Diskussion:Feme

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Artikelvereinigung

Feme (Version von 22:48, 9. Apr 2004)

Die Femegerichte waren im Mittelalter Strafgerichte, die direkt dem König unterstanden.

Diese beanspruchten neben der Inquisition ihre Zuständigkeit als Gericht über Leben und Tod im deutschsprachigen Raum.

Ein Femegericht setzte sich aus acht Personen zusammen, dies waren sieben Schöffen und ein Freigraf im Vorsitz. Sie tagten neben geheimen Orten auch an Öffentlichen, stets im Freien unter den Gerichtslinden, wie es damals für Gerichte Brauch war. (Volksanlass)

Im Mittelalter gab es keinen Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht, man wurde sehr schnell zu einer femewürdigen Tat überführt und dies war letztlich auch eine Sache des Geldbeutels, das heißt dass ein Bauer viel schneller zum Tode verurteilt wurde als ein Bürger. Kam die Feme in die Stadt bedeutete dies nichts Gutes, denn ihr Urteil war zum Vorhinein bekannt, nämlich Tod durch Strang, was eine sehr ehrlose Todesart war. (Gesindel hängte man zu dieser Zeit, Adelige wurden in der Regel geköpft). Der Schwur des Anklägers galt bereits als Beweis. Wenn der Angeklagte nicht zugegen war, verurteilte man ihn in Abwesenheit und erklärte ihn zum Vogelfreien.

Nach einer Zeit, in der die Schöffen des Femegerichts selbst die Herzöge in Furcht und Schrecken versetzte, verkam die Feme des Mittelalters aber. Im geheimen Gericht konnten Posten gekauft werden und jeder konnte sich auch von seiner Schuld freikaufen. Sie verlor sich dann schließlich in der allgemeinen Jurispondenz der Neuzeit.

Von "http://de.wikipedia.org/wiki/Feme" (nicht signierter Beitrag von Ilja Lorek (Diskussion | Beiträge) 00:39, 5. Dez. 2004 (CET))

siehe auch [1]. -- seth 10:20, 22. Nov. 2020 (CET)

Verständlichkeit

Unklarheit

Also ich habe den Artikel jetzt gelesen und immer noch keine Ahnung, was eine "Feme" ist. Es wird zwar beschrieben, dass Femegerichte etwas damit zu tun hatten, aber was der Begriff selbst bedeutet, weiß ich immer noch nicht. Vielleicht weiß das ja jemand und kann eine entsprechende Erklärung ergänzen? (nicht signierter Beitrag von 84.160.231.71 (Diskussion) 21:44, 2. Jan. 2007 (CET))

Dieser Artikel ist wirklich schwer zu lesen. Warum wird nicht im ersten Absatz kurz definiert, was ein Femegericht macht bzw. was der Unterschied zu anderen Gerichten ist? --84.144.84.49 19:20, 3. Jan. 2008 (CET)
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es wird einfach nicht erklärt, was das Besondere an einem Femegericht war bzw. wie es sich von anderen Gerichten unterschied. Wenigstens bietet die Brockhaus Enzyklopädie (1988) auch nichts Besseres. Dort erfährt man, dass Femegerichte vor allem im 13. bis 15. Jahrhundert die Gerichte Westfalens waren, die schwere Rechtsbrüche aburteilten, und dass im 14. Jahrhundert die Wirksamkeit der Femegerichte auf ganz Deutschland übergriff. Ja, aber was war denn an diesen Gerichten so anders als an anderen Gerichten? In unserem Artikel wird mit den Worten begonnen: „Der Begriff Feme (auch Veme) wird vor allem für die Gerichtsbarkeit der Femegerichte und die von diesen verhängte Strafe verwendet.“ Wenn man aber das Lemma „Femegericht“ eingibt, wird man auf „Feme“ weitergeleitet. Sehr lehrreich. --KLa 13:26, 1. Jul. 2009 (CEST)
Daran hat sich leider bis zum heutigen Tage nichts geändert! --92.74.21.139 09:51, 1. Aug. 2009 (CEST)
Gibt es das?
Der Artikel erklärt nicht, was ein Femegericht ist - oder Feme? Bitte, ein Kompetenter soll, in neu schreiben!!!!!188.22.98.142 20:20, 27. Okt. 2013 (CET)
Zusatz: Man muss den englischen Artikel lesen, der ist klarer! (nicht signierter Beitrag von 188.22.98.142 (Diskussion) 20:22, 27. Okt. 2013 (CET))
herverschoben von meiner talk page. -- seth 21:41, 4. Feb. 2021 (CET)
Daran hat sich nicht viel geändert. Es wird auch überhaupt nicht klargestellt, was die mittelalterliche und was die moderne Feme in ihrem Kern ausmacht. Statt dessen, erfährt der Leser irgendwo im Niemandsland des Textes, dass nicht viel historischer Bezug besteht. Worin dann das ein bisschen historischer Bezug besteht, erfährt er auch nicht. Er erfährt, dass die Feme ein Strafgericht in Westfalen war und Petenten aus dem Reich anzog. Wieso und warum, das erfährt der Leser natürlich nicht. Die Theorie, dass sich die Femegerichte aus den Grafschaften entwickelt hätten, ist im Übrigen umstritten und im Kern überholt.--2003:CB:2F26:2854:CB3:E0DF:ABBA:56C5 10:49, 1. Jan. 2021 (CET)

Eines der am schlechtesten geschriebenen Wikipediaartikel

Feme, Fememord, Femegericht sind alles ein und derselbe Artikel, wie kann man nur etwas durch sich selbst zu erklären versuchen? Übelst geschrieben, ich bin um keinen Deut schlauer als vorher, denn ich weiss immer noch nicht, was denn nun ein Fememord ist. --92.74.21.139 09:49, 1. Aug. 2009 (CEST)

Muss mich dir klar und deutlich anschließen - den Artikel versteht kein Mensch, DENN: Wo liegt die Abgrenzung? Wo ist hier ein Vergleich zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Feme aufgeführt, wodurch man sofort wüsste, wo die Unterschiede liegen? Dass der Überarbeitungs-Baustein noch nicht herausgenommen wurde, liegt auf der Hand und sollte auch so bleiben. So ist mit diesem Artikel absolut nichts anzufangen. -andy 217.50.62.139 22:01, 27. Mai 2011 (CEST)
Die Antwort ist ganz einfach: In der Vormoderne ist der Fememord in 98% aller Fälle eine reine Drohung, die legal ist, in der Moderne ist die Feme illegal ohne jede rechtliche Grundlage. Die mittelalterliche Feme sah die Todesdrohung nur dann vor, wenn der Beklagte, trotz wiederholter Ladung, nicht vor dem westfälischen Femegericht erschien.--Andreas de Salimbene (Diskussion) 14:43, 26. Okt. 2020 (CET)

Einleitung

Leider ist die Einleitung des Artikels komplett misslungen. Die Aussage "Der Begriff Feme ... wird vor allem für die Gerichtsbarkeit der Femegerichte ... verwendet" hat keinen Wert, wenn man über die Eingabe in Wikipedia von "Fehmegericht" erst auf diese Seite weitergeleitet wurde weil es eine solche Seite nicht gibt. Eine kurze Erklärung, was Fehme bzw. Fehmegericht ist, fehlt. Der Artikel bedarf insofern der Überarbeitung. (nicht signierter Beitrag von Magic77wand (Diskussion | Beiträge) 16:09, 9. Feb. 2010 (CET))

Überarbeiten

herkopiert von Wikipedia:Qualitätssicherung/24._Februar_2013#Feme:

Das Lesen des (Anfangs des) Artikels lässt mich komplett ratlos zurück, was Feme überhaupt ist. Der Artikel verfehlt somit das Ziel, den Leser über seinen Gegenstand zu informieren. Siehe auch die Diskussionsseite zu ähnlichen Kommentaren. Bitte unbedingt in die Einleitung schreiben, was unter Feme zu verstehen ist. --Star Flyer (Diskussion) 01:04, 24. Feb. 2013 (CET)

Dem Artikel ist grundsätzlich wahrscheinlich nur zu helfen, wenn man die spätmittelalterlichen und den modernen Teil in mindestens zwei Artikel voneinander trennt. Machahn (Diskussion) 22:15, 24. Feb. 2013 (CET)

Handhafte Tat

Die Behauptung, die Gerichtsbarkeit des Frei- und Femegerichts habe etwas mit dem Schnellgericht bei "handhafter Tat" zu tun ist genau verkehrt. Das Frei- und Femegericht tagt alle 18 Wochen unter Wahrung aller Formen, aber es tritt sonst nicht in Aktion. Dazu ist der reguläre Richter - der Gograf, Vogt, Amtmann - da, den es immer neben dem Grafen oder Freigrafen gab.

