Diskussion:Ehegattensplitting

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Tabelle fehlerhaft?

Streitpunkt ist diese Bearbeitung:

[1]
Este sagt: "Man kann nicht einfach auf dasselbe Einkommen einerseits die Grundtabelle und andererseits die Splittingtabelle anwenden und die Differenz als Splittingvorteil ausweisen. Denn selbstverständlich müsste bei Anwendung des Grundtarifs auf das Einkommen beider Partner dann auch ein zweiter Grundfreibetrag für den anderen Partner angesetzt bzw. vom Einkommen abgezogen werden. Der "Splittingvorteil" ist dann erheblich geringer"

Nun, das kann man natürlich so sehen; die aktuelle Gesetzeslage gibt das aber nicht her. Vielmehr ist das eine "Was-wäre-wenn-Analyse" und gehört damit an eine geignete Stelle in den Abschnitt "Begründungen und Kritik". Beste Grüße--Udo (Diskussion) 16:19, 20. Jul. 2018 (CEST)

Deine Sicht ist auf die mathematische Ebene verengt. Wenn Du schon einen Vergleich vornimmst, dann musst Du schon Vergleichbares vergleichen - und nur die Differenz zwischen Grund- und Splittingtabelle vermittelt eben einen unzutreffenden Eindruck über die Höhe des Splittingvorteils. Este (Diskussion) 16:35, 20. Jul. 2018 (CEST)
Keineswegs. Wenn unter der aktuellen Gesetzeslage ein Alleinstehender mit Einkommen einen Partner ohne Einkommen heiratet, dann zahlen beide zusammen weniger Steuern als vor der Heirat. Im Gesetz steht nichts davon, dass ein zweiter Grundfreibetrag anzusetzen wäre. Oder wo genau soll das im Gesetz stehen? Deine Meinung ist ein Was-wäre-wenn-Szenario, das zwar durchaus überlegenswert ist, aber es beschreibt eben nicht die aktuelle Rechtslage. – Und ja, ich argumentiere mathematisch. Das halte ich für notwendig. Du machst das doch auch. --Udo (Diskussion) 17:40, 20. Jul. 2018 (CEST)
Da liegst Du falsch. Wenn ein Alleinstehender heiratet und dann der Splittingtarif zur Anwendung kommt, dann wird eben dadurch ein zweiter Grundfreibetrag berücksichtigt - das ist ja gerade ein wesentlicher Punkt, weshalb der Splittingvorteil entsteht. Das ergibt sich so aus § 32a EStG. Meine Meinung ist also kein Was wäre wenn Szenario. Im Übrigen ist das ja auch völlig gleichgültig. Nochmal: Wenn Du darstellen willst, wie hoch der Splittingvorteil ist, dann bitte so, dass der ausagekräftig und richtig ist. Ein Vorteil kann nur in der HÖhe entstehen, der nach Berücksichtigung eines weiteren Grundfreibetrags für den Partner besteht. Ein Grundfreibetrag für den Partner ist bei Abschaffung des Splittingverfahrens verfassungsrechtlich zwingend. Also wenn schon, dann schon - oder gar nicht. Este (Diskussion) 19:10, 20. Jul. 2018 (CEST)
Ja, bei Abschaffung des Splittingverfahrens wäre das so. Aber so ist es ja aktuell eben nicht! Du möchtest also gerne den Fall darstellen: Was wäre, wenn das Splittingverfahren abgeschafft wird im Vergleich zum aktuellen Splittingtarif. Richtig? --Udo (Diskussion) 06:45, 21. Jul. 2018 (CEST)
Ja, was soll denn die Tabelle denn sonst - was willst denn Du mit deiner Tabelle sonst beweisen?Este (Diskussion) 07:56, 21. Jul. 2018 (CEST)
Die Tabelle ist übrigens gar nicht von mir. Mir geht es um Folgendes: Es sind 2 Fälle zu unterscheiden, und zwar
  • Fall A: Ein Alleinverdiener heiratet einen Partner ohne Einkommen. Wir vergleichen dann die steuerliche Situation vor und nach der Eheschließung unter der aktuellen Rechtslage.
  • Fall B: Wir vergleichen die Situation bei Abschaffung des Ehegattensplittungs mit der Situation unter Beibehaltung derselben.
Ich denke, Fall B gehört mehr in den Abschnitt "Kritik", weil dort diese Dinge behandelt werden. Jedenfalls müssen diese beiden Fälle im Text klarer erläutert und voneinander unterschieden werden.--Udo (Diskussion) 10:19, 21. Jul. 2018 (CEST)
KLarer erläutern und voneinander unterscheiden - da stimme ich Dir zu, denn der Satz "Ohne das Splittingverfahren hätten Ehepaare im Jahr 2005 bis zu 7.914 € mehr Steuern bezahlen müssen." impliziert für mich, dass das Splittingverfahren ersetzt werden soll.Este (Diskussion) 10:35, 21. Jul. 2018 (CEST)
Ich denke, wir nähern uns. Ich habe mal eine Trennung im Abschnitt eingefügt. Weitere Verbesserungen sind aber noch nötig.--Udo (Diskussion) 10:43, 21. Jul. 2018 (CEST)

