Häusliche Gewalt

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Weltweite statistische Übersicht zum Vorhandensein von Gesetzen gegen häusliche Gewalt, sowie deren Potenzial dem Problem zu begegnen. (Stand: 2017) Quelle: http://www.womanstats.org (englisch)

Häusliche Gewalt ist körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt bzw. Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben. Unter den Oberbegriff der häuslichen Gewalt fallen deshalb nicht nur Gewalt in Paarbeziehungen wie Ehen oder Lebensgemeinschaften (vor, während und nach einer Trennung), sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegenüber ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.

Andere, oft synonym verwendete Begriffe sind Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum, Gewalt in der Familie, innerfamiliäre Gewalt und Gewalt in Ehe und Partnerschaft.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland erfasst seit 2011 Taten zwischen Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften und ehemaligen Partnern unter dem Begriff Partnerschaftsgewalt. Seit 2017 umfasst die Auswertung auch eine Betrachtung der Opfermerkmale „Behinderung (körperlich/geistig)“ und „Gebrechlichkeit/Alter/Krankheit/Verletzung“.[1]

Etymologie

Synonym „Häusliche Gewalt“ und „Väterliche Gewalt“ im 17. bis 19. Jahrhundert

Häusliche Gewalt ist ein Begriff der deutschen Sprache des 17. bis 19. Jahrhunderts, der synonym mit dem Rechtsbegriff der „väterlichen Gewalt“ genutzt wurde. Er bezeichnete die damals zentrale Herrschaftsposition des Vaters im Haus bzw. in der Familie.[2][3][4] In der frühen Neuzeit wurde das Haus als zentrale gesellschaftliche sowie rechtliche Institution gesehen und darin die Position des Hausvaters als legitime Zentralposition. Bereits damals wurde die Möglichkeit des Missbrauchs der häuslichen bzw. väterlichen Gewalt bzw. Macht in Betracht gezogen:

„Eine weise Regierung soll […] dem Hausvater auch nicht mehr von seiner Gewalt und Rechten entziehen, als es diesem Zusammenhange und dem gemeinschaftlichen Besten des Staats gemäß ist. Sie soll den offenbaren Missbrauch der häuslichen Gewalt hemmen und bestrafen; sie soll aber nicht alle häusliche Gewalt aufheben.“

Der Haus- bzw. Familienvater galt dabei innerhalb des Hauses bzw. der Familie lange als unverzichtbar für die Funktionsfähigkeit eines Staates und als legitime Schutzmacht.

„Der west-christlich geprägte Familienmythos erzählt nur von legitimer Gewalt und guter Macht des Familienvaters. Mutter und Kind seien sicher geborgen unter dem Schutz und der Herrschaft eines leistungsstarken, verlässlichen und wehrhaften Familienvaters. Das ist die 'westliche' (etwas genauer: die westeuropäisch-nordamerikanisch-australische) Variante des Mythos vom Patriarchat.“[5]

Grundlegender Bedeutungswandel Ende des 20. Jahrhunderts

Mit dem Ausbau des staatlichen Gewaltmonopols Ende des 19. Jahrhunderts bis Anfang des 20. Jahrhunderts wurde der Rechtsbegriff der väterlichen Gewalt zur elterlichen Gewalt und der Begriff „häusliche Gewalt“ wurde zunächst ungebräuchlich. Mit dem Wandel der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge wurde Macht bzw. Machtmissbrauch innerhalb von Familie und Partnerschaft zunehmend kritisch thematisiert. In den 1980er Jahren wurde dies noch mit sehr unterschiedlichen Begriffen benannt: bspw. als familiale bzw. familiäre Gewalt,[6] verhäuslichte Gewalt,[7] private Gewalt[7] oder auch „häusliche Gewalt“.[2]

Ab den 1990er Jahren setzte sich zunehmend die Bezeichnung Häusliche Gewalt als eigenständiger Begriff ohne Anführungszeichen weitgehend durch.[8] Die anderen Begriffe werden jedoch teilweise weiter verwendet und in ihren Konnotationen kritisch diskutiert.[9][10][11]

Der Begriff Häusliche Gewalt hat insofern einen grundlegenden Bedeutungswandel durchlaufen. Zunächst stand er für die legitime Machtausübung gegenüber allen Angehörigen des Hauses bzw. der Familie – einschließlich körperlicher Züchtigung und sexueller Nötigung (heute bezeichnet als sexueller Missbrauch). Heute steht er für deren fehlende Legitimität und wurde insofern vom Recht und „alltäglichen Übel zum Unrecht“.[6]

Definitionen

In der soziologischen bzw. kriminologischen Forschung werden unterschiedliche Definitionen von häuslicher Gewalt verwendet. So beinhalten juristische Definitionen meist nur die reinen Straftatbestände, während in vielen soziologischen bzw. psychologischen Definitionen die Tat-Motivation mit einbezogen wird.

So definiert die Juristin Marianne Schwander[12] häusliche Gewalt folgendermaßen: „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen“, während die Juristin Andrea Büchler[13] „jede Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität einer Person, die unter Ausnutzung eines Machtverhältnisses durch die strukturell stärkere Person zugefügt wird“ als solche betrachtet.

Die meisten empirischen Untersuchungen unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Arten von Gewalt. Einerseits gewalttätiges, auf die Situation bezogenes Konfliktverhalten und andererseits wiederholte, systematische Gewaltanwendung, die eine der Parteien in eine hierarchisch schwächere Position versetzt.[14] In dieser Perspektive wird die einmalige Eskalation eines Streits zwischen zwei ansonsten gleichstarken Personen zu Handgreiflichkeiten nicht als häusliche Gewalt betrachtet.

Neben den aggressiven Handlungen eines oder beider Beteiligten werde häusliche Gewalt also auch von folgenden Faktoren bestimmt:

  • Es besteht eine emotionale Bindung zwischen der Gewalt ausübenden Person und dem Opfer, welche auch mit einer räumlichen Trennung vorerst nicht beendet ist.
  • Die Gewalt wird in der Wohnung, im gemeinsamen Haushalt, d. h. im privaten Raum ausgeübt. Diese Tatsache hat Konsequenzen für das Sicherheitsgefühl des Opfers.
  • Die körperliche und/oder die psychische Integrität des Opfers wird durch die aggressive Handlung wiederholt verletzt.
  • Die Gewalt ausübende Person nutzt ein existierendes Machtgefälle zu seinem Opfer aus oder schafft ein solches, um es anschließend auszunutzen.

Formen häuslicher Gewalt

Je nach verwendeter Definition äußert sich häusliche Gewalt nicht nur in körperlichen Übergriffen, sondern auch in subtileren Gewaltformen. In der soziologischen und sozialpsychologischen Forschung wird zwischen folgenden Formen von Gewalt unterschieden:[15][16]

Körperliche Gewalt

Zu körperlicher bzw. physischer Gewalt zählen alle Angriffe gegen Körper und Leben wie beispielsweise Schlagen, Stoßen, Schütteln, Beißen, Würgen, mit Gegenständen werfen oder andere tätliche Angriffe.

Sexuelle Gewalt

Zu sexueller Gewalt zählen alle Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie beispielsweise Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Degradierung zum Sexobjekt oder Zwang zur Prostitution.

Psychische Gewalt

Psychische Gewalt gegen Kinder wurde in Deutschland im Jahr 2000 in der Reform des § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in gleichbedeutender Weise mit körperlicher Gewalt aufgenommen: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Zu psychischer bzw. emotionaler Gewalt zählen alle Handlungen gegen die psychische Stabilität eines Menschen – von verdeckten passiven Formen bis zu offenen aktiven Formen. Zu passiven Formen zählen beispielsweise Schweigen oder soziale Isolation eines Menschen. Zu aktiven Formen zählen beispielsweise Abwertungen, emotionale Manipulation, Einschüchterung, Verbote, Kontrolle und Bespitzelung von Sozialkontakten, Drohungen, Nötigung, Nachstellen (Stalking), Freiheitsberaubung, Beschimpfung, Bevormundung oder Demütigung.

Wirtschaftliche Gewalt

Zu wirtschaftlicher bzw. ökonomischer Gewalt zählen alle Handlungen gegen die wirtschaftliche bzw. finanzielle Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit wie beispielsweise vollständiges oder teilweises Verbot von Arbeit oder bestimmten Arbeiten, vollständiger oder teilweiser Zwang zu Arbeit oder bestimmten Arbeiten, kein Zugang zum gemeinsamen Konto, Beschlagnahme des Lohns usw.

Aus der internationalen Erforschung kommt wirtschaftliche Gewalt als bedeutsamer Aspekt zunehmend in den Fokus – eben als economic violence (wirtschaftliche Gewalt) oder economic abuse (wirtschaftlicher Missbrauch).[15][17][18] Denn wirtschaftliche Gewalt bzw. Abhängigkeit zählt zu den größten Hürden beim Verlassen einer gewaltbasierten Beziehung.[19] Allmählich wird der Aspekt der wirtschaftlichen Gewalt auch in der deutschsprachigen Forschung aufgenommen.[20][21][16][22] Auch in der Öffentlichkeit wird nach und nach darüber berichtet.[23][24]

„Ausmaß und Formen wirtschaftlicher Gewalt variieren weltweit von Region zu Region, jedoch wird Frauen und Mädchen bis heute in allen Regionen der Welt der offene Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, Möglichkeiten und Machtchancen vorenthalten […]. Einstellungen, Überzeugungen und Praktiken, die wirtschaftliche Gewalt aufrechterhalten, sind oft tief in kulturellen, sozialen oder religiösen Normen einer Gesellschaft verankert. […] Auch Frauen selbst rechtfertigen manchmal Gewalt und Missbrauch, was deutlich macht, dass nicht nur Männer, sondern auch Frauen die entsprechenden gesellschaftlichen Normen verinnerlicht haben.“[25]

Wirtschaftliche Gewalt hat weitreichende Konsequenzen:

  1. Vergrößerung von Armutsrisken aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Möglichkeiten von Frauen,
  2. Entstehen einer angespannten Atmosphäre und genereller Nervosität durch den wirtschaftlichen Druck, was wiederum zu körperlicher Gewalt führen kann,
  3. Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und jungen Frauen durch ältere Männer,
  4. Verringerung des Arbeitskräftepotentials durch ein Klima der Angst und Unsicherheit, was die generelle Produktivität und Entwicklung eines Landes verringert.[26]

Opfer und Täter häuslicher Gewalt

Gewalt in Partnerschaften

Die Daten zur Gewalt innerhalb intimer Partnerschaften sind unterschiedlich. Die Widersprüche entstehen einerseits aufgrund von Unterschieden in den für die Untersuchung verwendeten Definitionen, Unterschieden in den untersuchten Grundgesamtheiten, der Stichprobenerfassung, aber auch der verwendeten Methode (quantitativ/qualitativ) sowie der Fragestellung. Siehe dazu auch den Abschnitt Problematik der Datenerfassung.