Wenn sich kein Widerspruch erhebt, werde ich diesen Punkt im Artikel korrigieren. --Olaf von Glehn 19:35, 29. Aug. 2007 (CEST)

Bei handhafter Tat durften drei Freischöffen ein Notgericht bilden und den handhaften Täter auch durch den Strang richten. Hierzu: Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, 1978, S. 203.--Rmbonn 19:09, 13. Okt. 2007 (CEST)

Ehrenmorde?

Im Zusammenhang mit sogenannten Ehrenmorden (häufig an türkischen Frauen) wird in der Presse häufig der Begriff Fememord benutzt. Nach dem Artikel ist dieser Terminus falsch; villeicht kann das jemand einbauen. (nicht signierter Beitrag von 85.181.25.202 (Diskussion) 17:08, 24. Aug. 2008 (CEST))

Gegen den Verurteilten wurde auf Hinrichtung durch Erhängen erkannt.

Wie kommt jemand auf solche Sätze? Diese Gerichte waren nicht allein dazu da, dem Henker Arbeitsmaterial zu liefern. Es waren durchaus gerichtsähnliche Zustände (an heutigen Gerichten gemessen), nur unter eigenen Regeln. Dass automatisch der Henker folgte, war überhaupt nicht gesagt. Freisprüche und mindere Strafen gab es ebenso. Im übrigen waren das keine Blutgerichte, sprich: Formell war immer noch die Anerkennung der Entscheidung notwendig.

Man muss das Mittelalter doch nicht noch düsterer machen, als es war, nur weil man zu faul ist, nachzulesen.--88.68.139.120 02:33, 19. Sep. 2008 (CEST)

Femgericht und Inquisition

Thudichum, Friedrich: Femgericht und Inquisition (Gießen 1889) http://ia311311.us.archive.org/2/items/femgerichtundin00thudgoog/

Dr. Friedrich Thudichum, ordentl. Professor des deutschen und öffentlichen Rechts an der Universität Tübingen.

Auszüge von Seite 14 bis 21:

Glücklicherweise hat die neuere Zeit aus dem Dunkel der Archive eine Urkunde aus dem J. 1490 hervorgespült, welche alle Zweifel beseitigt.(1) In diesem Jahr entbot der Erzbischof von Köln als Statthalter der heimlichen Gerichte, alle Stuhlherrn, Freigrafen, Freischeffen und Freifronen zu einem s. g. Kapitel zum Oberfeimgericht zu Arnsberg in den Baumgarten um etliche Mißbräuche, die sich bei der heimlichen Vehme eingeschlichen hätten, abzuthun und alles wieder nach Vorschrift und Einsetzung Karls des Großen und den Reformationen des heimlichen Gerichts einzurichten und anzustellen.

Es fanden sich 21 genannte Stuhlherrn, 23 Freigrafen, etliche Hundert Freischeffen und 66 Freifronen ein, während 38 Stuhlherrn und 62 Freigrafen ausblieben. Der Abgesandte des Erzbischofs, Herr Philipp von Hörde, nachdem er die Freischeffen und Freifronen hatte abtreten lassen (2), forderte zunächst ein Weisthum darüber, welche Sachen vor die heimliche und offene Acht gehörten, da es oft vorgekommen sei, daß die Freistühle Sachen vor die heimliche und offene Acht brächten, die nicht dahin gehörten, sondern den Grafen und anderen Richtern zukämen. Hierauf wiesen die Stuhlherrn und Freigrafen:

"Vor die heimliche Acht gehören: 1. Die Heimlichkeit, die Carolus Magnus offenbar. 2. So Jemand Ketzereien ausheckt und vorbringt. 3. So Jemand vom Glauben abfällt und ein Heide wird. 4. So Einer einen falschen Eid schwört. 5. So Jemand hexet und zaubert, oder mit dem Bößen (Teufel) ein Bündniß aufrichtet. 6. So Jemand die Heimlichkeit offenbaret."

"Vor die offene Acht oder das offene Ding gehört: 1. Muthwillen an Kirchen und Kirchhöfen. 2. Diebstahl. 3. Notzucht. 4. wer Kindbetterinnen beraubt. 5. offene Verräther. 6. Straßenraub. 7. Eigenmächtigkeit (Eigenmächtlinge). 8. heimliche und offene Todtschläger. 9. die anderen Land abpflügen (Landtaffpflögers). 10. Judaei, sacrilegia committentes." ...

Bis zum Jahre 1490 also übten die heimlichen Gerichte Ketzerjagd in weit abgelegene Landstriche. ...

Die Heimlichkeit erstreckte sich über das ganze Verfahren, von Anfang bis zu Ende. Bei Beginn des heimlichen Gerichts fragte der Freigraf, ob nur Wissende anwesend seien, und wenn ein Nichtwissender sich dabei für einen Wissenden ausgegeben hatte und dies herauskam, so wurde er auf der Stelle am nächsten Baum aufgehängt. Nur Femscheffen also konnten im heimlichen Gericht Anklage erheben, rügen, und es mußten sowohl die Namen der Ankläger, als der Inhalt der Anklage streng geheim gehalten werden. Sogar das Urtheil wurde Niemanden, auch dem Verurtheilten nicht eröffnet, sondern ohne Weiteres, ohne jede Berufung, jeden Aufschub, und wiederum heimlich, also durch Wissende oder ihre bezahlten Werkzeuge vollstreckt, und lautete immer einfach auf Tod mit dem Strick, der Weide (2). ...

Die Heimlichkeit auch des Urtheils und der Vollstreckung gehörte zu den wesentlichsten Bedingungen der schreckbaren Bedeutung der Femgerichte. Diese Heimlichkeit wurde durch die furchtbarsten Strafen gesichert; einem Scheffen, welcher den Inhalt des Scheffeneids, die eingebrachte Rüge, das Urtheil oder die beim Hängen Mitwirkenden verrieth, sollte der Freigraf die Hände binden, ihn auf den Bauch werfen. ihm die Zunge zum Nacken herausziehen, und ihn dann an einem dreifachen Strick aufhängen, sieben Fuß höher als andere Übelthäter (1).

Ein Beweisverfahren fand vor den heimlichen Gerichten nicht statt, sondern die von zwei Femscheffen auf ihren Eid genommene Anklage reichte zum Urtheil hin; der Angeklagte wurde nicht gehört, ihm nicht das gewöhnliche Recht gewährt sich mit seinem Eid, beziehungsweise mit dem von Eideshelfern von der Anklage zu reinigen; er durfte im heimlichen Gericht gar nicht erscheinen, noch weniger Eideshelfer, und er wurde folgeweise auch gar nicht geladen. Das sagten die im J. 1408 zu Heidelberg im Auftrag des Kaisers Ruprecht verhörten Freigrafen ebenfalls ganz unverholen (2), und ist auch ganz natürlich. ...

Die Vorschrift der Reformation der Femgerichte von 1437, daß auch über Unwissende nicht ohne Vorladung geurtheilt werden dürfe, ist, wie Wiegand 408 richtig bemerkte, eine Neuerung und durch die Rücksicht auf die neue umfassende Gerichtsbarkeit der Femgerichte eingegebene. Befolgt ist sie von den Femgerichten natürlich nur insoweit worden, als es ihnen gerade paßte. ....