Noch eine Bemerkung: da war ich bei der Tabelle wohl zu voreilig. Danke für deine Überlegungen in diese Richtung! Was die Grafik betrifft, so bin ich leider immer noch anderer Meinung - siehe im Disk.-Abschnitt zur Grafik.--Udo (Diskussion) 19:14, 26. Jul. 2018 (CEST)

Grafik fehlerhaft?

Aus meiner Sicht stimmt an dieser Grafik (rechts) Datei:Splittingvorteil 2018.pdf etwas nicht. Die orange-rote Linie schneidet die übrigen Linien, was nicht sein kann.

Grund: die mathematische Funktion

liefert Graphen, die sich links berühren, aber nicht schneiden. Gruß --Udo (Diskussion) 15:27, 20. Jul. 2018 (CEST)

Die Ursache für den Fehler ist offenbar, dass bei den Aufteilungen 90:10, 80:20, 70:30 usw. die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages auf den anderen Partner unterblieben ist.--Udo (Diskussion) 10:53, 21. Jul. 2018 (CEST)

@Este, ich möchte dich bitten, diese Diskussion hier zu führen und nicht dort. Also, die orange-rote Linie in der Grafik scheint mir nach der Diskussion zur Tabelle korrekt zu sein. Soweit OK. Aber die anderen Linien sind es mMn nicht. Bei einer Aufteilung von beispielsweise 90:10 (A:B) müsste der von dem geringer Verdienenden (B) nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag (analog) solange auf den Partner A übertragen werden, wie das zvE von B unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Dadurch müssten alle Kurven stets unterhalb der orange-roten Kurve liegen oder zumindest niedriger verlaufen. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 15:48, 21. Jul. 2018 (CEST)

ESt D Auswirkung Splitting Tarif 2018 mit zusätzlichem Grundfreibetrag.svg

Also, ich habe das ganze im Zuge der Aktualisierung für 2018 ausführlich durchgerechnet. So bin ich der Meinung, dass die Kurvenverläufe der anderen Aufteilungen (90:10 bis 60:40) in deiner Grafik so nicht stimmen können. Die Grafik (rechts unten) zeigt das aus meiner Sicht richtige Ergebnis:

Beste Grüße--Udo (Diskussion) 19:22, 26. Jul. 2018 (CEST)

Du hast Recht- ich habe den nicht ausgenutzten Grundfreibetrag in den unteren Einkommensstufen nicht auf den anderen Partner übertragen. Wenn man das macht, dann trifft Deine Grafik zu. Este (Diskussion) 18:08, 28. Jul. 2018 (CEST)
Vielen Dank für deine Antwort. Ich werde die Grafik austauschen.--Udo (Diskussion) 18:42, 28. Jul. 2018 (CEST)

Für und Wider des Ehegattensplittings und der Zusammenveranlagung

Bei der Diskussion über das Für und Wider des Ehegattensplittings geht es mMn doch primär um die Frage, ob die Ehepartner gemeinsam oder getrennt veranlagt werden sollten. Das Ehegattensplitting ist letztlich nur die Konsequenz der gemeinsamen Veranlagung. Also geht es in der Diskussion eigentlich um das Für und Wider der Zusammenveranlagung. Das sollte im Artikel mehr herausgestellt werden. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 11:34, 24. Jan. 2018 (CET)