Untersuchungen mit Tätern aus der Grundgesamtheit der kriminalistisch erfassten Fälle haben ergeben, dass ihr gewalttätiges Verhalten vor allem durch den Drang zur Kontrolle bzw. Beherrschung des Opfers motiviert ist.[12][13][27]

Häusliche Gewalt zwischen Partnern kommt nicht nur bei heterosexuellen, verheirateten oder sich in der Trennungsphase befindlichen Paaren vor, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Die Gewalt wird auch hier häufiger durch den dominanten Partner zum Zweck der Machtausübung über den in der Partnerschaft schwächeren Partner ausgeübt. Meist liegt bei den von häuslicher Gewalt betroffenen Paaren eine grundlegende Asymmetrie in der Machtverteilung (dominanter/dominierter Partner) bereits vor der Eskalation vor.

In fast allen Fällen (ca. 80 % bis 90 %) von körperlicher Gewalt kommt auch psychische Gewalt vor. Psychische Gewalt führt aber nicht zwangsläufig zu physischer Gewalt. Die am häufigsten vorkommenden Fälle von körperlicher Gewalt sind Stoßen, Schütteln und Schlagen. Bei der psychischen Gewalt sind Beschimpfen und Beleidigen und Maßnahmen von sozialer Kontrolle (Öffnen von Briefen, E-Mails, Kurzmitteilungen) vorrangig,[28] die z. T. eine systematische Erniedrigung und ein Gefühl der Schwäche beim beschimpften Partner hervorrufen sollen.[29]

Weibliche Opfer

Gravierende Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit erfahren in Beziehungskonflikten überwiegend weibliche Opfer. Nach der 2004 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ haben rund 25 % aller Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren körperliche oder sexuelle Gewalt – oder auch beides – durch aktuelle oder frühere Beziehungspartner mindestens ein- oder auch mehrmals erlebt. Innerhalb der untersuchten Personengruppe liegt dieser Anteil bei Frauen osteuropäischer Herkunft geringfügig höher (28 %) und bei Frauen türkischer Herkunft deutlich höher (38 %).[30] In einer australischen Studie wurde ein höheres Risiko häuslicher Gewalt unter Migrantinnen festgestellt, verursacht durch Sprachbarrieren, durch Einschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Visums sowie durch eine generell höhere Abhängigkeit vom gewalttätigen Partner.[31]

Bei den körperlichen Übergriffen, über die in der Studie Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland berichtet wurde, handelt es sich um ein breites Spektrum unterschiedlich schwerwiegender Gewalthandlungen: Frauen werden von ihren männlichen Partnern geschlagen, vergewaltigt, beschimpft oder gedemütigt. Zwei Drittel der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen haben schwere bis sehr schwere körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten. Frauen sind demnach von häuslicher Gewalt mehr bedroht als durch andere Gewaltdelikte im öffentlichen Raum.[32] Die Studie Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen, die 2012 veröffentlicht wurde, bestätigt diese Ergebnisse[33] und belegt, dass auch Frauen in mittleren und hohen Bildungs- und Sozialschichten in einem viel höheren Maß Opfer von Gewalt durch ihren Partner werden, als dies bislang bekannt war.[34]

Eine weitere repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2012 zeigt, dass Frauen mit Behinderungen[35] deutlich häufiger von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt durch Partner betroffen sind als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Sie waren darüber hinaus zwei- bis dreimal häufiger (je nach Untersuchungsgruppe) sexuellem Missbrauch in Kindheit und Jugend ausgesetzt.[36]

Bei den Tötungsdelikten in Deutschland wies das Bundeskriminalamt (BKA) für das Jahr 2011 49,2 Prozent (154 von 313) aller getöteten Frauen als Opfer ihres aktuellen oder ehemaligen Partners aus.[37][38][39] 2015 wurden in Deutschland mehr als 100.000 Frauen Opfer von Gewalt in der Partnerschaft. In 331 Fälle kam 2015 es zum versuchten oder vollendeten Mord oder Totschlag einer Frau durch ihren Partner oder Ex-Partner. Als größte Tätergruppe nannte das Bundeskriminalamt ehemalige Partner.[40][41]

Laut Medienangaben stieg von 2012 bis 2017 der Anteil der „Partnerschaftsgewalt“ an den insgesamt registrierten Gewaltverbrechen kontinuierlich an. Gewalt betreffe weiterhin vorwiegend Frauen. Sie finde in allen sozialen Schichten und Milieus statt, vor allem lasse sich jedoch feststellen: „Je patriarchaler und je abgeschotteter die Lebenswelt ist, in der Frauen leben, desto höher ist die Gefahr, dass sie Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt werden.“ Kriminalstatistische Erhebungen zum, wie hoch in Deutschland der Anteil der Opfer und Tatverdächtigen mit eigenem und familiärem Migrationshintergrund sind, gebe es nicht.[42]

Die BKA-Kriminalstatistik wies für 2017 wesentlich mehr Fälle von häuslicher Gewalt auf als für das Vorjahr, was sich allerdings weitgehend auf der Aufnahme neuer Kategorien in die Erfassung häuslicher Gewalt, etwa Freiheitsberaubung, Zwangsprostitution und Zuhälterei, zurückführen lasse.[43]

Systematische Statistiken zur Partnerschaftsgewalt in Deutschland erfasst das Bundeskriminalamt seit 2015.[44] Danach wurden 2015 insgesamt 331 Frauen Opfer von versuchtem oder vollendetem Mord oder Totschlag,[45] 2016 waren es insgesamt 357 Frauen.[46] Für den Berichtszeitraum 2017 wurde zum ersten Mal nach vollendeten und versuchten Taten unterschieden. 141 Frauen kamen danach 2017 in Deutschland durch Mord- und Totschlagsdelikte ums Leben, für die ein Partner oder Ex-Partner tatverdächtig war; weitere 223 wurden Opfer versuchten Mords oder Totschlags. Dem müssen noch die Fälle von Körperverletzung mit Todesfolge hinzugezählt werden, wenngleich diese weit weniger zahlreich sind; 2017 waren es 6.[47] Frauen werden damit in Deutschland etwa viermal so häufig Opfer von Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften wie Männer. Ebenso sind Frauen etwa viermal seltener als Männer Tatverdächtige bei solchen Delikten. Jedes Jahr kommen in Deutschland zwischen etwa 120 und 150 Frauen durch Partnerschaftsgewalt ums Leben,[45][46][47][48][49][50] das ist durchschnittlich ein weibliches Todesopfer alle zweieinhalb bis drei Tage.

Opfer von Mord und Totschlag (versucht oder vollendet) in Partnerschaften nach Beziehungsstatus zum Tatverdächtigen (Deutschland 2015)[45]
Insgesamt Frauen Männer
Opfer Mord und Totschlag in Dtl. gesamt[51] 2.457 781 1.676
davon in Partnerschaften gesamt 415 331 84
in % 16,9 % 42,4 % 5 %
nach Beziehungsstatus
Ehepartner 210 170 40
Eingetragene Lebenspartnerschaft 0 0 0
Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft 112 87 25
Ehemalige Partnerschaften 93 74 19
Partnerschaftsgewalt in Deutschland
Opferzahlen Tötungsdelikte nach Jahr und Geschlecht
Tatbestand 2015 2016 2017 2018 2019 2020
m w m w m w m w m w m w
Mord und Totschlag (insgesamt) 84 331 84 357 91 364 94 324 93 301 101 359
– davon versucht k. A. 59 223 70 206 64 190 75 227
– davon vollendet 32 141 24 118 29 111 26 132
Körperverletzung mit Todesfolge 2 4 2 6 2 6 2 4 3 6 4 7
Quelle: Bundeskriminalamt[45][46][47][48][49][50]

In Großbritannien werden 30 Prozent der Frauen ab dem 16. Lebensjahr mindestens einmal in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Partner. Eine Studie der University of East London ergab, dass die Rate häuslicher Gewalt in England um etwa 30 Prozent anstieg, immer wenn die englische Fußball-Nationalmannschaft Spiele gewann oder verlor.[52]

Laut Gewaltbericht des österreichischen Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Jahr 2002 war nach Dunkelfeldschätzungen jede fünfte bis zehnte in einer Beziehung lebende Frau von schwerer Gewalt betroffen. Zwei Drittel aller Morde werden im Familienkreis begangen, in 90 % der Mordfälle sind Frauen und Kinder die Opfer.[53] Die Autoren der Studie weisen darauf hin, dass es eine der wichtigsten Erkenntnisse von Praxis und Forschung in den letzten Jahren gewesen sei, „dass Gewalttaten an Frauen in der Familie nicht als einzelne, isolierte Handlungen gesehen werden dürfen, sondern einer Dynamik unterliegen […] vergleichbar mit Situationen in Gefangenschaft (mit bzw. unter Androhung von Folter), Terror oder Geiselnahme. Der Unterschied ist: Im häuslichen Umfeld sind Gefangenschaft und Terror für die Außenwelt kaum wahrnehmbar. Selbst wenn die Türen offen stehen, fällt es schwer, das Gefängnis zu verlassen.“[53]

In den USA werden jährlich rund 4 % aller Ehefrauen von ihren Ehemännern schwer misshandelt, ca. 12 % erleben „leichtere“ Formen der Gewalt.[54] Das Justizministerium der Vereinigten Staaten gibt an, dass im Jahre 2007 Frauen 70 % aller Opfer ausmachten, die von ihrem Partner ermordet wurden, und dass sich diese Zahl seit 1993 nur sehr wenig verändert hätte. Zwischen 1993 und 2007 ging die Zahl der durch einen Partner ermordeten Frauen von 2.200 auf 1.640 Opfer zurück (−26 %), während die Zahl der durch einen Partner ermordeten Männer von 1.100 auf 700 Opfer (−36 %) fiel.[55]

US-amerikanische Studien heben hervor, dass circa 20 bis 25 Prozent der Arbeitsausfälle von Frauen auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind.[56]

