„Diskussion:Mündlichkeitsgrundsatz“ – Versionsunterschied
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2008, 22:34 Uhr
Mündlichkeitsgrundsatz Der Mündlichkeitsgrundsatz ist Verfahrensgrundsatz im:
Zivilverfahren, Verwaltungsprozess und Strafprozess.
Er besagt, dass allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten für den Prozess von Bedeutung ist. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an. Sie können diesen nicht ersetzen, jedoch ist eine Bezugnahme auf die Schriftsätze möglich.
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- Das Wenige, was jetzt zu geschichtlichen Aspekten drinsteht, scheint doch nur für Preußen zu gelten. Im Königreich Sachsen wurde der Mündlichkeitsgrundsatz früher durchgesetzt.91.43.111.244 23:34, 28. Dez. 2008 (CET)