Ein Schriftsteller des 14. Jahrhunderts, der Augustinermönch und in Paris zum Magister promovierte Johann Klenkok, aus einer Ritterfamilie der Grafschaft Hoya an der Weser stammend, berichtet in seiner um 1365 verfaßten Schrift (Decadicon), worin er zehn Sätze des Sachsenspiegels angreift, aber zugleich vieles Lehrreiche über die Rechtszustände seiner Zeit mittheilt, Folgendes:


"Manchen Orts, wo sie diesen Spiegel befolgen, wie in Westfalen, ist festgesetzt, daß wenn drei Scheffen, welche gewöhnlich Bemenoten heißen, übereinstimmen, sie einen Menschen ohne vorheriges Gehör aufhängen dürfen" (2). Es ist also nicht einmal ein unter Vorsitz des Freigrafen von der ganzen Scheffenbank gefälltes Urtheil nothwendig, sondern ohne Gehör können drei Scheffen schon ein Todesurtheil fällen und vollstrecken.


Seite 28:

...Aeneas Sylvius, der spätere Pabst Pius II (+ 1455). Derselbe erzählt in seiner Schrift über den Zustand Europas unter Kaiser Friedrich III. Kap. 29: Karl der Große habe die heimlichen Gerichte eingesetzt, um die stets in`s Heidenthum zurückfallenden Sachsen zu strafen; es habe auch seinen Eindruck auf dieselben nicht verfehlt, wenn sie häufig in den Wäldern hohe und geringe Leute mit dem Strick aufgefunden hätten, ohne daß vorher von einer Anklage gegen sie gehört worden sei, nachher aber verlautete, daß dieß die Strafe für den Bruch des Glaubens oder andere schwere Verbrechen sei.(1)


Auch Aeneas Sylvius hielt also dafür, daß die heimlichen Gerichte ursprünglich als Glaubensgerichte eingesetzt worden seien, und nennt Karl den Großen als Urheber, weil dies die damals herrschende Sage war, eine Sage, welche zwar auch in der von Kaiser Friedrich III. 1442 erlassenen Reformation der Femegerichte vorkommt, aber ebenso grundlos ist, als sie noch sonst in Deutschland, der Schweiz, Frankreich häufig wiederkehrt.(2)

Ende Auszüge


Kommentar:

Thudichum sieht den Pabst als wahrscheinlichen Urheber der geheimen Feme. Da die Feme aber weltliche "Ketzergerichte" waren (die Handelnden waren in der Mehrzahl Untertanen des Kaisers, keine Kirchenleute) muss dem ein Erlass des Kaisers zugrunde gelegen haben. Ob dieser echt war oder in ähnlicher Form schon lange vor 800 AD existierte, können die deutschen Quellen nicht klären. Es gibt jedoch aus dem 5. Jh. Quellen die auf eine Art von geheimer "Früh-Inquisition" hindeuten. -- Bibhistor 15:50, 4. Nov. 2009 (CET)

Würde mich wundern, wenn die neuere Forschung eine Verbindung zwischen Feme und Inquistition ziehen würde. Machahn 15:59, 4. Nov. 2009 (CET)
Mich auch. "Inquisition" ist hier nur als Schlagwort gedacht um die Richtung zu weisen. Die heilige Inquisition war ein sehr formaler, fast schon moderner Prozess, mit Zeugenanhörung und richtigem Urteil. Entgegen landläufiger Meinung waren die meisten Strafen auch keine Todesurteile. Die geheime Feme war dagegen eine reine Mord Organisation zur Durchsetzung katholischer Kulturvorstellungen. Hier von Prozess und Urteil zu sprechen erscheint mir schon fast ein Missbrauch der Wörter. -- Bibhistor 08:26, 5. Nov. 2009 (CET)

Literatur Überarbeiten

Aus meiner Sicht ist die Liste zu umfangreich und sollte nach den Kriterien von WP:LIT gestrafft und/oder bearbeitet werden.--BKSlink 18:08, 7. Dez. 2009 (CET)

Zum Begriff "Geheime Feme"

Feme (Vehme) bedeutete allgemein nur Kameradschaft oder Gemeinschaft. Thudichum verwendet den Begriff "Geheime Feme" allgemein um die geheimen Gerichte zu umschreiben. Einge der frühesten überlieferten Erwähnungen:

  • Selbständig erscheint "Veme" zuerst 1251: "quod illud occultum judicium, quod vulgariter vehma seu vridinch appellari consuevit,..." Diese Urkunde hält Lindner aber für eine Fälschung.
  • 1281 heisst es, "secretum judicium, stilledink"
  • Anfang des 14. Jh. wird "Veme" jenseits der Elbe als Landfriedensgericht verwendet.
  • 1342: "in secretum judicium, quod vulgariter die veme dicitur; vor unsen vrigenstolen, dat geheyten is de veyme"
  • Der früheste Schriftsteller, welcher des Gerichtes gedenkt, ist Heinrich von Herford um 1350, welcher erzählt, wie Karl der Grosse "legem secreti judicii, quod illius patrie lingua veme dicitur" erlassen habe.
  • In der wichtigen Urkunde von 1490 wird sie als "heimliche Acht" bezeichnet und in Gegensatz gesetzt zu "offene Acht oder das offene Ding".
  • Thudichum fand die Begriffe: "occultum, secretum, clandistinum, vetitum judicium, heimliches Gericht, Stillgericht, heimliche Acht, heimliche verschlossene Acht, ferner Vehme, Femgericht." als wahrscheinlich alle das gleiche umschreibend.

Dies macht den Eindruck, als wurde für geheime Feme in Dokumenten jeweils eine Bezeichnung für "Gericht" (Gericht, Freigericht, Acht, Ding, Veme) mit einer entsprechenden Umschreibung (still, heimlich, verschlossen, geheim) versehen. Dies erleichterte die Geheimhaltung und gab den Beteiligten das Gefühl einer legalen Handlung. Obwohl es sich um eine organisierte Verabredung zum gezielten Mord handelte.

Gleichzeitig oder bald bekamen die wirklichen Gerichte in einigen Dokumenten zusätzlich den Vorsatz "frei" oder "offen", was Art und Ort ihrer Abhaltung umschrieb. Sie waren wie damals übliche Gerichte unter freiem Himmel mit offenem Zugang für Zuschauer. Schon im 15. Jh. wird die Dokumentenlage undeutlicher, da Freigerichte in Westfalen sich zeitweise besondere Kompetenzen anmassten. So töteten sie reichsweit Angeklagte die eine Ladung zum Gericht ignorierten. Das war aber noch immer Teil eines Gerichtsverfahrens und stand nicht im Zusammenhang mit der geheimen Feme, bei der eine Ladung überhaupt nicht erfolgte. -- Bibhistor 11:51, 20. Dez. 2009 (CET)

Lindner gegen Thudichum

  • Lindner (1888): Lindner, Theodor: Die Veme, Schöningh, 1888
  • Thudichum (1889): Thudichum, Friedrich: Femgericht und Inquisition, Gießen, 1889 (In Google Books, URL s.o.)
  • Lindner (1890): Lindner, Theodor: Der angebliche Ursprung der Vemegerichte aus der Inquisition, Eine Antwort an Herrn Prof. Dr. Friedrich Thudichum, Schöningh, 1890
  • Lindner (1896): Lindner, Theodor: Die Veme, Schöningh, 1896 (2. Aufl.) Ist im Google Scan von Thudichum (1889)
  • Lindner (1989): Lindner, Theodor: Die Feme: Geschichte der "heimlichen Gerichte" Westfalens, Schöningh, 1989. (Unveränderter Nachdruck der 2. Auflage von 1896 mit einer neuen Einleitung (Biografie Lindners) von Wilhelm Janssen.)

Wie auf dieser Seite weiter oben unter "Femgericht und Inquisition" dargelegt, veröffentlichte Thudichum (1889) eine erstaunliche Abhandlung über die geheime Feme des Mittelalters. Er unterscheidet dabei strikt zwischen offener und heimlicher Feme. Wobei letztere keine Ähnlichkeit mit einem Gerichtsverfahren hatte. Eher mit organisiertem Mord.

Lindner (1843-1919), der gerade ein Jahr zuvor ein Buch zum Thema schrieb, verfasste 1890 ein Buch direkt gegen Thudichum. Ich habe schon viele Schriften, auch Streitschriften, gelesen. Was Lindner, ("ord. Prof. der Geschichte an der kgl. Universität Halle-Wittenberg") da verfasste machte aber eher den Eindruck einer Schmähschrift auf Thudichum ("ordentl. Professor des deutschen und öffentlichen Rechts an der Universität Tübingen"). Vom Stil her kenne ich nichts vergleichbares in der jüngeren akademischen Geschichte.