Männliche Opfer

Nach der eingeschränkt repräsentativen Pilotstudie[57] „Gewalt gegen Männer in Deutschland“ aus dem Jahr 2004 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums hatten von den befragten Männern innerhalb heterosexueller Partnerschaften ein Viertel (26 Prozent) körperliche Gewalt in irgendeiner Form erfahren, davon wenige Männer häufiger als zweimal. Die überwiegende Form war wütendes Wegschubsen, gefolgt von leichten Ohrfeigen und Beißen oder Kratzen. Kein einziger Mann gab in dieser Pilotstudie an, „verprügelt oder zusammengeschlagen“ worden zu sein. Bei dem Thema Partnerinnengewalt gelte es, so die Autoren, im Blick zu behalten, dass möglicherweise ein nicht zu vernachlässigender Teil der Gewalt wechselseitig sei. Deutlich sei geworden, dass viele Übergriffe verborgen blieben und nicht aufgedeckt würden, weil sie entweder als „normal“ gelten, sich der Betreffende schämt oder Angst hat, dass ihm nicht geglaubt werde oder dass er selbst „von der Polizei und Justiz für den Täter gehalten wird“.[57][28] So habe keiner der Männer, die angaben, von ihrer Partnerin häusliche Gewalt erfahren zu haben, die Polizei gerufen. Es bestehe die Vermutung, dass Männer über die ihnen widerfahrene Gewalt überwiegend schweigen.[28][58] Die Autoren der Studien halten aber fest, dass Männer vorrangig gefährdet sind, Opfer von körperlicher Gewalt durch andere Männer in der Öffentlichkeit zu werden.[29] Auch der Männerforscher Hans-Joachim Lenz war in mehreren Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass körperliche Gewalt überwiegend von Männern ausgeht und sich auch gegen sie richtet.[59]

Nach dem Gewaltbericht des österreichischen Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen von 2002 bezieht sich eine Gleichverteilung der Geschlechter insbesondere auf weniger schwere Formen häuslicher Gewalt. „Dass auch Männer durch ihre Partnerinnen Gewalt erfahren, ist eine wissenschaftlich belegte Tatsache. Dennoch darf dieses Faktum nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Konsequenzen der Übergriffe für weibliche Opfer überwiegend gravierender sind als für männliche Opfer und dass weibliche Opfer zumeist schwerer verletzt werden als männliche Betroffene.“[53]

Der Soziologe und Kriminologe Michael Bock sieht häusliche Gewalt nicht als geschlechtsspezifisches Phänomen. Aus Dunkelfeldschätzungen, die überwiegend mit der umstrittenen Conflict Tactics Scales Methode (CTS) arbeiten, und sekundäranalytischen Studien schlussfolgert er, dass Frauen und Männer nahezu gleichhäufig ein aggressives Verhalten an den Tag legten. „Wahrnehmbare Verletzungen“ seien jedoch bei weiblichen Opfern häufiger (62 Prozent) als bei männlichen (38 Prozent).[60]

Für seine 2010 veröffentlichte (nicht repräsentative) Studie im Auftrag der EKD-Männerarbeit auf Basis fragebogengebundener Interviews hat Peter Döge die Gewalthandlungen ebenfalls entlang der Conflict Tactic Scales Methode kategorisiert und abgefragt. Damit, so der Autor, liege der Sonderauswertung ein weiter Gewaltbegriff zugrunde, der Gewalt nicht auf (sichtbare) physische Gewalt reduziere. Zusammenfassend stellt er fest: „Männer und Frauen sind zu etwa gleichen Teilen „Täter“: etwa 30 Prozent der Frauen und der Männer sind gewaltaktiv, jedoch in jeweils unterschiedlichen Formen: Männer tendieren stärker zu (sichtbarer) physischer Gewalt, Frauen stärker zu (unsichtbarer) Kontrollgewalt und verbaler Gewalt.“[61]

Bei den Tötungsdelikten in Deutschland weist das Bundeskriminalamt (BKA) für das Jahr 2011 6,9 Prozent (24 von 349) aller getöteten Männer als Opfer einer aktuellen oder früheren Partnerin aus.[39]

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Häusliche Gewalt gegen Männer kommt in homosexuellen Beziehungen tendenziell häufiger vor als in heterosexuellen, so die Autoren der Pilotstudie Gewalt gegen Männer in Deutschland im Auftrag des Bundesfamilienministeriums (2004). Repräsentative Studien gibt es jedoch nicht. Studien aus den USA gehen davon aus, dass mindestens 12 bis 20 Prozent aller schwulen Männer Opfer ihres Partners werden, Schätzungen einiger Hilfeeinrichtungen gehen von 25 bis 50 Prozent aus.[62]

Lesbische Frauen werden wie schwule Männer in Untersuchungen nur selten berücksichtigt. So konnte die vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebene erste repräsentative Studie zur Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland (2004) häusliche Gewalt in lesbischen Beziehungen nicht erfassen, da weniger als ein Prozent der befragten Frauen eine lesbische sexuelle Orientierung angaben. Eine Auswertung von Erhebungsbögen der Lesbenberatungsstellen von 2002 bis 2004 ergab, dass sich von den 200 erhobenen Fällen 100 auf den Bereich der häuslichen Gewalt bezogen. Der Kreis der Täter umfasste die gegenwärtige Partnerin (38 Fälle), die Gewalt durch die Ex-Partnerin (28 Fälle), durch männliche Ex-Partner (14 Fälle) und Gewalt durch die Herkunftsfamilie (20 Fälle).[63]

Die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (WASt) weist auf Probleme hin, auf die Polizisten bei Wegweisungen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften treffen können: „Kommt es hier zum Polizeieinsatz, sind die einschreitenden PolizistInnen aber unter Umständen durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft in besonderem Maße herausgefordert, da es eventuell weniger offensichtlich ist, wer die/der (hauptsächlich) Gewaltausübende und somit Wegzuweisende ist.“[64]

Indirekte Opfer – Kinder

Auch die Kinder sind – indirekt – von der Gewalt in der Partnerschaft betroffen. Wenn die Kinder zusehen müssen, wie ihre Eltern offene Gewalt austragen, leidet ihre Psyche schwer darunter. In den meisten Fällen nehmen sie die Gewalthandlungen nicht nur wahr, sondern werden von den Parteien instrumentalisiert bzw. vom gewalttätigen Partner ebenfalls misshandelt. Dies führt, wie verschiedene Untersuchungen z. B. von Pfeiffer[65] oder Lenz[66][67] ergeben haben, später zu ebenfalls gewalttätigem Verhalten, psychischen Verhaltensstörungen oder anderen Problemen.

Für den Report Concerted Action on the Prevention on Child Abuse in Europe (CAPCAE 1998) an die Europäische Union wurden in 8 europäischen Ländern, darunter auch in Deutschland, Untersuchungen zu Kindesmisshandlung durchgeführt. Danach spielen in 57 % der aufgetretenen Fälle von Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung Beziehungsprobleme der Betreuer eine signifikante Rolle.[68]

Ergebnisse von zwei umfangreichen britischen Präventivstudien zu Kindesmisshandlung zeigen auf, dass ein großer Anteil der misshandelten Kinder in Familien lebt, in denen Frauen von Gewalt durch den Partner oder Ehemann betroffen sind.[69][70]

Täter und Täterinnen

Wie alle seriösen Studien belegen, kann häusliche Gewalt von beiden Geschlechtern ausgehen.[62] Die Weltgesundheitsorganisation benennt Partnerschaftsgewalt als eines der größten, global verbreiteten Gesundheitsrisiken für Frauen. Es gibt jedoch nicht nur Beziehungen, in denen die Gewalt ausschließlich von einem der beiden Partner ausgeht. So räumte beispielsweise ein Großteil der von Gewalt betroffenen Männer ein, zuvor selbst Gewalt gegen die Partnerin angewendet zu haben.[71]

Nach Angaben der Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland waren innerhalb der 12 Monate vor der Befragung 1,2 Prozent der befragten Frauen sowie 0,9 Prozent der befragten Männer Opfer physischer Partnerschaftsgewalt geworden.[71]

Die Verlässlichkeit nahezu aller Studien leidet unter dem großen Dunkelfeld, sowie methodischen Mängeln bei der Datenerhebung und -objektivierung (→ Problematik der Untersuchung und Datenerfassung). Tendenziell zeichnet sich ab, dass die verschiedenen Gewaltformen und Schweregrade unterschiedlich häufig von Männern und Frauen begangen werden. So sprechen zahlreiche Studien dafür, dass z. B. sexuelle und schwere körperliche Gewalt häufiger von Männern ausgeht, während beispielsweise körperliche Gewalt gegen Kinder öfter von Frauen ausgeübt werden soll.[72][73]

Seit Jahren wird von verschiedenen Lagern der Versuch unternommen, das Verhältnis von ‚männlicher‘ und ‚weiblicher‘ Gewalt pauschal zu bilanzieren und gegeneinander aufzurechnen und mitunter weitreichende Interpretationen vorzunehmen. Vertreter der These, dass häusliche Gewalt jeder Art und Schwere von beiden Geschlechtern gleichermaßen ausgehe, argumentieren, dass Polizei und Justiz auf Grund von Vorerwartungen ihre Ermittlungstätigkeit, insbesondere bei schwerere körplicher Gewalt, auf männliche Täter konzentrierten und Anzeigen gegen mutmaßliche weibliche Täter häufig keinen Glauben schenkten.[74][58][75] Weiterhin wird von den Kritikern wie Michael Bock vermutet, dass bei männlichen Gewaltopfern die Dunkelziffer höher sei, da diese aus Scham häufiger davor zurückscheuten, die Polizei aufzusuchen. Daraus werden von einigen Autoren relativierende Schlussfolgerungen gezogen. Der US-amerikanische Soziologe Michael Kimmel hält in einer Übersichtsarbeit von 2002 dagegen, dass diverse Mängel der CTS-Methode dafür verantwortlich seien, dass einige Studien, die dieses Verfahren nutzen, zu dem Ergebnis einer Gleichverteilung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt kommen. Die CTS-Methode verlässt sich darauf, dass die befragten Personen sich genau an alle Gewaltakte während des vergangenen Jahres erinnern und diese wahrheitsgetreu berichten. Aus diesem Grund sei die Conflict Tactics Scale laut Kimmel besonders anfällig für Verzerrungseffekte bei der Gedächtnisleistung und Berichterstattung. Kimmel führt mehrere Studien an, die belegen, dass Männer dazu tendieren, ihre eigene Gewaltanwendung zu unterschätzen und die ihrer Partnerinnen zu überschätzen. Frauen hingegen neigten eher dazu, ihre eigene Gewaltanwendung zu überschätzen und die ihrer Partner zu verharmlosen. Deshalb überschätzten Männer ihre Viktimisierung. Daraus folgert Kimmel, dass sie eher dazu bereit seien, die Polizei zu informieren und Anzeige zu erstatten.[76]

Andererseits scheint die Anzeigebereitschaft generell, aber insbesondere auch männlicher Opfer häuslicher Gewalt in Deutschland immer noch gering zu sein.

