Diskussion:Wolfgang Rösch

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Relevanz

Da kein Bischof, sollte doch seine Besonderheit dargestellt werden, die ihn relevant machen. --Störfix (Diskussion) 15:35, 12. Okt. 2013 (CEST)

Es gibt bereits zahlreiche Generalvikare (Stv. des Bischofs), bei denen dieses Amt relevanzstiftend sein dürfte, siehe Kategorie:Generalvikar.--Der wahre Jakob (Diskussion) 18:46, 12. Okt. 2013 (CEST)
Mag sein, aber Generalvikare sind per se nicht relevant wie Bischöfe oder Weihbischöfe Wikipedia:Relevanzkriterien. Sie müssen schon etwas anderes relvantes bieten und dies sehe ich bei Rösch nicht. --Störfix (Diskussion) 19:59, 12. Okt. 2013 (CEST)
  1. Lt WP:RK hast du recht, aber es scheint eine abweichende Faktizität zu geben.
  2. Angesichts der virulenten Causa Franz-Peter Tebartz-van Elst erwächst Personen wie Rösch daraus eine gewisse Relevanz. --Der wahre Jakob (Diskussion) 20:50, 12. Okt. 2013 (CEST)
  1. wenn man meint, ein Generalvikar ist relevant, dann sollte man die Relevnazkriterien ändern.
  2. geht aus dem Artikel nicht hervor, außerdem wer weis was am 1.1.2014 ist. --Störfix (Diskussion) 20:18, 17. Okt. 2013 (CEST)
  1. Dazu siehe Portal Diskussion:Römisch-katholische Kirche in Deutschland#Relevanzkriterium: Generalvikar.
  2. Da hast du recht. Aber Rösch hatte bereits einen Artikel, unabhängig von dem RK Generalvikar. --Der wahre Jakob (Diskussion) 22:53, 17. Okt. 2013 (CEST)

Die getroffene Regel zur Bistumsverwaltung vom 23.Oktober 2013 zeigt deutlich, wie relevant ein Generalvikar ist, nämlich relevanter als Weihbischöfe. Wenn der Bischof nicht da ist, ist er der kleine König, nicht irgendein Weihbischof. Insofern ist die vatikanische Entscheidung wenigstens konsequent, nicht dem Weihbischof, sondern dem sowieso allmächtigen Generalvikar auch die tatsächliche Bistumsverwaltung zu übertragen. --84.135.140.218 14:15, 23. Okt. 2013 (CEST)

Wenn ich da mal einhaken darf: Ein Generalvikar ist keineswegs allmächtig. Er ist der Vertreter des Bischofs in Verwaltungsdingen, d.h. er übt die ausführende Gewalt aus. Er kann aber beispielsweise keine Kirchengesetze erlassen, Gerichtsurteile fällen oder dergleichen. Zudem ist sein Amt eng mit dem des Bischofs verbunden, wobei im jetzigen Falle ausnahmsweise etwas anderes gelten wird. Das liegt aber nicht an den rechtlichen Kompetenzen eines Generalvikars, sondern an der päpstlichen Verleihung. Mit diesen Rechten hätte der Papst auch einen Weihbischof oder (theoretisch) auch irgendeinen Kaplan ausstatten können.--Moguntiner 23:21, 23. Okt. 2013 (CEST)
Soweit ich "während der Abwesenheit des Diözesanbischofs im Rahmen der mit diesem Amt verbundenen Befugnisse verwalten" verstehe, ist Herr Generalvikar mit allen Rechten eines Diözesanbischofs ausgestattet. Sollte dies (etwa "... mit den Rechten eines Bischofs die Diözese verwalten.") im Artikel ausdrücklich dargestellt werden, oder ist die gegenwärtige Formulierung ausreichend, bitte? Und für mich ist Relevanz gegeben. Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph 23:40, 23. Okt. 2013 (CEST).
"Mit diesem Amt" bezieht sich auf "Generalvikar". Etwas anderes wäre rechtlich auch nicht möglich, da die Amtsgewalt des Limburger Bischofs nicht formell suspendiert wurde. Es gäbe dann zwei Personen mit voller bischöflicher Amtsgewalt über die Diözese, dass ist rechtlich nicht denkbar.--Moguntiner 00:28, 25. Okt. 2013 (CEST)