Lindner (1890) ist derart von persönlicher Polemik geprägt, dass es schwierig ist wissenschaftliche Aussagen darin zu finden. Vermutlich hat es deshalb Lindners Biograf Janssen 1989 nicht erwähnt. Da es die einzige direkte Antwort auf Thudichum ist, versuchte ich dennoch relevante Punkte zu finden.

Am wichtigsten ist die Echtheitsfrage der von Thudichum herausgestellten Urkunde von 1490, bzw. deren Abschriften. Lindner (1890, S. 16) berichtete, sie sei 1825 bekannt geworden und er hält sie für echt. Letzteres ist hier nicht klar formuliert, aber in Lindner (1989, Seiten 1, 96, 101, 187, 423, 464, 475f, 478, bes. 485, 504, bes. 543, 558, 604, 626) ersichtlich. Aus der Art, wie Lindner 1890 (und später) diese Urkunde erwähnt, ist ihre Bedeutung nicht erkennbar. Thudichum, sein Buch oder seine Aussagen, werden in Lindner (1989) nirgendwo erwähnt.

Kernpunkt von Lindner (1890) ist, wie der Titel schon sagt, die Widerlegung der These von Thudichum, die Feme sei aus der Inquisition heraus entstanden oder von ihr abgeleitet. Auf Seite 29 widerspricht Lindner dieser These und man hat den Eindruck er habe hier einen deutlichen Punkt gegen Thudichum gemacht. Die geheime Feme scheint wirklich älter als die um 1200 entstandene Heilige Inquisition.

Bei Lindner (1890, S. 29) ist allerdings nicht erkennbar wo und wie Thudichum diese, von Lindner widerlegte, These überhaupt formulierte. Liest man Thudichum (1889, S. 12):

"Seit dem Jahre 1251 treten mit Beziehung auf die Freigerichte in Westfalen neue, für eine ältere Zeit bis jetzt nicht nachgewießene Benennungen auf: occultum, secretum, clandistinum, vetitum judicium, heimliches Gericht, Stillgericht, heimliche Acht, heimliche verschlossene Acht, ferner Vehme, Femgericht."

so hat man nicht den Eindruck Thudichum habe diese These überhaupt vertreten. Es scheint eher Lindner habe sie seinem Kollegen Thudichum aus rhetorischen Gründen untergeschoben. Das wäre skandalös. Aber vielleicht findet wer noch eine Textstelle bei Thudichum.

Lindner (1989, S. 470f) glaubt in dem "Capitulare Saxonicum" von 797 AD Artikel zu finden von denen sich die geheime Feme ("heimlichen Acht") ableiten lässt. Er übersieht dabei, dass das was er findet oder vermutet - nämlich Teile des allgemeinen Strafrechts (Mord, Raub, Brandschatzung, usw.) nicht in den Bereich der "heimlichen Acht" gehören kann. Denn man findet es in allen, auch noch früheren Gesetzestexten. Ich denke man kann die geheime Feme auf die Zeit um 800 zurückführen, aber nicht so einfach wie Lindner es versucht.

Warum Lindner (1890) so agressiv gegen Thudichum vorgeht erschliesst sich nicht. Er selbst gibt an, Thudichum habe sein Buch von 1888 etwa 20 mal zitiert, es mit wohlwollenden Worten bedacht aber auch als in alten Gleisen bezeichnet. Auf Thudichum`s eigentlichen Punkt, dass die geheime Feme etwas völlig anderes war als ein Gericht, geht Lindner nie ein.

In Lindner (1989) sind die historischen Quelltexte zerstückelt und über das ganze Buch nach verschiedenen Kriterien verteilt. Da Lindner die Heimlichkeit nie als etwas eigenständiges ansieht ist das Buch als Quellenstudie nur bedingt brauchbar - man erfährt meist nur was Lindner für seine Interpretationen benötigt.

Zusammen mit Lindners Antwort auf Thudichum kann man den Eindruck gewinnen Lindner wolle eher etwas verschleiern als aufklären. Lindner (1890, S. 31) beschreibt die Hauptzeit seiner Quellen (14. bis. 16. Jh.) als "in jener chaotischen Verwirrung, welche den Zusammenbruch des Mittelalters begleitete" und spricht von über 2000 Urkunden die er gesichtet hat.

Sein Biograf Janssen schreibt 1989 übers Lindners "Weltgeschichte seit der Völkerwanderung", ein "opus magnum in neun Bänden", "die sein Lebenswerk abschließen und krönen sollte":

"Lindners "Weltgeschichte" wird heute nicht mehr gelesen und hat auch kaum Aussicht, wieder gelesen zu werden."

und über Lindner:

"Schärfe des abstrakt-logischen Denkens war Lindners Stärke eben nicht."

auch an anderer Stelle:

"Seine in dieser Hinsicht recht unpräzisen und verschwommenen Ausführungen lassen sich am ehesten so verstehen,..."

oder:

"...sich über die Entstehung der Freigerichte vielmehr so wenig präzis zu äußern und darüber komplizierte und etwas schwerfällige Ansichten zu formulieren, deren Mangel an Stringenz und Eleganz sicherlich darauf zurückzuführen ist, daß Lindner zu viele einschlägige Quellen zu gründlich gelesen hat."

Dies alles macht auf mich den Eindruck, dass Lindner von der Fülle das Materials zur Feme schlicht erschlagen wurde. Er versuchte sein bestes, fand aber den roten Faden nicht. Bedingt sicher auch dadurch, dass ein Teil der Urkunden so geschrieben war um nicht Eingeweihte in die Irre zu führen. Als Thudichum, von Haus aus Jurist, den roten Faden fand, fühlte sich Lindner wahrscheinlich in seiner akademischen Ehre als grösster Femeforscher bedroht. Der rote Faden wurde ihm zum roten Tuch.

Lindner (1890, S. 28) entgegnete Thudichum, er habe bereits in seiner Einleitung von Lindner (1888) geschrieben:

[die Femegerichte] "waren das späte Erzeugnis mißverstandener überlebter Rechtsverhältnisse und willkürlicher, aber glücklich durchgeführter Rechtsanmaßung."

Gerade dieser Satz musste bei einem erfahrenen Juristen wie Thudichum alle Alarmglocken klingen lassen. Man muss sich auch fragen ob ein Gelehrter, der einen solchen Satz schreibt, überhaupt für das Verfassen eines rechtsgeschichtlichen Werkes geeignet ist.

Nach Janssen`s Einleitung in (1989) ist Lindner (1896) noch immer der Stand der Forschung. Da Lindner die Kernaussage von Thudichum (1889) zwar kannte aber nicht ansprach, so bleibt Thudichum (1889) auch der unwidersprochene Stand der Forschung. Lindners Buch ist umfangreicher, das von Thudichum aber erheblich bedeutender. Nur ist Thudichum, sehr zu Unrecht, in Vergessenheit geraten. Dank Google und Wikipedia könnte die Forschung hier neue Impulse bekommen. -- Bibhistor 08:35, 21. Dez. 2009 (CET)

Geheime Feme und Mittelalter

Ich denke es ist eine Erklärung angebracht, warum ich mich so um diesen Aspekt der Feme kümmere. Inzwischen halte ich die geheimen Gerichte für das bedeutenste Element des Mittelalters überhaupt. Wenn das, was die Urkunde von 1490 darlegte, bis ins frühe MA zurückgeht, so gab es keinen anderen Faktor der die Kultur des MA so sehr beeinflusste. Die geheimen Gerichte waren unter der Kontrolle der Kirche. Denn nur diese konnte entscheiden was (2.) als Ketzerei zu bewerten ist. Wann (3.) "Jemand vom Glauben abfällt und ein Heide wird." Oder wann (5.) "Jemand hexet und zaubert, oder mit dem Bößen (Teufel) ein Bündniß aufrichtet."

Diese Anklagepunkte waren so unklar, dass praktisch jede Person damit getötet werden konnte. Zumal keine Anhörung stattfand und es nur die Todesstrafe als Strafe gab. Welche Personen könnten so verfolgt worden sein? Einer der erstaunlichsten Punkte des ganzen MA ist das extrem geringe Niveau der Alphabetisierung. Wie diese von der Antike aus unter 0.1% fallen konnte ist schwer erklärbar. Selbst ohne Schulen hätte dies in Familien tradiert werden müssen.

