Diskussion:Eberhard Thust

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Die ganze oder teilweise Veröffentlichung eines Artikels über den Boxpromoter Ebby Thust aus dem Boxing-Portal www.german-boxing.de - direkte Adresse: http://www.ingogazelle.homepage.t-online.de/homepageboxen/reportagen/archiv/ebby.htm wurde von Ingo "Gazelle" Barrabas gebehmigt und via Mail von ihm an wikimedia gesandt - wie mir von Barrabas vebindlich versichert wurde.

Bestätigung des Urhebers liegt per E-Mail vor, siehe Ticketnr. 2006082610005457. --Raymond Disk. Bew. 12:19, 28. Aug 2006 (CEST)

Hi! Vorweg und nur um es zu erwähnen: Ich finde das alles interessant und lesenswert! Aber: Das ist ja schön, dass der wer seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Zeitungsartikels gab! Leider ist das hier kein Boulevard- oder Box-Portal! Was sollen denn bitte Sätze wie: ...Aber Thust ist auch ein Beispiel dafür, wie verschachtelt manchmal die Zuständigkeiten sein können...... in einer Enzyklopädie! Der Artikel muss dringend enzykl. verbessert werden! Stelle die Änderungen hiermit zur Diskussion und setze einen QS-Baustein!--Sascha-Wagner 21:19, 16. Sep 2006 (CEST)

Anfrage

Nach dem Edit klapperte es in meinen grauen Zellen und -nach Abklärung bei Google (Amazon-Autobiografie-Vermarktung)- frage ich mich, warum diese Konsequenz der Graf-Affäre (als Beleg für die Substanz der Vorwürfe, die im Artikel nur nebulös erwähnt wird) nicht erwähnt wird... --NB > ?! > +/- 19:30, 13. Jun. 2007 (CEST)

Antwort

Eine Wiedergabe der bezogenen "Produktbeschreibung" bei Amazon.de, wäre eine bei Wikipedia nicht zugelassene reißerische Vermarktung des Buches von E.T. Eine solche Wiedergabe wurde von Wikipedia im August 2006 auch schon einmal gelöscht. Es kann auch nicht sein, dass in einem Wiki-Artikel Halbwahrheiten oder leserwirksame Ausmalungen aus dem Leben des E.T. wiedergegeben werden, unabhängig davon ob diese nun wahr oder unwahr sind. Zudem handelt es sich bei dem von Ihnen genannten Buch nicht einmal um eine Autobiographie.


Gesetzliches Verbot der Veröffentlichung einer Vorstrafe (Verletzung des Persönlichkeitsrechts)

Die Nennung einer Vorstrafe in einer Veröffentlichung oder der Berichterstattung ist gesetzlich untersagt und ist ein Verstoß gegen § 823 BGB und gegen die rechtlichen Vorgaben des Verfassungsgerichtes, des Bundesgerichtshofes und diverser Oberlandesgerichte. Nachfolgend einige Grundsatz-Entscheidungen.Ich bitte die zuständigen Damen und Herren bei Wikipedia dafür Sorge zu tragen, dass solche Art von Berichten künftig sofort gelöscht werden.

Zitate:

Die (auch nur abgekürzte) Nennung des Namens eines Straftäters in der Berichterstattung über seine früheren Straftaten und seine gegenwärtige Lebenssituation verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach der Güteabwägung im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen langen Zeitraumes trotz der Schwere der damaligen Straftaten nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass besteht.“ (3 U 170/90 – OLG Hamburg )

„Ein früherer Straftäter wird, selbst wenn seine Tat zu einem Fall der Kriminalgeschichte geworden ist, deswegen keine absolute Person der Zeitgeschichte (vergl. Hierzu Säcker, in Münch-Kommentar, 2. Auflage, § 12 Rdnrn 181 f.) und hat somit nicht zeitlich unbegrenzt die Erwähnung seiner Vorstrafe hinzunehmen (NJW-RR 191, Heft 16, Seite 991)“ „Dies gilt um so mehr, als das BVerfG eine Beschränkung der Berichterstattung über Straftäter vor allem im Interesse der Resozialisierung des Straftäters ausdrücklich bestätigt hat (BVerfG E 35, 202 (235 f) = NJW 1961 (!), 1579). Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung zu dieser Güter- und Interesseabwägung grundsätzlich ausgeführt, dass die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung (auch in abgekürzter Form) eines Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Täters darstellt“

„Ein ehemaliger Straftäter ist in seinem Persönlichkeitsrecht (§§ 823 I, 1004 BGB) verletzt wenn unter Namensnennung über seine früheren Straftaten in der Presse berichtet wird. Unabhängig von der konkreten Aufmachung und Wortwahl eines Artikels wird ein Bericht über die Straftaten eines ehemaligen Straftäters generell diesen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen und in seiner Resozialisierung gefährden, wenn dabei sein Name genannt wird (vgl. auch OLG München AfP 1981, 360 f; Staudinger-Schäfer, § 823 Rdnr. 246). Dies gilt auch für den Fall einer in der Tendenz positiven Berichterstattung, bei der gleichwohl wegen der Straftaten immer ein Rest neuerlicher sozialer Ächtung verbleibt.

Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung könne nicht allgemein fixiert werden (anders Lampe, NJW 1973, 217 ff, der schon sechs Monate nach Rechtskraft des Strafurteils für richtig hält). Es kann jedoch angenommen werden, dass mit der Haftentlassung das entscheidende Stadium beginnt, indem das Interesse an Resozialisierung und Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung markiert. Damit ist nur gesagt, dass mit der Haftentlassung eine Berichterstattung nicht mehr in Betracht kommt. ( BGB §§ 823, 1004; KUG §§ 22, 23; OLG HH, Urteil vom 10.2.94 – 3 U 238/93 -; NJW-RR 1994, Heft 23, Seite 144: „Straftäter als Person der Zeitgeschichte“)“

Arthur Müller

Zu Herrn Müller: Thust ist nicht Person der Zeitgeschichte aufgrund seiner Eigenschaft als Straftäter, sondern aufgrund seiner im Artikel beschriebenen Tätigkeiten als Boxpromoter. Wäre dem nicht so, wäre der Artikel ohnehin irrelevant. Erfurter63 00:07, 11. Apr. 2008 (CEST)

Er selbst zieht kommerziellen Nutzen aus dieser Geschichte und redet darüber, siehe seine Autobiographie [1], Deine Argumentation hat damit keine Grundlage; außerdem hinken Deine Vergleiche, hier geht es um einen Fall, wo jemand, der schon vorher Person der Zeitgeschichte war, in einem von den Medien (wohl vor allem deshalb!) vielbeachteten Prozess verwickelt, so etwas muss in einer Enzyklopädie erwähnt werden (vergleichbar wäre vielleicht am ehesten der Fall von O.J. Simpson, wo wohl niemand im Falle einer Verurteilung jeden Hinweis darauf streichen würde) --Tinz 13:30, 17. Mai 2008 (CEST)

Die Passage über das Verwandtschaftsverhältnis zum "bekannten Generalrepräsentanten des Strukturvertriebes der Hamburg-Mannheimer-Versicherungen" habe ich gelöscht. Wem außer Intimkennern der Versicherungsbranche soll dieser Wolfgang Thust bekannt sein? Erfurter63 00:07, 11. Apr. 2008 (CEST)

Löschung der "Graf-Affäre

Dazu gibt es auch heute keinen Anlass. In dem vorstehenden Beitrag ist alles dazu gesagt; das hat weiterhin Gültigkeit.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 07:26, 2. Mär. 2012 (CET)