Diskussion:Gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. Juni 2021 um 13:57 Uhr durch imported>Steuerbaum(3351254) (Neuer Abschnitt →‎Artikel aufteilen?).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Zusätzliche Links

Da das www.wirtschaftslexikon24.net in der Spam-Blacklist aufgeführt wird, kann ich folgende Links nicht in dem Artikel unterbringen:

  • Zum gemeinschaftlichen Versandverfahren: www.wirtschaftslexikon24.net/d/gemeinschaftliches-versandverfahren-gvv/gemeinschaftliches-versandverfahren-gvv.htm#
  • Zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren: www.wirtschaftslexikon24.net/d/externes-versandverfahren-t1-verfahren/externes-versandverfahren-t1-verfahren.htm
  • Zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren: www.wirtschaftslexikon24.net/d/internes-versandverfahren-t2-verfahren/internes-versandverfahren-t2-verfahren.htm
  • Zum gemeinsamen Versandverfahren: www.wirtschaftslexikon24.net/d/gemeinsames-versandverfahren-gemeinsames-vv/gemeinsames-versandverfahren-gemeinsames-vv.htm

Es wird mit mangelnder Qualität argumentiert, als direkter Vergleich taugt andererseits nicht, was ich im vielgerühmten Gabler-Wirtschaftslexikon gefunden habe: [1], denn das ist schlicht falsch. --Lkl ★ 21:58, 7. Okt. 2009 (CEST)

Unbefugtes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

"... deren Ermittlungen meist die Abgabenentstehung nach den Artikeln 201 - 216 Zollkodex für Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer und evtl. andere noch zusätzliche Verbrauchsteuern zur Folge haben können."

Der Teil des Absatzes ist meiner Meinung nicht ganz zutreffend. Die meisten Fälle der Zollschuldentstehung dürften die Artikel 203 Zollkodex (entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) und Artikel 204 Zollkodex (Pflichtverletzung) sein. Artikel 201 und 202 Zollkodex kommen beispielsweise von den Tatbeständen her nicht nicht in Betracht.

Der Unterabsatz "Ein unbefugtes Entfernen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung kann einen Siegelbruch darstellen und wird als Steuerordnungswidrigkeit verfolgt; in Deutschland können gemäß Artikel 203 Zollkodex in Verbindung mit § 382 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung sowie § 30 Zollverordnung - zusätzlich zu der entstandenen Abgabenschuld - 5.000 Euro Bußgeld drohen." sollte geändert und genauer formuliert werden. Der Siegelbruch hat mit dem entfernen bzw. entziehen der Ware aus dem Versandverfahren nichts direkt zu tun. Da die Versandverfahren mit Nämlichkeitsmitteln (beispielsweise Zollverschlüsse) gesichert werden, kommt es objektiv zum Siegelbruch sobald der Zollverschluss unberechtigterweise entfernt wird. Dies wäre dann in erster Linie eine Straftat (das ist aber bereits bei Siegelbruch verlinkt) und in zweiter Linie ggf. eine Ordnungswidrigkeit.

Grundsätzlich könnte man auch vielleicht darüber reden, ob das "Unbefugtes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung" in diesem Artikel überhaupt dargestellt werden sollte, da es nicht nur etwas mit dem Gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren zu Tun hat. (nicht signierter Beitrag von Andreos Saxony (Diskussion | Beiträge) 20:34, 27. Mär. 2013 (CET))

Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 13:29, 22. Dez. 2015 (CET)

Artikel aufteilen?

Ich wäre dafür, den Inhalt in zwei separate Artikel (Unionsversandverfahren und Gemeinsames Versandverfahren) aufzuteilen, da es einen unterschiedlichen Staatenkreis und unterschiedliche Rechtsgrundlagen (UZK vs. Versandübereinkommen) gibt. Allgemeines zu Versandverfahren (Sicherheitsleistungen, Vereinfachungen und Entziehen) sollte in den Artikel Zollrechtliche Versandverfahren verschoben werden, da es z.B. im TIR-Verfahren auch Sicherheitsleistungen, zugelassene Empfänger etc. gibt. --Steuerbaum (Diskussion) 15:57, 24. Jun. 2021 (CEST)