Wahrscheinlich wurden Leute verfolgt die ausserhalb von Kirche und christlichem Adel alphabetisiert waren. Direkte Belege dazu kenne ich keine. Die Runenschrift, eine Ritzversion des Latein, war in der Spätantike in Deutschland noch verbreitet. Spuren davon sind hier aber kaum überliefert. In krichlichen MA Texten wurden einige Runen als heidnische Anrufungs-Zeichen dargestellt. Dies wäre ein direkter Grund Personen die in Runen alphabetisiert waren über die geheime Feme ermordenn zu lassen. Solche Morde werden berichtet:

"Karl der Große habe die heimlichen Gerichte eingesetzt, um die stets in`s Heidenthum zurückfallenden Sachsen zu strafen; es habe auch seinen Eindruck auf dieselben nicht verfehlt, wenn sie häufig in den Wäldern hohe und geringe Leute mit dem Strick aufgefunden hätten, ohne daß vorher von einer Anklage gegen sie gehört worden sei, nachher aber verlautete, daß dieß die Strafe für den Bruch des Glaubens oder andere schwere Verbrechen sei." Aeneas Sylvius, nach Thudichum (1889)

Wenn im Hoch MA Runenschreiber als Heiden verfolgt wurden, so ist es nicht weit hergeholt wenn im Früh MA alphabetisierte Landbevölkerung allgemein unter Verdacht des Heidentums kam. Dies würde das Verschwinden der Alphabetisierung gut erklären.

Ein weiteres Rätsel des MA ist das Fehlen von Mikroskop und Teleskop obwohl Linsen ab dem 12. Jh. bekannt waren. Ab 1230 schrieben Grosseteste und Bacon über Teleskope und ab 1300 waren Brillen mehr und mehr verbreitet. Man musste kein Wissenschaftler sein um aus zwei Linsen ein Teleskop oder Mikroskop zu bauen. Dennoch dauerte es bis 1608 um das Teleskop offiziell bekannt zu machen. In Kenntnis der geheimen Gerichte ist es naheliegend, dass frühere Erfinder als Zauberer umgebracht wurden. Dies würde diese seltsame Überlieferungslage gut erklären.

Verglichen mit der Zeit davor und danach war das MA eine Zeit der intellektuellen Finsternis. So wurde es von Zeitgenossen wie Petracha empfunden und man kann es sowohl Quantitativ [1, erste Grafik] als auch Qualitativ [2] nachweissen. Man hat dies bisher als Folge des christlichen Glaubens betrachtet. Mit den geheimen Gerichten erscheint es aber viel eher als eine Folge von massivem Machtmissbrauch. Eine Form des Machtmissbrauchs die geheim gehalten wurde, da sie weder mit christlichem Glauben noch christlicher Moral vereinbar war. -- Bibhistor 09:41, 27. Dez. 2009 (CET)

Gerichtsurteile wurden im Mittelalter meist nur im lokalen Rahmen umgesetzt. Was darüber hinausging, konnte nur sehr selten durchgesetzt werden. Das gilt speziell für die Femeurteile, die eine Todesfolge haben sollten. Praktisch wurde fast nie ein solches Urteil realisiert (vgl. Schwob). Femegerichte tagten nicht im Geheimen, konnten aber ihren Schöffen Geheimhaltung abverlangen, wenn es darum ging, Beklagter habhaft zu werden bzw. Femebriefe zu übermitteln. Mit der geheimen Fehde hat das aber nichts zu tun.--2003:CB:2F1B:3F23:24E0:D5F3:CDD6:6A35 15:13, 5. Okt. 2020 (CEST)

Das Geheimnis Karls des Grossen

Sowohl Thudichum als auch Lindner beschäftigten sich mit der Frage ob die geheime Feme, wie in vielen MA Texten behauptet, tatsächlich auf Karl den Grossen zurück geht. Karl Pagel (Die Feme des deutschen Mittelalters, 1935) sieht linguistische Gründe dafür sprechend. Ich glaube hier deutlich besseres präsentieren zu können. Aus der Urkunde (ein Sitzungsprotokoll) von 1490:

"Vor die heimliche Acht gehören: 1. Die Heimlichkeit, die Carolus Magnus offenbar."

Dies umschreibt entweder ein Geheimnis, das Kaiser Karl gegenüber offen gelegt wurde oder eines das er unter der Bedingung der Verschwiegenheit weitergab. In der Realität ist natürlich beides gemeint. Was kann dieses grosse Geheimnis gewesen sein? Es war der Kirche bedeutender als Zauberei, Ketzerei oder Heidentum, dass sie es sogar an erster Stelle aufführte. Gleichzeitig wurde der konkrete Inhalt nicht gewagt aufzuschreiben, er wurde offenbar nur mündlich weitergegeben.

Wer mit der Überlieferungsgeschichte gut vertraut ist, der wird es sofort erahnen. Es gab in der "karolingischen Renaissance" um ca. 800 AD ein Ereignis, das epochal war. Für den Zeitraum von 500 bis 1345 war es sicher das bedeutenste Ereignis. Die spätere Renaissance oder die Moderne wären ohne dies so nicht möglich gewesen.

Um 800 AD entdeckten die Franken unter Karl dem Grossen einen Bücherschatz ohne Beispiel. Es waren bis zu 100 Codices aus dem 5. Jh., davon zumindest einige von nahe 400 AD. Sie stammten wahrscheinlich alle aus Rom, ein Codex sicher. Nur eine Familienbibel von Kaiser Konstantin, ein extremes Prachtstück mit Edelsteinen und voller Illuminationen, stammte aus dem 4. Jh.. Einige der Bücher waren grossformatig mit Text in einer Prunkschrift.
Einige enthielten bunte Gemälde in einer Natürlichkeit und Farbbrillianz wie es im Mittelalter nichts vergleichbares gab. Diese Bilder wurden zum Vorbild für Generationen von Buchillustratoren. Der Text dieser Bücher enthielt fast die gesamte Überlieferung die wir aus der lateinischen Antike bekommen haben. Die Moderne baute noch bis ins 19. Jh. auf diese Texte direkt auf. Kaiser Karl füllte mit diesen Büchern seine Palastbibliothek. Nach seinem Tod wurden sie alle vernichtet. Ebenso wurden alle primären Kopien vernichtet, nur sekundäre blieben erhalten.

Von all dem was eben in kursiv geschrieben wurde gibt es keinen einzigen historischen Bericht. Nicht einmal eine Andeutung einer mittelalterlichen Quelle ist mir dazu bekannt. Es ist alles nur das Ergebnis der letzten 200 Jahre Erforschung der antiken Überlieferungsgeschichte. Erschlossen aus Textkritik (Lachmann), Paleografie (Bischoff) und Kunsthistorie. Das obige dürfte eine aktzentuierte, aber fast konsenzfähige Zusammenfassung davon sein.

Die Sache wird noch schockierender. Wir haben mit Einhards Biografie "Vita Karoli Magni" ein einmaliges zeithistorisches Dokument über das Leben Karl des Grossen. Geschrieben in anlehnung an antike humanistische Schriften wurde es von einem Zeitzeugen verfasst. Einhard war Gelehrter, gehörte zum engsten Kreis um Karl, war an seinem Palast und Leiter der Hofschule. Einhard hatte den Bücherhort nicht nur gesehen und wahrscheinlich genutzt, er war womöglich auch an seiner Beschaffung beteiligt. Trotzdem kein Wort davon in seinen Schriften!

Wobei man die letzte Aussage einschränken muss. Wir haben Einhards originalen Text nicht mehr, nur noch spätere Kopien. Das darin beschriebene Ende von Karls Palastbibliothek - er habe sie nach seinem Tod verkaufen lassen um Geld für die Armen zu sammeln - ist nahezu sicher eine Fälschung. Sie dürfte auch nicht von Einhard stammen, der ein extremer Liebhaber gerade dieser antiken Literatur war.

Von Karl wird berichtet, dass er sich in der Nachfolge Theoderichs sah und regionale Heldensagen sammeln lies. Nach seinem Tod wurde das Aufschreiben dieser ausdrücklich verboten. Karls Renaissance endete noch im 9. Jh.. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass Anweisungen zur Verfolgung und Vernichtung antiker Literatur direkt von ihm stammten. Eher in seinem Namen verfasst nach seinem Tode.

