Gestellung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 27. November 2019 um 17:38 Uhr durch imported>Steuerbaum(3351254) (Gestellung = Bereitstellung+Gestellungsmitteilung; physisch muss die Ware immer gestellt werden, nach 12 (4) AWV kann dies woanders sein, aber dann muss sie sich auch dort befinden.).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Gestellung ist ein Fachbegriff aus der Logistik, der die Bereitstellung von Ausrüstung[1][2], Behältern[3] oder Waren beschreibt.

Im Zollrecht ist die Gestellung die Bereitstellung der Ware und die Mitteilung eines Gestellungspflichtigen gegenüber der zuständigen Zollbehörde, dass eine Ware zur zollamtlichen Abfertigung vorliegt (Art. 5 Nr. 33 UZK).[4] Nach § 8 Satz 1 Zollverordnung (ZollV) gibt es keine Formvorschriften, die Mitteilung kann in beliebiger Form erfolgen.[5] Selbst die mündliche Aussage:„Es sind Waren eingetroffen.“ gilt als Gestellungsmitteilung.[5] Werden allerdings Waren versteckt oder verheimlicht, beispielsweise durch besonders angebrachte Vorrichtungen, dann gelten diese erst als gestellt, wenn der Zöllner direkt auf diese Waren hingewiesen wird (§8 ZollV).[5] Als „versteckt“ gelten Waren, die an ungewöhnlichen Orten transportiert werden, als „verheimlicht“ Waren, die in einer speziell angefertigten Vorrichtung transportiert werden, beispielsweise ein doppelter Boden oder ein präparierter Tank.[5]

Gestellungspflichtig ist derjenige, der die Ware transportiert, also beispielsweise ein Schiffsführer, Fernfahrer oder auch ein Tourist, der Waren außerhalb der zulässigen Mengen oder Werte über eine Grenze hinweg transportiert.[5]

Die Gestellung muss nicht am Amtsplatz erfolgen. Nach § 12 Abs. 4 AWV kann die Ausfuhrzollstelle auf Antrag auch eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes zulassen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachung der Abfertigung, die im Handel heute die Regel darstellt.

Der Begriff wurde durch den EU-weit geltenden Zollkodex der Union geprägt, der die gesetzliche Grundlage für alle Zollverwaltungen der EU bildet.

Zusätzlich wird der Begriff Gestellung auch in der Speditionsbranche verwendet. Er soll vermitteln, dass hier das Import- bzw. Exportgut in einen dafür geeigneten Transportbehälter, z. B. Überseecontainer, übergeben wird. Dieser erwirbt einen zollrechtlichen Status, z. B. importseitig verzollt, sofern der Importeur „gestellungsbefreit“ ist.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. OTC Global - Container Gestellung / Vorlauf. In: www.otc-global.com. Abgerufen am 17. März 2016.
  2. Ein guter Stand sichert einen starken Auftritt | DB Schenker - Transport und Logistik. (Nicht mehr online verfügbar.) In: www.dbschenker.com. Archiviert vom Original am 24. März 2016; abgerufen am 17. März 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dbschenker.com
  3. DB Schenker Nieten GmbH - Ein ganzer Wagenpark auf Bestellung. In: nieten.dbcargo.com. Abgerufen am 17. März 2016.
  4. Zoll online - Gestellung. Abgerufen am 21. Januar 2017.
  5. a b c d e Gestellung auf der Webseite www.zoll.de; abgerufen am 4. Februar 2015.