„Auch Männer werden Opfer häuslicher Gewalt. Diese Thematik ist noch kaum erforscht, da den Männern im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt regelmäßig die Rolle des Täters zugeordnet wird und man unter Hilfsprogrammen für Männer selbstverständlich die so genannte Täterarbeit versteht, also Anti-Gewalt-Trainings für gegenüber ihren Frauen und Kindern gewalttätige Männer. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die … Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik auch vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass männliche Opfer von häuslicher Gewalt in der Regel keine Anzeige erstatten […]“[77][73][74]

Zur (Fach)Diskussion über Gewalt gegen Männer in der Familie stellen die Autoren der Studie „Gewalt in der Familie“ fest, dass sie mitunter sehr emotional geführt werde. „Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass Gewalt gegen Männer und Gewalt gegen Frauen oftmals gegeneinander ‚ausgespielt‘ wurde und wird.“ Diese Tendenz spiegele sich auch in einigen Studien über Gewalt gegen Männer wider.[53] Wichtig in der öffentlichen Debatte ist, dass alle Opfer von Gewalt, Frauen, wie Männer (und insbesondere auch Kinder) ernst genommen werden und dieses ernste Thema vorurteils- und ideologiefrei diskutiert und (gerade in Anbetracht der unzulänglichen Datenlage und der stark divergierenden Studienergebnisse aufgrund des großen Dunkelfeldes) nicht zulasten der Opfer für eine Geschlechterdebatte missbraucht wird.[62]

Nach den Daten des BKA („Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017“)[78] haben in Deutschland lebende Migranten – auf Seiten der Opfer wie der Tatverdächtigen – einen höheren Anteil an partnerschaftlicher Gewalt, als es ihrem Anteil an der Bevölkerung entsprechen würde.[79][80]

Gewalt von Erwachsenen gegenüber Kindern

Kinderschutz war bereits Ende des 19. Jahrhunderts ein Thema. Die neue Frauenbewegung diskutierte ab den 1970er Jahren nicht nur häusliche Gewalt gegen Frauen, sondern auch Kindesmisshandlung und sexuellen Kindesmissbrauch öffentlich. Heute wird insbesondere letzterer, aber auch die Auswirkungen körperlicher Züchtigung auf die betroffenen Kinder öffentlich diskutiert.

Die Untersuchungen von Wetzels[81] zeigen für Deutschland recht detaillierte Zahlen. Danach haben drei Viertel aller Deutschen in ihrer Kindheit körperliche Züchtigungen erfahren. Fast 10 % aller Befragten gaben an, von ihren Eltern körperlich misshandelt worden zu sein. Sexuelle Gewalt durch erwachsene Familienmitglieder haben nach Selbstangaben 2,6 % der Mädchen und 0,9 % der Jungen erfahren. Auch Vernachlässigung tritt im Zuge von Gewalt von Erwachsenen Familienmitgliedern an Kindern auf. Mütter und Väter, die auch in der Paarbeziehung gewalttätig sind, sind häufig autoritäre, aber vernachlässigende Eltern.[82]

Die Geschlechterverteilung bei den Tätern ist im Falle von Kindesmisshandlung mit ca. 60 % tendenziell eher weiblich. Geht es jedoch um sexuellen Missbrauch von Kindern, besteht mit ca. 90 % bis 97 % ein klarer Überhang männlicher Täter. Mädchen und Jungen werden gleichhäufig Opfer von Gewalt durch ihre Eltern oder andere ihnen nahestehende Erwachsene. Peter Döge zufolge erleiden Jungen jedoch doppelt so häufig physische Gewalt durch ihre Eltern wie Mädchen. „Bei Frauen ist hier Gewalt als Kontrollwunsch vorherrschend, Ohrfeigen oder Anschreien oder Treten. Sieht man nur heftige Prügel und sexuelle Gewalt, sind auch hier die Männer dominierend.“[83]

Gewalt zwischen Geschwistern

Dieser Bereich der häuslichen Gewalt wurde bisher kaum untersucht. Insbesondere sind die Grenzen zwischen normalen, d. h. entwicklungsbedingten, Streitereien und mit systematischer Machtausübung motivierten Gewalttaten unklar. Es existieren auch keine Untersuchungen über Ursachen und Folgen dieser Form von Gewalt oder über sexuelle Gewalt zwischen Geschwistern.

In seiner empirischen Untersuchung zur Gewalt im sozialen Nahraum stellte Godenzi fest, dass sich 5 % aller Gewaltvorkommnisse innerhalb der Familie zwischen Geschwistern abspielten, wobei in den meisten Fällen ein Bruder einen anderen Bruder oder eine Schwester angreift. Diese Zahlen wurden bisher nicht durch andere Untersuchungen bestätigt oder widerlegt.[84]

Gewalt gegen ältere Menschen

Wie die Gewalt zwischen Geschwistern ist auch die Gewalt gegen ältere Menschen im deutschsprachigen Raum bisher kaum öffentlich thematisiert worden. Dementsprechend wenige Untersuchungen existieren über das Thema. Die Bonner HsM-Studie von 1999[85] ergab, dass insbesondere ältere Menschen mit gesundheitlichen Problemen Gewalt erfahren. Die Schäden sind tendenziell eher seelischer und finanzieller Natur, körperliche Misshandlungen sind seltener. Für Deutschland wurde zu den 75- bis 90-Jährigen ermittelt, „dass bei Zusammenfassung der unteren Schätzungen jährlich eine Mindestzahl von ca. 172.000 älteren Menschen Opfer schwerwiegender Gewalthandlungen im Bereich von Familie und Privatheit werden“,[86] was einem Anteil von 7 % an der gesamten Altersgruppe entspricht (unter Bezug auf die Altersverteilung gemäß Statistischem Bundesamt).

Hilfe und Schutz

Soforthilfen

Polizeidienststellen verfügen über speziell geschulte Einsatzkräfte gegen häusliche Gewalt. Sie können von Betroffenen über die Einsatzzentrale direkt telefonisch angefordert werden, aber auch von Dritten, die Gewalttaten beobachten:

Deutschland 110
Österreich 133
Schweiz 117

Mögliche Sofortmaßnahmen sind:

Am 14. März 2012 trat das Gesetz zur Einrichtung des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ in Kraft.[87] Im März 2013 startete das Hilfetelefon mit der kostenlosen Telefonnummer 08000 116 016. Das Hilfetelefon ist ein Unterstützungsangebot für Frauen, die von jeder Form von Gewalt betroffen sind, und steht rund um die Uhr zur Verfügung. Qualifizierte Beraterinnen bieten anonym und barrierefrei Erstberatung und Hilfe und vermitteln bei Bedarf Anlaufstellen vor Ort.[88]

2020 starteten Nordrhein-Westfalen und Bayern mit einem bundesweiten Hilfetelefon für Männer, die Opfer von häuslicher und sexualisierter Gewalt geworden sind bis hin zu Stalking oder Zwangsheirat, unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1239900. Zusätzlich gibt es unter www.maennerhilfetelefon.de ein digitales Beratungsangebot für betroffene Männer.[89]

Mit dem Handzeichen häusliche Gewalt, das 2020 in Kanada erdacht wurde, haben Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt eine Möglichkeit, potentiellen Helfern ein Notsignal über ihre Lage zu geben und um Hilfe zu bitten.

Gerichtliche Hilfen

Mit dem 2002 in Deutschland eingeführten Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde den Opfern umfangreicher Schutz ermöglicht. Das Familiengericht entscheidet, wie eine weitere Eskalation möglichst gestoppt werden kann. Dazu kann dem Täter das Betreten der gemeinsamen Wohnung verboten werden. Auch kann jede Annäherung an das Opfer sowie die Kontaktaufnahme per Telefon, Brief, E-Mail verboten werden. Es kann auch angeordnet werden, dass der Täter – unabhängig von den Besitzverhältnissen – die Wohnung bis zu einem halben Jahr (plus Erweiterung um ein weiteres halbes Jahr) ganz dem Opfer zu überlassen hat. Nach § 4 GewSchG kann sich der Täter bei Missachtung der gerichtlichen Auflagen auch strafbar machen.

Zudem ist 2007 der neue Straftatbestand der Nachstellung (siehe Stalking) als § 238 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt worden.[90]

Hilfe durch Ärzte und Zahnärzte

Ärzte und Zahnärzte widmen sich verstärkt dem Erkennen und der Dokumentation von Gewaltspuren während eines normalen Arztbesuchs, um den Täter später vor Gericht überführen zu können. Hierzu gehört auch die Sicherung von DNA-Spuren für eine eventuelle DNA-Analyse. Oft entschließt sich ein Opfer erst lange nach der Tat zu einer Anzeige. Gerade dann kommt es auf eine zuverlässige Dokumentation an. Entsprechende Dokumentationsbögen wurden entwickelt und liegen den Ärzten und Zahnärzten vor. Auch in diesen Fällen unterliegen Ärzte und Zahnärzte der Schweigepflicht. Nach Art. 14 Abs. 6 GDVG (bayrisches Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz)[91] sind Ärzte und Hebammen verpflichtet, bei „gewichtigen Anhaltspunkten“ einer Kindesmisshandlung dies dem Jugendamt zu melden. Ferner ist der Arzt grundsätzlich befugt, zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben („Gefahr in Verzug“) die Schweigepflicht zu durchbrechen.[92]

Tätertherapie

Ohne tiefgreifende Änderung des Täters hilft auch eine gerichtliche Trennung nur vorübergehend. Täter nutzen eine solche Trennungszeit manchmal für eine Tätertherapie. Entsprechende Gruppen werden in vielen Städten angeboten.[93] In Einzelgesprächen oder in Gruppen mit anderen Tätern lernen diese die Dynamik von Gewalt zu verstehen, aus dieser auszusteigen, Verantwortung zu übernehmen und Vertrauen zu schaffen.[94]

Betreuung der Opfer

Aufgrund der Kürzungen im sozialen Bereich und im Gesundheitssektor in den letzten Jahren gerät der Opferschutz in Deutschland immer mehr unter Druck. Z. B. arbeiten die meisten Ärzte in der Opferstelle am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) ehrenamtlich – dabei ist diese Opferstelle die einzige für die Millionenstadt Hamburg. Spenden werden hauptsächlich für Sachmittel verwendet. Eine Abrechnung über die Krankenkassen lehnen sowohl die Kassenärztliche Vereinigung als auch die Krankenkassen ab.

Politische und rechtliche Situation in den einzelnen Ländern

Deutschland

Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung[95][96] in Kraft. Es schuf keine neuen Straftatbestände, sondern sollte der Sensibilisierung gegenüber der Gewalt gegen Kinder dienen.