Rein kirchenrechtlich ist ein Generalvikar so relevant wie ein Finanzminister eines Bundeslandes. Abgesehen davon halte ich die Relevanzdiskussion für reichlich absurd und für ein typisch deutsches Phänomen, aber das gehört freilich in eine gesonderte Diskussion. Feldfrei (Diskussion) 17:05, 23. Okt. 2013 (CEST)

Im Geschäftsleben wäre das sowas wie ein Prokurist. Die verwaltungstypischen Aufgaben kann der Generalvikar machen, ein paar ander Sachen nicht, z. B. Bischöfe und Priester weihen, weil dazu die Bischofsweihe erforderlich ist. Für diese Aufgaben kann evtl ein Weihbischof eingesetzt werden, falls es anders nicht zu machen ist.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 01:03, 24. Okt. 2013 (CEST)
Da steht "verwalten" und nicht "leiten". Der Schwerpunkt liegt auf den "temporalia", der Vermögensverwaltung usw. Alles Sakramentale, wie Giftzwerg schon schrieb, kann er nicht, auch keine Richtungsentscheidungen fällen. Bedeutend genug (und Relkevanz stiftend für den Generalvikar) ist das, was bleibt, gleichwohl.--Der wahre Jakob (Diskussion) 08:30, 24. Okt. 2013 (CEST)
Nun denn; für mich ist "verwalten" eher etwas mehr vollrechtlich zu verstehen, aber mein Verstehen ist, da diese Interpretation nicht weiter belegbar ist, wohl nicht relevant. Oder so. Und für Eure Interpretation spricht auch, daß er nicht als Diözesanadministrator eingesetzt ist (hmm, der Stuhl ist ja auch nicht vakant). Danke Euch für das Antworten. Einen guten Tag. Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph 08:53, 24. Okt. 2013 (CEST).
Genau! Und das Pfiffige an der Lösung ist, dass Rom nur eine von TvE bereits ausgesprochene Ernennung zum Generalvikar umdatiert hat (womöglich ja sogar im Einvernehmen mit TvE), da - sehe ich das richtig? - nur ein Bischof "seinen" Generalvikar ernennen kann, aber nicht der Heilige Stuhl. Rom könnte nur einen Koadjutor ernennen (sede plena) oder einen Diözesanadministrator (sede vacante), aber keinen Generalvikar ohne oder gegen den Bischof.--Der wahre Jakob (Diskussion) 09:49, 24. Okt. 2013 (CEST)
Rom darf rechtlich alles. Der Primat des Papstes umfasst auch die unmittelbare Gewalt, daher darf der Papst auch einen Generalvikar ernennen. Allerdings setzt die Ernennung eines Generalvikars von der Rechtsnatur dieses Amtes voraus, dass die Diözese einen Bischof hat. Ein Vikar ist schließlich ein Vertreter, es muss auch einen Vertretenen geben. Die Frage ist allerdings, ob Rösch nun nicht mehr Kompetenzen hat, als ein Generalvikar gewöhnlich besitzt. Da der Diözese die Ernennungsschreiben offenbar noch nicht zugegangen sind, kann man darüber nur spekulieren.--Moguntiner 00:28, 25. Okt. 2013 (CEST)
Mit der Einsetzung der neuen Administration sind die Diskussionen entschieden. Der Weihbischof übernimmt die Funktion des Generalvikars + alle sakramentalen Pflichten bis die Neubesetzung des bischöflichen Stuhls geregelt ist. Das Bistum funktioniert somit wieder "normal", aber weitgehende neue Entscheidungen für die Zukunft wird der Weihbischof nicht treffen, sondern nur bereits Beschlossenes umsetzten, soweit er es geboten ist.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 13:53, 26. Mär. 2014 (CET)