Um eine allgemeine Verfolgung antiker Literatur kann es sich bei diesem Punkt 1 der geheimen Gerichte aber nicht gehandelt haben. Denn die sekundären Kopien blieben bis ins 15. Jh. erhalten und wurden im MA auch ab und an gelesen. Es gibt jedoch Hinweise, wonach das uns überlieferte antike Korpus kanonische Merkmale enthält. Nämlich systematische Fehler, Veränderungen und Kürzungen. Ebenso, dass nicht kanonische Versionen noch im 13. Jh. vorhanden waren.

Wahrscheinlich ging es bei "Die Heimlichkeit, die Carolus Magnus offenbar" um die Unterbindung unerwünschter Überlieferungslinien aus der Antike. Konkret um die Unterdrückung bestimmter historischer und technischer Informationen. Bereits aus der Zeit kurz nach der christlichen Machtübernahme, um 400 AD, wissen wir, dass es ein erhebliches Verbrechen war unveränderte Bücher zu besitzen. Der Verlust wirklich aller antiker Bücher kann durch diese geheimen Gerichte gut erklärt werden. Diese "Gerichte" waren daher wahrscheinlich älter als 800 AD und nicht auf das Frankenreich beschränkt. Man könnte auch in Irland, England, Spanien und Italien Spuren davon finden. -- Bibhistor 10:59, 30. Dez. 2009 (CET)

Prinz Eisenherz

hat(te) den Beinamen "Rächer der Verfemten". Hierbei dürfte es sich nicht um den im Artikel erwähnte Nebenbedeutung der Feme, Strafe, handeln. -andy 217.50.62.139 21:55, 27. Mai 2011 (CEST)

16.Jh. -- das Jahrhundert der Juristen

Man sollte auch nicht vergessen, dass fast jeder Intellektuelle im 16. Jh. Jurist war (bis hin zu Montaigne). Das 16.Jh. war insofern das "Jahrhundert der Juristen". Kein Wunder, dass diese Bürokraten (ausgebildet an den universitären Akademien) mehr und mehr die Femegerichte (wie z.B. heute noch in Afrika) zunehmend verdrängten --- gerade angesichts der zunehmend komplexer werdenden urbanen Strukturen im 16.Jh. (zugleich das erste wirklich "globalisierte" Jahrhundert überhaupt...). (nicht signierter Beitrag von 62.202.101.9 (Diskussion) 19:52, 12. Aug. 2011 (CEST))

"Das Reichsgericht" (besser: der 2. Strafsenat des Reichsgerichts

Im Artikel steht bislang: Das frühere Mitglied der Schwarzen Reichswehr, Carl Mertens, deckte 1925 in der Zeitschrift Die Weltbühne mehrere Fememorde innerhalb der nationalistischen Verbände selbst auf, was anschließend zu Festnahmen, Strafprozessen und einer Debatte im Reichstag führte. Das Reichsgericht räumte in einer Entscheidung vom 8. Mai 1929 aber zu Gunsten der Fememörder ein, „dass es auch ein Notwehrrecht des einzelnen Staatsbürgers gegenüber rechtswidrigen Angriffen auf die Lebensinteressen des Staates gibt“ (RGSt 63, 215 (220)).

  • Zitat:

Das Reichsgericht hatte zwar in den Leitsätzen seiner Entscheidung vom 8. Mai 1929 über einen [..] Fememord die Frage aufgeworfen, ob eine aus Vaterlandsliebe zum Schutz bedrohter Interessen des Staats begangene Rechtsgüterverletzung straflos sei, diese Frage aber ausdrücklich offengelassen." Fußnote: RGSt 63, 215 (225)) (Cord Gebhardt: Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945 (Beitrage Zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 14, S. 282 (1995, Dissertation, Uni Tübingen)

Wie passen diese Aussagen zusammen ? --Neun-x (Diskussion) 15:47, 31. Jul. 2015 (CEST)

PS: ein Hinweis: Friedrich Grimm (Jurist) (1888-1956), "ein deutscher antisemitischer und nationalsozialistischer Politiker, Jurist, Publizist und Propagandaredner. Er bekämpfte den Friedensvertrag von Versailles, verteidigte Fememörder, ..." veröffentlichte 1953 im "Verlag Bonner Universitäts-Buchdrckerei" ein Buch (192 S.) mit dem Titel Politische Justiz - Die Krankheit unserer Zeit. (archive.org). Darin schreibt er u.a. (Zitat): In Wirklichkeit hatte es eine Feme niemals gegeben. .... Mai 1929 (RGSt. 63, 215 ff.) Mit anderen Worten: Grimm behauptete, das stünde dort. Das braucht aber keineswegs stimmen (siehe Friedrich Grimm (Jurist)#Das Werk Grimms: Holocaustleugnung, Antisemitismus, Geschichtsfälschung und rechtsextreme Rezeption). Es könnte sein, dass Autoren, denen die Vergangenheit und die Gesinnung Grimms nicht bekannt waren (oder die diese teilten) bei Grimm abgeschrieben haben, ohne RGSt. 63, 215 ff. selber zu lesen.

Hat jemand RGSt. 63, 215 ff. und könnte dort mal nachlesen ? Ich finde leider keine Onlineversion (bis auf die für juris-Abonnenten ...). Wer eine Nationallizenz hat kann es auch lesen. --Neun-x (Diskussion) 22:12, 31. Jul. 2015 (CEST)

Hallo, das Urteil liegt mir als Kopie vor. Das Zitat ist exakt wiedergegeben. Einen Widerspruch zu den Ausführungen Gebhardts kann ich auch nicht erkennen. Schließlich bedeutet das Recht auf Notwehr nicht, dass damit auch jedes Mittel erlaubt ist. So schreibt das RG auf S. 221 weiter: "Führt schon ein den Angreifer weniger schwer treffendes Mittel zur erfolgreichen Abwehr, so überschreitet der die Notwehr Ausübende die Grenzen der Verteidigung, wenn er weiter geht, und er kann sich dann auf den Ausschluss der Rechtswidrigkeit nicht berufen." Das heißt, auch bei Abwehr eines Staatsnotstands durch einen einzelnen sind nicht alle Mittel erlaubt. Grüße --Schreibkraft (Diskussion) 00:09, 1. Aug. 2015 (CEST)

Rechtstradition über den Thing bitte erwähnen

Es wird in dem Artikel der kultur-historische Zusammenghang mit der Gewaltanmaßung der klerikalen Gewaltautokraten nicht beleuchtet, und den ebenso gewalttätigen Präfekten der römischen Tradition.

Die Feme war ein aus der Repression geborenes Alternativ zu einem Ratsthing, somit der Zusammenkunft aller einer Siedlung zu gemeinsamen Beschlussfassung . Ein Vorgang der sich einstellte durch die Tradition der Kirche totaler Desinformation und des Informationsmonopoles gegenüber dem »einfachen« Volk, durch eine gottgegebene (gracia Deo) Weltordnung.

Auch in der heutigen Zeit findet man diesen Mechanismus in der Katholischen Kirche und ihrer Verschwiegenheit gegenüber echten und nachgewiesenen Verbrechen -> (Siehe Missbrauch und Kirchenhaltung).

Feme-Anrufungen waren in der Regel nur zulässig um diesen Missbrauch einzudämmen oder die Unterlassung der Rechtspflicht durch die Hoheit zu ersetzen, ohne aber Fraktionen zu bilden die einen Bürgerkrieg hätten erzeugen müssen, anstellte dessen trat die gezielte Vollstreckung wider die kirchliche Staatsordnung und ihre Machtklüngel.

Durch immer mehr Gewaltenteilung und Säkularisierung schwand einfach die Notwendigkeit der Femehandhabung Berufungen wurden zulässig. Wie man an der Unfähigkeit Hitler und seine Machtklüngel effektiv zu neutralisieren aber sieht, wurde nicht zu Recht eingemottet.

Natürlich wurde sie jedes soziale Instrument missbraucht. Diese Instrument findet sich aber in der Grundidee durchaus in der staatsanwaltschaftlichen Härtepflicht und der Zusammenarbeit mit der Polizei.