Im Jahr 2001 wurde von der Bundesregierung der Referentenentwurf[97] zum sogenannten „Gewaltschutzgesetz“ (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung kurz GewSchG) vorgelegt, das dann am 1. Januar 2002 in Kraft trat.[98] Das Gesetz ermöglicht Frauen und Männern die Beantragung von zivilrechtlichem Schutz vor Gewalttaten. Hier kann ein sogenanntes Annäherungs- und/oder Aufenthaltsverbot in der Regel durch das örtlich zuständige Amtsgericht verfügt werden. Da im GewSchG der Wortlaut „soll“ genannt wird, kann eine solche Verfügung sogar dauerhaft erlassen werden. Eine vergleichbare Verfügung nach der Zivilprozessordnung ist hingegen zeitlich in der Regel auf 1 Monat begrenzt und muss vom Opfer durch Eigeninitiative zur Verlängerung neu beantragt werden.

Es ist der Polizei auch möglich, im Vorfeld, d. h. vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, ein Kontaktverbot gegen den Täter auszusprechen. Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine Verfügung des Gerichtes zu beantragen. Rechtsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer (In Bayern das PAG). Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verfügung ist das Kontaktverbot der Polizei nicht strafrechtlich sanktioniert, kann jedoch in bestimmten Einzelfällen eine Gewahrsamsnahme des Täters nach sich ziehen, falls das Verbot missachtet wird.

  • Die landesrechtlichen Regelungen sind:
    • Baden-Württemberg: § 27a Abs. 2, 3 PolG BW
    • Bayern: Art. 11 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG)
    • Berlin: § 29a Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Brandenburg: § 16a Brandenburger Polizeigesetz
    • Bremen: § 14a Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
    • Hamburg: § 12b Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Hessen: § 31 Abs. 1, 2 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG)
    • Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen: § 17 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (NSOG)
    • Nordrhein-Westfalen: § 34 Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
    • Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 1, 4 Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
    • Saarland: § 12 Abs. 2 Saarländisches Polizeigesetz
    • Sachsen: § 21 Abs. 1, 3 Sächsisches Polizeigesetz
    • Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 1 Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Schleswig-Holstein: § 201a Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
    • Thüringen: § 18 Thüringer Polizeiaufgabengesetz in Verbindung mit § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz

Strafverfolgung der Täter

Besonders häufig sind Körperverletzungsdelikte, § 223 ff StGB, Beleidigung § 185 StGB, Nachstellung § 238 StGB und Verstöße gegen § 4 GewSchG. Jedoch kommen auch andere Straftaten (Verleumdung, Üble Nachrede u. a.) in Frage. Das Spektrum ist breit. Immer muss aber ein Zusammenhang mit der noch bestehenden oder beendeten Partnerschaft bestehen. Prozesse vor Gericht werden von seelisch verletzten Opfern teilweise als belastend erlebt. In schwerwiegenden Fällen, wenn die Umstände der Gerichtsverhandlung den Opfern zu sehr zusetzen, kann es zu einer Retraumatisierung kommen.

Österreich

Gesetzliche Bestimmungen

In Fällen häuslicher Streitigkeiten kann die Polizei eine Wegweisung und ein Betretungsverbot eines Hauses oder einer Wohnung und eines festgesetzten Bereiches aussprechen, das vorerst für zwei Wochen, bei Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a und 382 e Exekutionsordnung innerhalb dieser Frist (zwei Wochen) bis zur Zustellung der Entscheidung des Gerichtes an den Antragsgegner, längstens jedoch für vier Wochen gilt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 38 a des Sicherheitspolizeigesetzes. Einen längerfristigen Schutz bietet eine einstweilige Verfügung nach § 382 b Exekutionsordnung durch ein Gericht. In der Steiermark gilt ein Gesetz, das nur Frauen und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern Schutz in Gewaltschutzeinrichtungen zugesteht.[99][100]

Obwohl die Gesetze geschlechtsneutral formuliert sind, wird immer stärker kritisiert, dass meist der Mann die Familie verlassen muss, unabhängig wer den Konflikt begonnen oder den aktiven Part der Gewalthandlung innehatte.

Opferschutzeinrichtungen

Zahlreiche Einrichtungen bieten Betroffenen Hilfe an. Im Wesentlichen handelt es sich um Beratungsstellen für weibliche Opfer oder männliche Täter. Als offizielle Beratungsstellen gelten jedoch nur die Interventionsstellen bzw. Gewaltschutzzentren, die in allen Bundesländern errichtet wurden. Nur an diese werden von der Polizei Daten übermittelt.

Frauenhausstudien und Wegweisungsstatistiken weisen einen Täteranteil von etwa 90 % Männern. Es ist nicht Aufgabe der Polizei vor Ort Schuld festzustellen, sondern geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu deeskalieren. Insofern kann von der Wegweisungsstatistik nicht auf den Anteil von Tätern geschlossen werden. Die Frauenhausstatistik 2008 zeigt dabei einen Anteil von mindestens 38 % der Täter, die nicht österreichische Staatsbürger waren.[101] Daniela Almer von der Informationsstelle des Vereins[102] wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass das nicht darauf zurückzuführen sei, dass Migrantinnen häufiger von Gewalt betroffen seien, sondern diese Frauen in vielen Fällen über kein eigenes Einkommen und kein soziales Netzwerk verfügen und ein Frauenhaus so den einzigen Ausweg darstellt.[103]

Gewalt gegen Minderjährige

Nach mehreren Todesfällen und schweren Misshandlungen gewinnt die Diskussion der Gewalt gegen Minderjährige an Bedeutung. Besonders in die Kritik geraten sind Jugendämter, Gerichte und Gutachter die selbst bei offensichtlichen Misshandlungen zu zögerlich reagierten.[104][105][106][107][108]

Schweiz

Seit dem 1. April 2004 gelten in der Schweiz Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikt, d. h. sie müssen von Amts wegen verfolgt werden. Darunter fallen insbesondere schwere und einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Dies gilt nicht nur für Ehepaare, sondern für alle heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerschaften mit einem gemeinsamen Haushalt während des Zusammenlebens und ein Jahr darüber hinaus (für Ehepaare bis ein Jahr nach der Scheidung). In Hinsicht auf den Schutz des Opfers wurde in diesem Bereich – im Gegensatz zu anderen Offizialdelikten – vorgesehen, dass das Verfahren auf Antrag des Opfers eingestellt werden kann. Dies gilt nur für die Straftatbestände einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung. Bei schwerer Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung besteht diese Möglichkeit nicht. Die genauen Modalitäten der Verfahrenseinstellungen sind im Opferschutzgesetz geregelt.

Die polizeirechtlichen Bestimmungen betreffend Schutzmaßnahmen, Wegweisung und Rückkehrverbot werden in den kantonalen Gewaltschutzgesetzen und Polizeigesetzen geregelt.

Seit dem 10. Dezember 2009 gibt es mit Zwüschehalt das erste Familien- und Väterhaus der Schweiz,[109] welches gewaltbetroffenen Väter und deren Kinder Schutz bietet.

Russland

In Russland sterben nach Angaben von Menschenrechtlern und der UNO jährlich rund 14.000 Frauen durch häusliche Gewalt. Jede fünfte Frau in Russland hat mindestens einmal Gewalt durch ihren Partner erlebt.[110][111] In Russland gibt es keine ähnlichen Schutzanordnungen wie in anderen Staaten zum Schutz der Opfer.[112] Es gibt auch nur wenige Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können.[112] Anfang 2017 wurde ein Gesetz verabschiedet, das häusliche Gewalt teilweise entkriminalisiert.[112][113][114]

Armenien

In der Südkaukasusrepublik Armenien mit knapp 3 Millionen Einwohnern werden etwa 2.000 Frauen jährlich Opfer familiärer Gewalt.[115] Die Koalition zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen hat von 2010 bis 2019 70 Morde an Frauen dokumentiert, die Dunkelziffer dürfte höher liegen. 2019 hat die Hotline über 5.000 Anrufe registriert.[116] Auch die Angst, die Konvention werde die armenischen Familien zerstören, spielt eine Rolle. Nach der Hochzeit leben die Ehepaare nicht nur mit ihren Kindern, sondern auch mit den Schwiegereltern zusammen. Viele Opfer haben trotz häuslicher Gewalt oft Angst vor einer Trennung; bei vielen Todesfällen, die die Frauenkoalition untersucht hat, hatten Eltern und Verwandte das Opfer überredet, sich von dem gewalttätigen Ehemann nicht scheiden zu lassen.[115]

Weitere Staaten

Maryam, Opfer eines Säureangriffs in Teheran (2018)

In der Türkei sind laut Schätzungen mehr als 40 Prozent der Frauen bereits Opfer häuslicher Gewalt geworden. Im Jahr 2017 wurden 409 Frauen getötet. Da jedoch viele Fälle als Suizid getarnt werden, dürfte die Dunkelziffer weit höher sein. Offiziell werden monatlich fast 15.000 Fälle häuslicher Gewalt registriert. Die Zunahme der Gewalt gegen Frauen wurde auf die Zurückdrängung des Laizismus unter Präsident Recep Tayyip Erdoğan zurückgeführt.[117][118]

In Pakistan, Indien und Bangladesch werden jedes Jahr tausende Frauen Opfer von Mitgiftmorden. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2012 allein in Indien 8233 Fälle registriert; ein Großteil der Frauen wurde mit Kerosin übergossen und angezündet. Die Dunkelziffer der als Suizide oder Unfälle getarnten Morde dürfte noch weit höher liegen.[119]

In China wurde 2016 das erste Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen, es sei aber kaum akzeptiert und werde „unzureichend umgesetzt“, wie Franka Lu im Oktober 2020 in der Wochenzeitung Die Zeit berichtete.[120]

Initiativen gegen häusliche Gewalt

Seit Beginn der 1990er Jahre rückte die häusliche Gewalt immer mehr in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und wurde so zu einem breit diskutierten Thema. Sensibilisierungskampagnen durch öffentliche Stellen auf nationaler und internationaler Ebene tragen ebenfalls dazu bei. Dabei steht meist Gewalt gegen Frauen oder Gewalt gegen Kinder im Zentrum (siehe z. B. Weblinks 4 und 5). So begeht etwa die WHO jährlich einen Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. Andere Bereiche der häuslichen Gewalt wurden bisher öffentlich wenig thematisiert und sind deshalb in der Bevölkerung auch wenig bekannt. Seit wenigen Jahren werden auf Initiative der Männerbewegung auch männliche Opfererfahrungen vermehrt öffentlich diskutiert.

