Diskussion:Max Ludwig Cahn

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Beleg erbeten

Satz: "1933 waren 278 von 607 (also 45 %) der Rechtsanwälte Juden." Für welches Gebiet? Zulassung an Gerichten? Beleg? --H.Parai (Diskussion) 18:38, 18. Jun. 2020 (CEST)

Habe ich konkretisiert und belegt. Frankfurt hatte übrigens nach Berlin den höchsten Anteil an Juden unter den Rechtsanwälten (und entsprechend nach 1933 entsprechend hohe Opferzahlen). In ganz Preußen waren es Mitte 1933 3370 Juden bei 11.814 Anwälten, also 28,52 %.--Karsten11 (Diskussion) 18:46, 18. Jun. 2020 (CEST)
Danke für die Präzisierung im Lemma: Es durfte nicht der Eindruck erweckt werden, 45% sei der Normalfall. - Aber auch die folgenden Sätze könnten präzisier gefasst werden:
Diese mussten auf ihre Anwaltszulassung verzichten. Wer dies nicht „freiwillig“ machte wurde aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 1933 aus der Anwaltsliste gestrichen. - Es handelt sich hier um das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, kein Verzicht, da war bis April 33 auch kaum Zeit. = Diesen wurde 1933 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen.
Dies betraf 108 Anwälte. Als Offizier im Ersten Weltkrieg war Cahn nicht durch dieses Gesetz betroffen. Es geht hier um das Frontkämpferprivileg = Als Offizier im Ersten Weltkrieg konnte Cahn durch eine Ausnahmeregelung, das so genannte Frontkämpferprivileg, seinen Beruf zunächst weiter ausüben.
Er verlor aber dennoch am 30. November 1938 seine Rechtsanwaltszulassung. = Durch die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde ihm zum 30. November 1938 diese Zulasssung entzogen.
--H.Parai (Diskussion) 19:07, 18. Jun. 2020 (CEST)
Nachtrag: Dies betraf 108 -- von 278 ? Wenn diese Zahlen stimmen, alle 278 eine Zulassung hatten, dann hätten sich die Nazis mit dem Frontlämpferprivileg bzw. ihrer Einschätzung betr. "Drückeberger" auf Schönste widerlegt. --H.Parai (Diskussion) 19:42, 18. Jun. 2020 (CEST)
Danke zunächst für den Hinweis auf Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, das wurde in der Quelle gar nicht erwähnt. Das ist natürlich die richtige Rechtsgrundlage. Auch die anderen Rechtsgrundlagen sind natürlich richtig und wichtig, ich passe das an. So wie ich die Quelle verstanden habe scheint es so gewesen zu sein, dass die Nazis den jüdischen Anwälten schlicht die Pistole auf die Brust gesetzt haben und gesagt haben: Wenn ihr nicht "freiwillig" zurücktretet, wenden wir Gewalt an. Das Buch enthält auch eine Biographiesammlung, dort sind einige Beispiele der "Freiwilligkeit" zu finden. Das scheint auch reichsweit in großem Stil passiert zu sein. Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schreibt von 1500 Anwälten die 1933 die Zulassung entzogen bekommen haben und 2.900, die noch blieben. Gemessen an der oben zitierten Zahl von 11.814 jüdischen Anwälten allein in Preußen, ist hier eine deutliche Lücke. Deine Vermutung, die Nazis hätten sich bei dem Frontkämpferprivileg deutlich vertan, deckt sich auch mit den Biographien der genannten Biographiensammlung. Die Teilnahme am WK I als Offizier war eher Standard als Ausnahme.--Karsten11 (Diskussion) 10:14, 19. Jun. 2020 (CEST)
Uwe Dietrich Adam, ISBN 9783770040636, hat sich gründlich mit der Vorgeschichte zum Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft befasst. Danach wurden Gerichtssitzungen ab 9. März 33 in bestimmte Orten gestört und Anwaltszimmer gestürmt; es kam zu Vertagungen und Aussetzungen gesprengter Rechtsverfahren, am 14. März forderte der "Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen", die Anwaltskammern "juden- und marxistenfrei" zu machen. (S. 37/39) Von einem "Verzicht/freiwilligen Verzicht/erzwungenen Verzicht" auf ihre Zulassung seitens jüdischer Rechtsanwälte ist nicht die Rede und dürfte m. E. auch schon aus Zeitgründen (bis 7. April) nicht in nennenswerten Ausmaß vorgekommen sein. Es handelt sich in den allermeisten Fällen um einen gesetzlich sanktionierten Entzug der Zulassungen.
Im Katalog zur Ausstellung des BM der Justiz "Im Namen des deutschen Volkes" von 1989 (ISBN 3-8046-8731-8) habe ich nun auf Seite 77 auch die Zahlen für Frankfurt gefunden. 607 RA insgesamt, davon 275 jüdische RA, von denen bis Ende April 105 per Gesetz ausscheiden mussten, und 16 aus "anderen Gründen (Tod, freiwillige Löschung usw.)" nicht mehr zugelassen waren. (Notare nicht berücksichtigt) 154 nichtarische RA waren am 1. 5. in Frankfurt noch zugelassen. MfG --H.Parai (Diskussion) 14:00, 19. Jun. 2020 (CEST)
Die unstimmigen Zahlen im Lemma Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ich bereinigt. --H.Parai (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von H.Parai (Diskussion | Beiträge) 22:48, 19. Jun. 2020 (CEST))
Danke für die Ergänzungen, die ich eingearbeitet habe. Die Zahlen jüdischer Anwälte in Frankfurt liegen ja nun eng beieinander. Ich vermute, dass wir hier entweder kleine zeitliche Differenzen haben oder dass die Definition wer "Jude" war, leicht divergierte. Sinnvollerweise sollte man beide Zahlen im Artikel nennen (so im Sinne "abweichend nennt ... folgende Zahlen") Da Dir das Buch vorliegt, würde ich die bitten, die Ergänzung vorzunehmen und das gleiche dann auch in Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu machen.--Karsten11 (Diskussion) 12:48, 20. Jun. 2020 (CEST)