Der schlechte Ruf der Feme ist auch heutzutage auf die Kirche zurückzuführen, die ihre Rechtshoheit vermisst. (nicht signierter Beitrag von 80.137.20.134 (Diskussion) 10:48, 16. Jul 2016 (CEST))

Quellenergänzung

Ich empfehle folgende Quelle einzuarbeiten: Geschichte der Westphälischen Femegerichte Bei google in Ausschnitten zu finden. Die Diskussion hier fußt doch m.E. auf zu wenig Quellenstudium.

VG R.K. (nicht signierter Beitrag von 91.67.198.107 (Diskussion) 13:13, 1. Nov. 2016 (CET))

Zum Abschnitt "Rückgang und Ende der Feme"

Vorgefundener Text: "Mancherorts bestanden westfälische Femegerichte allerdings bis ins 18. Jahrhundert fort. (...) Der letzte amtierende Freigraf Zacharias Löbbecke verstarb 1848 im Alter von 98 Jahren bei Dortmund. Die Femegerichte wurden mit der napoleonischen Rechtsreform entmachtet und aufgehoben."

1. Wenn (erst) Napoleon die Femegerichte aufhob, bestanden diese bis ins beginnende 19. (und nicht bis ins 18.) Jahrhundert.

2. Laut http://freimaurerei.de/1431.0.html starb Zacharias Löbbecke bereits 1826 (im Alter von 98 Jahren, gibt auch diese Quelle an). Interessanter ist aber das Datum des letzten Femegerichtsprozesses, das in dieser Quelle angegeben (und von mir eingefügt) ist.

--Psychironiker (Diskussion) 08:12, 19. Apr. 2017 (CEST)

Aktuell nicht stattfindende Diskusion

Ich kann als dritter Betrachter nicht ganz nachvollziehen, weshalb hier zur Zeit nur mit einer Art Edit-war diskutiert wird. Natürlich würde es helfen, wenn man Beleidigungen in Zusammenfassungszeilen vermeidet. Aber inhaltlich sehe ich in den Einlassungen durchaus Argumente mit denen man sich auf der Diskussionsseite auseinandersetzen kann. Oder habe ich irgendetwas übersehen, was dieses Revertieren von Diskussionsbeiträgen sonst noch rechtfertigen könnte? --Wuselig (Diskussion) 09:31, 12. Okt. 2020 (CEST)

Dann antworte ihm doch mal; bin gespannt.--Glypho45 (Diskussion) 18:33, 26. Okt. 2020 (CET)
gudn tach user:Wuselig!
mir geht es wie dir. ich habe jetzt die beitraege wiederhergestellt, die meiner ansicht nach nicht gegen die richtlinien verstiessen, sondern im gegenteil sogar zur verbesserung des artikels beitragen koennten. -- seth 11:00, 22. Nov. 2020 (CET)

Unterschied zwischen Mittelalter und Moderne

hinweis: die folgenden beitraege der user Kateema, Limpizzki und Andreas de Salimbene stammen (vermutlich) von derselben person. -- seth 10:56, 22. Nov. 2020 (CET)

Die moderne Feme hat mit der mittelalterlichen nichts zu tun. Sie ist eine historische Konstruktion. Todesurteile der Femegerichte waren außerhalb des westfälischen Bereichs fast wirkungslos. Außerdem war die mittelalterliche Feme eine öffentliche Angelegenheit (öffentliche Gerichtssitzungen), die juristisch anerkannt war (durch Privileg seitens des Reichsoberhaupts). Ganz anders die moderne Feme, die eine illegale, tödliche und kriminelle Sache ist. Vgl. auch die Arbeit von Fricke.--Kateema (Diskussion) 11:11, 7. Feb. 2020 (CET)

„Rezeptionsgeschichtlich besteht eine Verbindung von moderner Feme und spätmittelalterlich-frühneuzeitlicher Veme nur darin, dass die legale "Veme" als Impuls für die Kennzeichnung der pervertierten modernen "Feme" angesehen wird. Substanziell sind beide Phänomene völlig voneinander zu trennen. Weil sie in der Art der vergangenen und gegenwärtigen Lebenswirklichkeit nicht miteinander vereinbar sind, folgt die Historiographie zunehmend der Empfehlung, auch im Schriftdeutsch zu unterscheiden und die Schreibweise "Feme" bei der Darstellung des spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Sachverhalts zu vermeiden. Mit "V/v" geschrieben sind Substantiv und Prädikat für die Bezeichnung der heimlichen Acht auch die zeitgenössisch dominierende Variante, wie sie in den historischen Quellen vorgefunden wird.“ [2]
--Limpizzki (Diskussion) 12:58, 8. Feb. 2020 (CET)

Im Mittelalter war es nicht selbstverständlich, Tätern habhaft zu werden. Darum war es sinnvoll, wenn öffentlich tagende Gerichte die Beklagten, die sich oft außerhalb der Reichweite des Gerichts befanden heimlich bedrohten. Darin ist der Ursprung der Feme zu sehen. Beklagt werden konnten auch fremde Richter, die Recht verweigerten und damit das Recht verletzten. Wenn Du also ein Klagender warst, dem die Rechtssprechung vor dem örtlichen Gericht verweigert wurde, konntest Du Dich an die Feme wenden, die den beklagten Richter dazu aufrief, dem Klagenden Recht zu gewähren. Der Sinn der Aktion bestand darin, die Rechtsposition des Klagenden in der Öffentlichkeit zu stärken. Bestand der Beklagte dann nämlich noch darauf, den Rechtsweg zu verweigern, konnte der Klagende weitere Schritte mit einer einigermaßen großen Legalität umsetzen (etwa eine legale Fehde). Dies schien deshalb legal, weil die Klagende es oft mit dem Richter und Prozessgegner in Einem zu tun hatte. Das klingt schwer verständlich, berücksichtigt aber, dass das Mittelalter eben "anders" war als die Moderne. Eine Rechtssprechung im modernen Sinn kann man unmöglich ins Mittelalter zurückprojizieren. Literatur hierzu: Schwob, Spuren der Femgerichtsbarkeit, Lindner und Veit.--Andreas de Salimbene (Diskussion) 14:42, 26. Okt. 2020 (CET)

gudn tach!
im abschnitt "20. Jahrhundert und Gegenwart" wird meines ermessens schon recht deutlich herausgearbeitet, dass es sich um verschiedene dinge handelt.
im intro koennte das vielleicht noch deutlicher beschrieben werden, damit man nicht erst die unteren abschnitte lesen muss, um das intro besser zu verstehen. zwar steht bereits im intro, dass das eine etwas offizielles und das andere etwas terroristisches handelt, aber im sinne von WP:OMA waere eine deutlichere unterscheidung meiner ansicht nach eine verbesserung. insofern stimme ich der revertbegruendung in [3] nicht so ganz zu.
allerdings fand ich den eingeschobenen satz auch noch nicht so ideal. fachlich stecke ich nicht drin und wage deshalb nur mal hier auf der talk page einen formulierungsversuch.
Der Begriff Feme ([...]) wird ursprünglich für die Gerichtsbarkeit von Femegerichten, einer besonderen Form der mittelalterlichen Strafjustiz, und die von diesen verhängten Strafen verwendet. Verbreitet waren Femegerichte im 14. bis zum 16. Jahrhundert, vereinzelt bis ins 18. Jahrhundert.
Eine bekannte, bedeutungsverschobene Verwendung findet der Begriff in den sogenannten Fememorden während der Weimarer Republik, die von rechtsextremen Gruppierungen aus politischen Motiven begangen wurden.
oder alternativ:
Der Begriff Feme ([...]) wird ursprünglich für die Gerichtsbarkeit von mittelalterlichen Femegerichten und die von diesen verhängten Strafen verwendet. Femegerichte waren eine vor allem im 14. bis zum 16. Jahrhundert verbreitete Form der Strafjustiz.
Eine bekannte, bedeutungsverschobene Verwendung findet der Begriff in den sogenannten Fememorden während der Weimarer Republik, die von rechtsextremen Gruppierungen aus politischen Motiven begangen wurden.
meinungen? (@user:Glypho45 und andere) -- seth 21:34, 28. Dez. 2020 (CET)
Was fehlt denn noch zum Verständnis, was steht denn noch nicht klar drin im Artikel? Die Verwendung des Begriffs in der Weimarer Republik geht auf die Organisation Consul zurück. Außerdem hatte sich der Reichstag mit den Fememorden ausdrücklich befasst. Das steht alles drin im Artikel. Es sollte auch klar sein, dass Wikipedia nichts für Lesefaule ist. Wo hapert es also!?--Glypho45 (Diskussion) 18:52, 29. Dez. 2020 (CET)
gudn tach!
es geht nicht um den artikel insg., sondern nur um das intro. das intro sollte fuer sich bereits den artikelgegenstand allgemein erklaeren und nicht erfordern, dass man weiterliest, um das intro ueberhaupt zu verstehen.
es mag sein, dass es artikel gibt, wo das nicht geht. aber hier denke ich, dass man das hinbekommen kann.
spricht aus deiner sicht etwas gegen die genannten kleineren umformulierungsvorschlaege? oder anders gefragt: welchen wuerdest du bevorzugen? -- seth 14:11, 30. Dez. 2020 (CET)
Keinen.--Glypho45 (Diskussion) 14:15, 30. Dez. 2020 (CET)
weshalb? was spricht dagegen? -- seth 15:30, 30. Dez. 2020 (CET)
ich hab jetzt erst gesehen, dass du bereits aenderungen vorgenommen hast. ich denke, das war schon mal eine verbesserung. :-) -- seth 16:12, 31. Dez. 2020 (CET)