Häusliche Gewalt hat auch Folgen am Arbeitsplatz der Opfer (z. B. Fehlzeiten), doch nur wenige Unternehmen reagieren angemessen darauf. Terre des Femmes weist darauf hin, was Firmen tun können: Stellungnahme gegen diverse Gewaltformen, Vermittlung von Beratungsangeboten.[121] (Siehe auch: Betriebliche Gesundheitsförderung)

In den USA erkannte das höchste Immigrationsgericht 2014 schwere häusliche Gewalt erstmals als Asylgrund an.[122]

Weitere Initiativen

Problematik der Untersuchung und Datenerfassung

Zahlen können nur sehr beschränkt Auskunft über das effektive Geschehen geben, da verschiedene Faktoren mitspielen. Vor allem emotionale Faktoren wie Scham, Schuldgefühle, Angst oder Misstrauen gegenüber der befragenden Person können Gewaltopfer von einer realistischen Aussage über ihre Situation abhalten.

Kriminalstatistik

Die polizeiliche Kriminalstatistik, wie sie von Deutschland,[123] der Schweiz und anderen Ländern erfasst wird, enthält sämtliche Strafanzeigen, die bei der Polizei innerhalb eines Jahres eingegangen sind. Es werden jedoch nicht alle Übergriffe auch tatsächlich angezeigt. Wie die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt hat, haben die Sensibilisierungskampagnen der verschiedenen Länder einen Einfluss auf das Anzeigeverhalten: es werden mehr Delikte angezeigt, die in den Bereich der häuslichen Gewalt fallen. Ob die Taten insgesamt zu- oder abnehmen, kann jedoch aus diesen Zahlen nicht geschlossen werden.

Die in Deutschland jährlich veröffentlichte polizeiliche Kriminalstatistik[123] enthält bisher außer zu Kindesmisshandlung keine systematische Aufschlüsselung zu häuslicher Gewalt.

Strafurteilsstatistik

Auch aus den geführten Statistiken über gefällte Strafurteile kann kein Rückschluss auf die tatsächliche Häufigkeit von häuslicher Gewalt gezogen werden. Aufgrund verschiedener Multiplikatoren (Anzeigeverhalten des Opfers, vorhandene/fehlende Beweise, Würdigung der Tat durch den Richter) ist eine Extrapolation der Zahl der Verurteilungen auf die effektive Anzahl der Gewalttaten unmöglich.

Statistiken der Opferhilfe

In der Schweiz sind die Opferhilfestellen dazu angehalten, über ihre Tätigkeit und ihre Klienten eine (anonymisierte) Statistik zu führen. Diese Zahlen werden – wie die kriminologischen Statistiken – jedoch durch das Verhalten der Opfer verzerrt. Nicht alle Opfer wenden sich an eine Beratungsstelle. Des Weiteren wird die Aussagekraft dieser Statistiken dadurch herabgesetzt, dass ein Opfer jeweils mehrfach (als Opfer verschiedener Delikte) erfasst wird.

Empirische Forschung

Bisher konnte keine empirische Forschung, weder im Hell- noch im Dunkelfeld, verlässliche Zahlen zum tatsächlichen Ausmaß häuslicher Gewalt in der Gesamtbevölkerung liefern. Gillioz[124] liefert dafür folgende Erklärung: Gerade von schwerer, systematischer Gewalt betroffene Personen verweigern ein Interview. Zudem gäbe es keine verlässliche Methode, um herauszufinden, ob die befragte Person ihre Erfahrungen eher beschönige oder dramatisiere. Die Resultate werden außerdem jeweils durch die Fragestellung und – bei Interviews – durch die Beziehung zwischen Forscher und Befragtem beeinflusst.

Die Untersuchung der Problematik wird des Weiteren durch die verschiedenen verwendeten Definitionen von Gewalt erschwert, da diese den Direktvergleich zwischen verschiedenen Studien praktisch verunmöglichen.

Um dieser Problematik zu begegnen wurde versucht, ein ursprünglich für die Untersuchung von Konfliktbewältigungsstrategien entwickeltes Instrument für die Untersuchung häuslicher Gewalt anzupassen und zu standardisieren. Mithilfe der Conflict Tactics Scales[125] durchgeführte Untersuchungen versuchen, die subjektive Bewertung von Gewalthandlungen auszuschalten. Dabei wird jedoch jede aggressive Handlung – auch situative zwischen gleichwertigen Partnern – als Gewalt bewertet, während viele Gewaltforscher zwischen Aggressionen und Gewalt differenzieren. Des Weiteren wird der Kontext einer aggressiven Handlung und die Entstehungsgeschichte bis hin zur Eskalation bei dieser Methode nicht berücksichtigt.

Faktisch alle bisher mit der CTS-Methode durchgeführten Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass sowohl bei Tätern als auch bei Opfern eine Geschlechtersymmetrie existiere. Diese Resultate führten zu großen Kontroversen innerhalb der sozialwissenschaftlichen Gewaltforschung:

  • So hat u. a. Michael Kimmel[126] die Ergebnisse vieler der von Archer[127] und Fiebert[128] in ihre Metaanalysen miteinbezogenen Studien als für die Problematik der häuslichen Gewalt nicht aussagekräftig zurückgewiesen. Zudem wies er auf eine Besonderheit in der Fragestellung der CTS-Methode hin, die die Paare nicht nach erlittener oder ausgeübter Gewalt fragt, sondern auf ihr Verhalten „when they disagree, get annoyed with the other person, or just have spats or fights because they’re in a bad mood or tired or for some other reason“. Eine weitere Kritik bezieht sich auf die Gewalttaten, welche von der CTS-Methode nicht erfasst werden: sexuelle Gewalt, Gewalt durch Ex-Partner sowie die Folgen der aggressiven Handlung (Schwere der Verletzung)
  • Kelly und andere hingegen kritisieren die „feministische Kontrolle über den Bereich der häuslichen Gewalt“,[129] insbesondere deren „Definitionsmonopol“, das die Untersuchungen entsprechend beeinflusse. Auch hätten Frauen durch eigenes aggressives Verhalten ihren Anteil an der Eskalation von Partnerkonflikten. Gerade weil viel mehr Frauen als Männer von ernsten Verletzungen betroffen seien, müsse wirksame Prävention sich deshalb auch gegen Gewalt von Frauen richten.

Problematik der Ermittlung der Dunkelfeldzahlen zu Partnergewalt

Die sozialwissenschaftliche und politische Kontroverse um die Opferzahlen bei Partnergewalt konzentriert sich oft auf zwei Fragen:

  • Wie groß ist die Gesamtzahl der Opfer und wie groß ist somit der politische Handlungsbedarf?
  • Wie groß ist das Verhältnis von weiblichen zu männlichen Opfern, bzw. welche geschlechtsspezifischen Notwendigkeiten für die Präventionspolitik ergeben sich daraus?

Die empirischen Ansätze zur Ermittlung des Ausmaßes häuslicher Gewalt unterscheiden sich wesentlich darin, wie stark sie das Dunkelfeld mit einbeziehen, welche Methodik und welche Samplingmethode verwendet wird, sowie in der Fragestellung. Die vor allem durch polizeiliche Statistiken repräsentierten Hellfeldzahlen stellen gemäß dem Kriminologen Helmut Kury mit weniger als höchstenfalls 20 % nur einen Bruchteil der gesamten Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt dar.[130] Für die möglichst vollständige Erfassung auch des viel größeren Dunkelfeldes müssen nach Möglichkeit die kognitiven Filtermethoden der Individuen ausgeschaltet werden. Bei häuslicher Gewalt sind dies insbesondere psychologische Faktoren (Scham, Furcht, Schuldgefühle, aber auch Verdrängungsmechanismen), soziale Repräsentationen von Gewalt (d. h. die subjektive Einschätzung des Individuums, ob es sich bei Erlebten um Gewalt handelt oder nicht) sowie soziale Kontrollmechanismen und Wertesysteme (Bewertung des Erlebten als Privatangelegenheit). Dunkelfelduntersuchungen versuchen diese Filter durch Befragungen unter Wahrung der Anonymität und unter Vermeidung des Eindrucks einer Kriminalitätsermittlung auszuschalten.

Die Conflict-Tactic-Scale-Methode

Erhebungen mittels der umstrittenen CTS-Methode zeigen gegenüber polizeilichen Statistiken bzw. Hellfelduntersuchungen im Wesentlichen zwei Unterschiede:

  1. Die Gesamtzahl der ermittelten Fälle ist wesentlich höher.
  2. Die Opfer, aber auch die Täter verteilen sich in etwa gleicher Anzahl auf Frauen und Männer.

Hauptgrund für diese Diskrepanzen ist die Abfrage von Handlungen, die von den Betroffenen und vielen Gewaltforschern nicht als Gewalttaten bewertet werden; ein weiterer Grund ist, dass CTS spezifisch nach dem Verhalten während eines Streits fragt, d. h. nach Ereignissen während einer Ausnahmesituation, die von den Individuen normalerweise ausgeblendet wird, wenn sie nach „Gewalt in der Partnerschaft“ gefragt werden. Die asymmetrische Geschlechtsverteilung bei nicht CTS-basierten Untersuchungen (also mit überwiegend weiblichen Opfern) kann laut Murray A. Straus, dem Autor der CTS-Methode, wegen der Wirkung der Ausfiltermechanismen nicht auf die Summe der Fälle aus Hell- plus Dunkelfeld verallgemeinert werden, denn diese wäre ein klinischer Fehlschluss (clinical fallacy).[131]

Problematik der nicht belegbaren Vorwürfe

Bei einem Teil der angezeigten Fälle häuslicher Gewalt werden nicht belegbare Vorwürfe erhoben. Es kann sich dabei um bewusst falsche Vorwürfe (Falschbezichtigungen) und/oder um nicht nachweisbare Tatdarstellungen handeln. Damit sind unmittelbar Glaubwürdigkeit und Schutzwürdigkeit von Leben und Rechten möglicher Täter und Opfer betroffen.

