Diskussion:Bundesverwaltungsgericht (Österreich)
Zuständigkeiten und Instanzenzug - Widersprüchliche Beschreibung bei Bundesverwaltungsgericht?
hey,
nach meinem verständnis widersprichen sich folgende zwei sätze:
"Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts."
müsste es nicht im ersten satz heißen " (...) alle Aufgaben der Bundesverwaltung die [eben doch] unmittelbar von den Bundesbehörden vollzogen werden (...) " ?
lg (nicht signierter Beitrag von NM67 (Diskussion | Beiträge) 15:20, 7. Mär. 2013 (CET))
- Ja, da war ein "nicht" zuviel drinnen. Ich habs ausgebessert. Danke --Taste1at (Diskussion) 19:55, 7. Mär. 2013 (CET)
Defekter Weblink
Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.bka.gv.at/site/cob__48325/currentpage__8/7652/default.aspx
- Problem mit Ressource (HTTP-Statuscode 403)
- Artikel mit gleicher URL: Bundesfinanzgericht (aktuell)
– GiftBot (Diskussion) 08:52, 9. Feb. 2016 (CET)
Graphisches Schema
Das Schema der Gerichtsbarkeit ist meiner Ansicht nach etwas mißverständlich: Die vertikale Ordnung der Ordentlichen Gerichte spiegelt eine Rangfolge wieder, also die BGs sind die Erstinstanz, der OGH die Höchstinstanz, indessen wäre analog bei Gerichten Öffentlichen Rechts VfGH und VwGH horizontal auf eine Ebene zu setzen, da beides Höchstgerichte (in unterschiedlichen Bereichen) sind, in der Graphik jedoch (interpretiert man diesen Zweig wie die Darstellung der Ordentlichen Gerichte) der VwGH eine dem VfGH nachrangige Instanz darstellt. Ebenso sollte der vertikale Ast mit LVwGs, dem BVwG, und dem BFG im Grunde eine (weitestgehende) Gleichrangigkeit spiegeln und stellt real eher eine horizontale Ebene dar (nachrangig dem VfGH und VwGH).
Anders gesagt: In Österreich ist die ordentliche Gerichtsbarkeit eine im wesentlichen vertikale Instanzenverteilung, die öffentliche Gerichtsbarkeit ist eine im wesentlichen horizontale Kompetenzenaufteilung.