gekuerzt herverschoben von meiner talk page. -- seth 22:55, 4. Feb. 2021 (CET) Ich zitiere:

"In der gegenwärtigen Rechtssprache spielt der Begriff der Feme keine Rolle mehr, es gibt nicht einmal einen entsprechenden speziellen Straftatbestand. Allerdings ist die Ausführung einer staatlich nicht legitimierten Privatjustiz ohnehin nach allgemeinen Strafrechtsnormen zu verfolgen. Ausnahmegerichte, auch staatliche Ausnahmegerichte, sind grundsätzlich unzulässig. Es gilt die Garantie des gesetzlichen Richters"

Auch das ist inhaltlich falsch und irreführend. Die mittelalterliche Femepraxis war Teil einer öffentlich legitimierten Gerichtsbarkeit. Das "allerdings" und das "ohnehin" kann man sich deshalb sparen genauso wie den Begriff "Ausnahmegerichte". Freigerichte waren keine Ausnahmegerichte. Man kann mittelalterliche Zustände nicht modernen vergleichen, darum wäre es dringend angeraten, das im Eingangstext deutlich zu betonen. [...]

Es wird überhaupt nicht klar, wieso z.B. Femeurteile im Reich strafrechtlich zwar angedroht wurden, aber fast nie exekutiert wurden. [...] --2003:CB:2F26:2854:CB3:E0DF:ABBA:56C5 11:09, 1. Jan. 2021 (CET)
verschiebe-ende -- seth 22:55, 4. Feb. 2021 (CET)

gudn tach!
im edit filter ist ein edit haengengeblieben.
dabei geht es darum, im intro folgende saetze am ende zu ergaenzen:
Der Charakter der mittelalterlichen Feme unterscheidet sich fundamental davon. Letztere wurde im Mittelalter lange Zeit als legale Appellationsinstanz bzw. "Notinstanz"[1] bei Rechtsverweigerung vor Ort angesehen.
(urheber: user:Karetzma)
gibt es hierzu einwaende?
dafuer wuerde sprechen, dass es eine zusammenfassung der spaeter folgenden abschnitte ist. aber ich stecke zu wenig in der materie und kenne den beleg nicht. deshalb frage ich hier um weitere meinungen. -- seth 00:17, 19. Mai 2021 (CEST)
Die Deutung des Unterchieds als "fundamental" würde ich aber in jedem Fall weglassen, denn zu Grunde liegt zumindest dieselbe Etymologie. --Georg Hügler (Diskussion) 06:15, 19. Mai 2021 (CEST)
gudn tach!
ok, dann baue ich das ohne dieses attribut mal ein. -- seth 16:26, 26. Jun. 2021 (CEST)
alternativ gaeb es eine (ebenfalls im edit filter haengengebliebene) ausfuehrlichere formulierung:
Mit der mittelalterlichen Feme sind zahlreiche Irrtümer verbunden: Die moderne Feme ist eine historische Konstruktion und hat mit der mittelalterlichen sachlich nichts zu tun, da letztere ein Verfahren innerhalb eines legalen und öffentlichen Rechtsverfahrens war, das sehr selten mit der tatsächlichen Ausübung von Gewalt verbunden war, weil es sich an Appellierende richtete, die oft von sehr weit anreisten, um die westfälische Gerichte als Helfer bei örtlicher Rechtsverweigerung in Anspruch zu nehmen. Der Historiker Konstantin Langmaier bezeichnet dies mit dem Begriff "Notinstanz". Die Vorstellung, die Feme sei eine mit Gewalt verbundene Angelegenheit gewesen, sei somit grundlegend falsch.[2]
(urheber: user:Lolopitz)
wie sieht es damit aus? -- seth 16:32, 26. Jun. 2021 (CEST)
  1. Langmaier, S. 176.
  2. Langmaier: Feme. S. 152 u. 176.

Westfälische Femegerichte

gekuerzter beitrag von meiner talk page herverschoben. -- seth 21:46, 4. Feb. 2021 (CET)

zitat aus dem artikel:

"Häufig wird die mittelalterliche Feme schlechthin mit westfälischen Femegerichten gleichgesetzt. Diese waren in der Tat die rechtshistorisch bedeutendsten Femegerichte und wiesen gegenüber den Femegerichten in Ost- und Mitteldeutschland (siehe unten) Besonderheiten auf: Die westfälische Feme entwickelte sich aus der Gerichtsbarkeit der westfälischen Freigerichte. Dies waren die Nachfolger des hochmittelalterlichen Grafengerichts „bei Königsbann“ (s. Grafschaft), das mit dem Aufkommen der Länder und dem Autoritätsverlust des Königs im 14. Jahrhundert untergegangen war."

Das ist inhaltlich falsch. Das ist nicht Forschungskonsens. Die Femegerichte/Freigerichte gehen nicht auf Königsgerichtsbarkeit bzw. die karolingische Grafschaftsverfassung zurück, sondern waren lediglich Gerichte, die Königsrecht für sich beanspruchten. Durch die Usurpation von scheinbar altem Recht erlangten sie für Petenten an Attraktivität im Reich. Da die spätmittelalterlichen Könige meist weitab von Westfalen residierten, erschien es ihnen sinnvoll, gegen Gebühr diesen Gerichten den Königsbann zu verleihen, um aus einer Praxis Kapital zu schlagen, auf die sie ohnehin keinen Einfluss hatten. Die Literatur kann ich liefern, [...] Danke!--2003:CB:2F26:2854:CB3:E0DF:ABBA:56C5 11:04, 1. Jan. 2021 (CET)

Ich zitiere:

"Kam ein geladener Beschuldigter nicht zum Prozess, konnte er in Abwesenheit verurteilt werden. Er musste dann ohne Mitteilung des Urteils jederzeit mit der Vollstreckung rechnen."

Auch das ist inhaltlich falsch. Femeurteile wurden außerhalb des lokalen Rahmens der Freigerichte fast nie exekutiert. --2003:CB:2F26:2854:CB3:E0DF:ABBA:56C5 11:09, 1. Jan. 2021 (CET)
verschiebe-ende

gudn tach!
ok, was waere die entsprechende literatur, auf basis welcher das zu korrigieren waere? -- seth 22:49, 4. Feb. 2021 (CET)
In dem Artikel ist ja vieles nicht mit Einzelnachweisen belegt und wohl nur grob aus der zitierten Literatur zusammengefasst. Diese Art der Darstellung ist aber offensichtlich unzuverlässig und ungenügend. Das Ergebnis ist dann nicht mehr ausreichend überprüfbar. Ich plädiere für eine intensive Überarbeitung der betroffenen Abschnitte mit klaren und detaillierten Belegen.--Glypho45 (Diskussion) 17:05, 6. Feb. 2021 (CET)