Im Rahmen der Begleitforschung zu Interventionsprojekten in Deutschland wurde festgestellt, dass bei untersuchten Amtsanwaltschaften die Fälle von Partnergewalt überwiegend eingestellt wurden (81,7 %), wobei dies in 83 % der Fälle mit mangelnder Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs begründet wurde.[132] In einer von den Autoren Max Steller, Detlef Busse und Renate Volpert als repräsentativ eingestuften Untersuchung[133] zu Vorwürfen sexuellen Kindesmissbrauchs durch die Analyse familiengerichtlicher Akten wurde ermittelt, dass in 3,0 % der Umgangs- und in 3,3 % der Sorgerechtsverfahren ein Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben wird.[133] Nach den von ihnen analysierten Gerichtsakten wurde der Vorwurf in 84 % der Fälle als unbegründet ausgewiesen.[133] Die Sozialwissenschaftlerin Sabine Kirchhoff wies darauf hin, dass Stereotype wie Missbrauch mit dem Missbrauch dazu beitragen würden, dass von sexuellem Missbrauch betroffene Kinder nicht genügend Opferschutz erhielten.[134]

Filme

Literatur

  • Hildegard Hellbernd, Petra Brzank, Karin Wieners, Hildegard Maschewsky-Schneider: Häusliche Gewalt gegen Frauen: gesundheitliche Versorgung – Das S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogramm. Handbuch für die Praxis und wissenschaftlicher Bericht. Mit einem Vorwort von Renate Schmidt, Bundesfamilienministerin. Technische Universität Berlin, Berlin 2004 (signal-intervention.de [PDF; 2,2 MB; abgerufen am 6. November 2021] finanziert mit Mitteln des BMFSFJ).
  • Petra Brzank: Materialien zur Implementierung von S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogrammen. 2005 (signal-intervention.de [PDF; 629 kB; abgerufen am 6. November 2021] finanziert mit Mitteln des BMFSFJ).
  • Petra Brzank: Wege aus der Partnergewalt. Frauen auf der Suche nach Hilfe. Springer VS, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-18756-3.
  • Marion Leuze-Mohr: Häusliche Gewalt gegen Frauen – eine straffreie Zone? Warum Frauen als Opfer männlicher Gewalt in der Partnerschaft auf Strafverfolgung der Täter verzichten – Ursachen, Motivationen, Auswirkungen. Band 25. Nomos Verlag, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7636-8 (in der Reihe Schriften zur Gleichstellung der Frau, XXIX. Dissertation 1999/2000 an der Universität Tübingen.).
  • Heike Mark: Häusliche Gewalt gegen Frauen. Ergebnisse einer Befragung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte. Tectum, Marburg 2001, ISBN 3-8288-8262-5.
  • Heike Mark: Gewalt und Gesundheit. Eine Untersuchung zu körperlichen und sexuellen Gewalterfahrungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Lage erwachsener Frauen. 1. Auflage. Dr. Hut, München 2006, ISBN 3-89963-430-6 (Dissertation an der Charité – Universitätsmedizin Berlin 2006.).
  • Claudia Opitz, Brigitte Studer, Frêdêric Sardet: Häusliche Gewalt – De la violence domestique. Chronos, Zürich 2005, ISBN 3-905315-35-1 (deutsch, französisch).
  • Wilfried Rudloff: Eindämmung und Persistenz. Gewalt in der westdeutschen Heimerziehung und familiäre Gewalt gegen Kinder, in: Zeithistorische Forschungen 15 (2018), S. 250–276.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Bundeskriminalamt: Partnerschaftsgewalt. Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2019. Wiesbaden, 2020.
  2. a b Marion Steffens: Frau macht Sprache, Sprache macht Macht. In: Ute Annecke, Rose Marie Beck (Hrsg.): Wortwechsel: Sprache und Kommunikationsnetze. Köln 1995, S. 15.
  3. a b Heinrich Gottfried Scheidemantel: Des Herrn von Justi Natur und Wesen der Staaten als die Quelle aller Regierungswissenschaften und Gesetze. Mitau 1771, S. 417.
  4. Johann Georg Krünitz: Oeconomische Encyclopädie oder Allgemeines System der Land-, Haus- und Landwirtschaft. Berlin 1781, S. 411 ff., Abschnitt „Hausvater“.
  5. Reinhard Sieder: Der Familienmythos und die romantische Liebe in der condition postmoderne. In: Jürgen Hardt, Fritz Mattejat, Matthias Ochs, Marion Schwarz, Thomas Merz, Ulrich Müller (Hrsg.): Sehnsucht Familie in der Postmoderne: Eltern und Kinder in Therapie heute. Göttingen 2010, S. 46.
  6. a b Michael-Sebastian Honig: Vom alltäglichen Übel zum Unrecht: Über den Bedeutungswandel familialer Gewalt. In: Konrad Leube; Lising Pagenstecher, Richard Rathgeber, Jutta Stich, Klaus Wahl (Hrsg.): Wie geht’s der Familie? Ein Handbuch zur Situation der Familien heute. München 1988, S. 189–202.
  7. a b Michael-Sebastian Honig: Verhäuslichte Gewalt. Sozialer Konflikt, wissenschaftliche Konstrukte, Alltagswissen, Handlungssituationen: Eine Explorativstudie über Gewalthandeln von Familien. Frankfurt am Main 1986.
  8. Google Books Ngram Viewer: Häusliche Gewalt (Häufigkeit in Büchern von 1970–2008). Abgerufen am 18. April 2017.
  9. Barbara Kavemann,Ulrike Kreyssig: Handbuch Kinder und häusliche Gewalt. 3. Auflage. Wiesbaden 2013.
  10. Nadine Bals: Häusliche Gewalt: Die Entdeckung eines sozialen Problems, konträre Strömungen und Deutschland als „Entwicklungsland“. In: Axel Groenemeyer,Silvia Wieseler (Hrsg.): Soziologie sozialer Probleme und sozialer Kontrolle: Realitäten, Repräsentationen und Politik. Wiesbaden 2008, S. 98–114.
  11. Wilhelm Heitmeyer, John Hagan: Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Wiesbaden 2002.
  12. a b Marianne Schwander: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt. Neue Erkenntnisse – neue Instrumente. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht. Band 121, Nr. 2. Stämpfli, Bern 2003.
  13. a b Andrea Büchler: Gewalt in Ehe und Partnerschaft. Polizei-, straf- und zivilrechtliche Interventionen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt. Basel/Genf/München 1998.
  14. Wissenschaftliche Studie von Elizabeth A. Bates zu M. P. Johnsons ‘control theory of intimate partner violence / intimate terrorism’. (PDF; 210 kB; 14 S.) @1@2Vorlage:Toter Link/j4mb.files.wordpress.com (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
  15. a b Margi Laird McCue: Domestic Violence: A Reference Handbook. Santa Barbara CA 2008, S. 2 ff. (englisch).
  16. a b Detlef Averdieck-Gröner, Wolfgang Gatzke: Häusliche Gewalt. Hilden 2017, Abschnitt 3: Definition häuslicher Gewalt.
  17. Laura L. Finley: Encyclopedia of Domestic Violence and Abuse. Santa Barbara, CA 2013, S. 9, 173 f., 238, 466, 462 f., 519 (englisch).
  18. Olufunmilayo I. Fawole: Economic Violence to Women and Girls. Is It Receiving the Necessary Attention? In: Trauma, Violence, & Abuse. Band 9, Nr. 3, 2008, S. 167–177 (englisch).
  19. Michael P. Johnson: A Typology of Domestic Violence: Intimate Terrorism, Violent Resistance, and situational couple violence. Boston 2008, S. 38 (englisch).
  20. Dan Anderberg, Helmut Rainer: Domestic Abuse: Instrumental Violence and Economic Incentives (= CESifo Working Paper. Band 3673). München 2011 (englisch).
  21. Juliane Wahren: Klinische Sozialarbeit und häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse in der Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen. Hamburg 2015, S. 13 ff.
  22. Barbara Kavemann, Ulrike Kreyssig: Handbuch Kinder und häusliche Gewalt. 3. Auflage. Wiesbaden 2013.
  23. Gewalt in Beziehungen: Unterdrückung per Brieftasche. In: Süddeutsche Zeitung. 25. November 2015, abgerufen am 11. Dezember 2020.
  24. Man muss nicht schlagen, um Gewalt auszuüben. In: kreuzer Leipzig. 20. November 2020, abgerufen am 11. Dezember 2020.
  25. Olufunmilayo I. Fawole: Economic Violence to Women and Girls. Is It Receiving the Necessary Attention? In: Trauma, Violence, & Abuse. Band 9, Nr. 3, 2008, S. 170 (englisch).
  26. Olufunmilayo I. Fawole: Economic Violence to Women and Girls. Is It Receiving the Necessary Attention? In: Trauma, Violence, & Abuse. Band 9, Nr. 3, 2008, S. 172 (englisch).
  27. Corinna Seith: Öffentliche Interventionen gegen häusliche Gewalt. Zur Rolle von Polizei, Sozialdienst und Frauenhäusern. Frankfurt/New York 2003.
  28. a b c LKS – Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt: – Männer als Opfer häuslicher Gewalt. Hessisches Ministerium für Justiz, 29. Dezember 2015, abgerufen am 1. September 2017.
  29. a b Gewalt gegen Männer in Deutschland. (PDF; 7,4 MB) 2004, abgerufen am 5. Juni 2013. Pilotstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Studie als Buch: Ludger Jungnitz (Hrsg.): Gewalt gegen Männer. Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland. Budrich, Opladen / Farmington Hills 2007, ISBN 978-3-86649-009-3.
  30. Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, bmfsfj.de (PDF) S. 121.
  31. Elle Hunt: Migrant women isolated and vulnerable to domestic abuse, study finds. In: theguardian.com. 9. Dezember 2016, abgerufen am 14. März 2021 (englisch, Bericht zu einer zweijährigen Studie zweier australischer Universitäten 2016).
  32. Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, bmfsfj.de (PDF)
  33. Kriterien für die der Schwere einer Gewalthandlung wurden in Anlehnung an die internationale Gewaltforschung (vgl. Martinez, Schröttle et al. 2007) bewertet. In 73–95 Prozent trugen die Frauen reale körperliche Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades davon. Psychische Folgebeschwerden wurden von 89–94 Prozent genannt und langfristige psychosoziale Folgen von 71–75 Prozent der Betroffenen. Darüber hinaus beschrieb etwa die Hälfte der Betroffenen (46–54 Prozent) Beeinträchtigungen im Arbeitsleben infolge der Situation.
  34. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen, Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums, 2012 bmfsfj.de (PDF)
  35. Befragt wurden Frauen zwischen 16 und 65 Jahren mit unterschiedlichen Behinderungen, z. B. Frauen mit Lernschwierigkeiten oder Sinnesbeeinträchtigungen.
  36. Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Erstellt von der Universität Bielefeld und den Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Februar 2012. Kurzfassung als bmfsfj.de (PDF)
  37. Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes (BKA) 2011 (Memento vom 10. November 2012 im Internet Archive)
  38. Simone Schmollack: Häusliche Gewalt gegen Frauen. Sicherheitsrisiko Ehemann. In: TAZ Online. 5. Juni 2012, abgerufen am 14. März 2021.