Das trifft nicht zu. Denn das Ehegattensplitting ist nur eine mögliche Form einer Zusammenveranlagung. Andere Formen der Zusammenveranlagung sind auch denkbar und gab es historisch schon früher, etwa die Haushaltsbesteuerung in § 16 Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920. (Siehe zum Beispiel: Johannes Frerich, Martin Frey: Von der vorindustriellen Zeit bis zum Ende des Dritten Reiches, De Gruyter, 1996, ISBN 978-3-486-79080-1, S. 242.) --Carolin 21:25, 24. Jan. 2018 (CET)
Ja, aber der Punkt ist dennoch treffend: Die Diskussion sollte sich sinnvollerweise in zwei Teildiskussionen trennen lassen: 1) Gemeinsame Veranlagung oder Individualbesteuerung und 2) Ehegattensplitting gegen andere Modelle der Gemeinsamen Veranlagung.--Karsten11 (Diskussion) 21:35, 24. Jan. 2018 (CET)
Ok, da gibt es noch den Artikel Ehegattenveranlagung, der irgendwie koordiniert werden müsste.--Udo (Diskussion) 22:21, 24. Jan. 2018 (CET)
@Carolin, das finde ich interessant. Wie sah diese Haushaltsbesteuerung in § 16 Reichseinkommensteuergesetz aus?--Udo (Diskussion) 22:08, 24. Jan. 2018 (CET)
@Udo, soweit ich das bisher recherchiert habe, war das damals so:
  • Ab 29. März 1920 ("Erzbergersche Finanz- und Steuerrechtsreform"): progressive Einkommenssteuer mit uneingeschränkter Zusammenveranlagung sämtlicher Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer, sofern beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrenntlebend waren, und mit begrenzter Einbeziehung der Einkünfte minderjähriger Kinder (nach § 17), wobei eigenes Arbeitseinkommen der Kinder ausgeklammert wurde (nach § 9) (Sabine Thiede: Die verfassungsrechtliche und steuersystematische Untersuchung der Ehegattenbesteuerung und ihrer Alternativmodelle, Waxmann Verlag, ISBN 978-3-8309-5775-1, S. 23). Es kamen jeweils Freibeträge hinzu: Ein Freibetrag von 1500 Mark für den Steuerpflichtigen, 500 Mark für die Ehefrau und 500 Mark für jedes Kind, soweit sie kein Arbeitseinkommen erzielten. Durch die Zusammenveranlagung entstanden dem Staat erhebliche Mehreinnahmen ibid..
  • Ab der Änderung vom 24. März 1921: wie zuvor, wobei allerdings Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem nicht dem Ehemann gehörenden Betrieb aus der Zusammenveranlagung ausschieden ibid.
  • Ab der Änderung vom 10. August 1925: Wie zuvor, wobei allerdings auch Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Tätigkeit ebenso wie Einkünfte minderjähriger Kinder aus selbständiger Tätigkeit aus der Zusammenveranlagung ausschieden S. 24.
  • Ab der Änderung von 1934: Die vorangegangenen Einschränkungen wurden aufgehoben, so dass Einkünfte der Ehefrau wieder uneingeschränkt in die Zusammenveranlagung einbezogen wurden. Auch Einkommen der Kinder (ggf. auch volljähriger Kinder, für die der Steuerpflichtige eine Kinderermäßigung erhielt) wurden einbezogen S. 23. Diese Änderung geschah allerdings aus bevölkerungspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Gründen S. 24.
Bezüglich weiterer Einkommensgrenzen usw. siehe auch Johannes Frerich, Martin Frey: Von der vorindustriellen Zeit bis zum Ende des Dritten Reiches, De Gruyter, 1996, ISBN 978-3-486-79080-1, S. 242. --Carolin 23:14, 24. Jan. 2018 (CET)
Ah, vielen Dank für die vielen Infos. Wir sollten überlegen, was man daraus machen kann.--Udo (Diskussion) 21:48, 25. Jan. 2018 (CET)
Ich könnte es in einen eigenen Abschnitt "Geschichte" kopieren, zur Weiterbearbeitung. Aber in welchen Artikel würde ein solcher Abschnitt denn am besten passen – hierhin oder in Ehegattenveranlagung? --Carolin 23:05, 25. Jan. 2018 (CET)
Der Artikel Ehegattenveranlagung passt mMn am besten. Der Oberbegriff ist Ehegattenveranlagung, der Spezialfall ist Ehegattensplitting.--Udo (Diskussion) 08:02, 26. Jan. 2018 (CET)
Udo, ich habe es jetzt dort zur Diskussion gestellt, bevor ich es einfüge. --Carolin 16:19, 26. Jan. 2018 (CET)

--Udo (Diskussion) 16:19, 20. Jul. 2018 (CEST)