet nach § 28b IfSG a.F. mit Ablauf des 23. September 2022. Ab 24. September gilt die Nachfolgeregelung in § 28b IfSG n.F. So ergibt es sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022, im BGBl. am selben Tag verkündet. Die FB-Sete von Herrn Kubicki kenne ich nicht. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:24, 18. Sep. 2022 (CEST)