  39. a b Jeder zweite Frauenmord wird vom Partner verübt. Focus, abgerufen am 19. November 2012.
  40. Deutschland: 100.000 Frauen erleben Gewalt in Partnerschaft. waz.de, 22. November 2016, abgerufen am 19. Dezember 2016.
  41. Margarete Stokowski: Gewalt gegen Frauen, nicht nur in Freiburg: Eine Epidemie der Gewalt. Spiegel online, 6. Dezember 2016, abgerufen am 19. Dezember 2016.
  42. Birgit Gärtner: Häusliche Gewalt: Alarmierende Fakten. In: Telepolis. 9. Dezember 2017, abgerufen am 27. Dezember 2018.
  43. Mehr registrierte Fälle von Gewalt in Partnerschaften. In: Zeit Online. 16. November 2018, abgerufen am 27. Dezember 2018.
  44. Wenn das eigene Zuhause nicht sicher ist – Gewalt in Paarbeziehungen. Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig und BKA-Präsident Holger Münch stellen Kriminalstatistische Auswertung zu Gewalt in Partnerschaften vor. Bundeskriminalamt (Deutschland), 22. November 2016, abgerufen am 26. März 2021 (Pressemitteilung).
  45. a b c d Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2015. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), abgerufen am 26. März 2021.
  46. a b c Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2016. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), abgerufen am 26. März 2021.
  47. a b c Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), abgerufen am 26. März 2021.
  48. a b Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2018. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), abgerufen am 26. März 2021.
  49. a b Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2019. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), abgerufen am 26. März 2021.
  50. a b Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2020. (PDF) Bundeskriminalamt (Deutschland), S. 38–39, abgerufen am 31. Januar 2022.
  51. Polizeiliche Kriminalstatistik Opfer nach Alter und Geschlecht
  52. Allan Brimicombe, Rebecca Cafe: Beware, win or lose: Domestic violence and the World Cup, Fachzeitschrift für Statistik Significance Vol. 9, Issue 5, Oktober 2012. Volltext als pdf (Memento vom 19. Oktober 2012 im Internet Archive)
  53. a b c d Egger, R./Fröschl, E./Lercher, L./Logar, R./Sieder, H.: Gewalt gegen Frauen in der Familie, Wien 1995, zitiert im Gewaltbericht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Wien 2002 (Memento vom 1. September 2012 im Internet Archive) (PDF; 4,1 MB)
  54. M. Straus, R. Gelles: How violent are American families? Estimates from the national family violence resurvey and other studies. In: G. Hotaling, u. a. (Hrsg.): Family abuse and it’s consequences. Newbury Park 1988, S. 14–36 (englisch).
  55. Intimate partner violence. (Memento vom 24. November 2010 im Internet Archive) Bureau of Justice Statistics, abgerufen am 16. Dezember 2010. “
    Females made up 70 % of victims killed by an intimate partner in 2007, a proportion that has changed very little since 1993. Homicide victims killed by intimate partners fell 29 %, with a greater decline for males (−36 %) than females (−26 %). Between 1993 and 2007, female victims killed by an intimate partner declined from 2,200 to 1,640 victims, and male intimate partner homicide victims declined from 1,100 to 700 victims.
  56. Wissenschaftliche Studie zur Evaluation der Implementierung des Workplace Policy Konzeptes in Berlin 2010 (PDF; 1,7 MB)
  57. a b Nach einer Phase der Literaturauswertung fanden bundesweit 23 qualitative Interviews mit Experten aus Beratungs- und Hilfsangeboten statt. In leitfadengestützten mehrstündigen Interviews wurden 32 Männer befragt, die zur Hälfte zufällig und zur anderen Hälfte gezielt ausgewählt waren. Den Abschluss bildeten 266 quantitative Interviews mit zufällig ausgewählten Männern. Die quantitative Befragung wurde mündlich durchgeführt. In einem schriftlichen Zusatzbogen, den 190 Befragte ausfüllten, wurde spezifisch häusliche Gewalt erhoben. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Befragung auf die männliche Wohnbevölkerung Deutschlands (Repräsentativität) ist trotz strenger Zufallsauswahl aufgrund der kleinen Stichprobe eingeschränkt. Die Durchführung der Studie von 2002 bis 2004 wurde einem außeruniversitären Forschungsverbund „Gewalt gegen Männer“ übertragen.
  58. a b Männer als Opfer häuslicher Gewalt. Hessisches Ministerium für Justiz, LKS – Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt, 29. Dezember 2015, abgerufen am 1. September 2017: „Auch Männer werden Opfer häuslicher Gewalt. Diese Thematik ist noch kaum erforscht, da den Männern im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt regelmäßig die Rolle des Täters zugeordnet wird und man unter Hilfsprogrammen für Männer selbstverständlich die so genannte Täterarbeit versteht, also Anti-Gewalt-Trainings für gegenüber ihren Frauen und Kindern gewalttätige Männer. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die … Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik auch vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass männliche Opfer von häuslicher Gewalt in der Regel keine Anzeige erstatten…“
  59. Hans-Joachim Lenz: Spirale der Gewalt. Jungen und Männer als Opfer von Gewalt. Berlin 1996.
  60. Michael Bock: Häusliche Gewalt – ein Problemaufriss aus kriminologischer Sicht. Abgerufen am 16. Dezember 2010.
  61. Peter Döge: Männer – die ewigen Gewalttäter? Sonderauswertung der Daten der MÄNNERSTUDIE 2009 unter dem besonderen Aspekt des Gewalthandelns von und gegen Männer (Memento vom 28. April 2011 im Internet Archive) (PDF; 208 kB)
  62. a b c Gewalt gegen Männer in Deutschland, Pilotstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2004. Die Studie wurde von drei Projekten durchgeführt von Dissens e. V., Dr. Ralf Pucher, Ludger Jungnit, Willi Walter; GEFOWE – Praxis für Geschlechterforschung – Beratung – Weiterbildung, Hans-Joachim Lenz; SOKO Institut GmbH – Sozialforschung und Kommunikation, Dr. Henry Puhe. Volltext als bmfsfj.de (PDF)
  63. Constanze Ohms: Gewalt gegen Lesben und häusliche Gewalt in lesbischen Zusammenhängen – Auswertung der Erhebungsbögen der Lesbenberatungsstellen und Lesbentelefone 2002–2004, veröffentlicht 2006, pdf (Memento vom 22. Januar 2015 im Internet Archive)
  64. Dein Recht im Alltag – Ein/e RatgeberIn für Lesben und Schwule zum Umgang mit Diskriminierung, Mobbing und Ungleichbehandlung. (PDF; 523 kB) Magistrat Wien, MA 57 – Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten, Januar 2004, S. 40, abgerufen am 27. Januar 2018.
  65. Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen, Christian Pfeiffer, Peter Wetzels und Dirk Enzmann, Forschungsbericht Nr. 80, 1999; Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen; kfn.de (Memento vom 5. März 2016 im Internet Archive; PDF; 289 kB)
  66. Hans-Joachim Lenz: Spirale der Gewalt. 1996, ISBN 3-371-00397-3.
  67. Hans-Joachim Lenz: Männliche Opfererfahrungen. 2000, ISBN 3-7799-1364-X.
  68. CAPCAE 1998: Moving Towards Effective Child Maltreatment Prevention Strategies for Europe. Report to the European Commission. Zitiert von: Carol Hagemann-White u. a.: Gewalt- und Interventionsforschung. In: Handbuch für Frauen- und Geschlechterforschung. 3. erweiterte Auflage. VS Verlag, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-531-92041-2, S. 679.
  69. Graham Kelly, Pat Cawson, Corrine Wattam: Child Maltreatment in the Family. The Experience of a National Sample of Young People. 2002, ISBN 1-84228-013-9 (englisch, NSPCC Child Maltreatment Study: 2nd Report. National Society for the Prevention of Cruelty to Children).
  70. Pat Cawson: Child Maltreatment in the United Kingdom. A Study of the Prevalence of Child Abuse and Neglect. 2000, ISBN 1-84228-006-6 (englisch, Policy, Practice, Research. National Society for the Prevention of Cruelty to Children).
  71. a b Verena Kolbe, Andreas Büttner: Häusliche Gewalt gegen Männer. Prävalenz und Risikofaktoren. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 117, Nr. 31–32, 2020, S. 534–541, doi:10.3238/arztebl.2020.0534 (aerzteblatt.de).
  72. Kindesmisshandlung – die Sicht der Täter. Autorin: Rita Steffes-Enn, Stellv. Leiterin des Instituts Psychologie und Bedrohungsmanagement in Darmstadt, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, S. 7 ff.
  73. a b Gewalt in der Familie und im nahen sozialen Umfeld – Österreichische Prävalenzstudie zur Gewalt an Frauen und Männern. Forschungsbericht. Autoren: Olaf Kapella, Andreas Baierl, Christiane Rille-Pfeiffer, Christine Geserick, Eva-Maria Schmidt, Monika Schröttle (Universität Bielefeld), Österreichisches Institut für Familienforschung an der Universität Wien, 2011.
  74. a b In der Pilotstudie Gewalt gegen Männer äußerten ExpertInnen „die Vermutung, dass man betroffenen Männern – weil sie Männer sind – oft nicht glaubt, [… und sie dies] oft davon abhält, überhaupt Hilfe zu holen, die Polizei zu rufen oder Anzeige zu erstatten.“ Dies werde durch gesellschaftliche Stereotype begünstigt, „dass ein Mann kein Opfer sein kann. (‚Ein Mann kann sich doch wehren‘) […] und dass der körperlich Größere oder der stärker Aussehende kein Opfer sein kann. (Ein fataler Irrtum, mit dem entsprechend auch schwule und lesbische Opfer von Partner- und Partnerinnengewalt konfrontiert werden.)“ Dazu käme „die Scham der Betroffenen: Während sowohl Frauen als auch Männer, die Opfer häuslicher Gewalt werden, sich oft schämen, von ihrer Partnerin oder ihrem Partner geschlagen zu werden, hat diese Scham für Männer zum heutigen Zeitpunkt eine spezifische Qualität. Auf Grund des fehlenden Bewusstseins und der gesellschaftlichen Ignoranz gegenüber der häuslichen Gewalt gegen Männer glauben viele, sie seien der einzige, dem so etwas passiert. Zudem steht das Widerfahrene im Widerspruch zur gesellschaftlichen Konstruktion von Männlichkeit. In dieser Konstruktion ist ein Mann, der Opfer seiner Partnerin – einer Frau – wird, kein Mann mehr. Die Scham dies ‚zuzugeben‘ ist umso stärker, je schlimmer die Gewalt erlebt wird und je größer das Gefühl von Hilflosigkeit und Ohnmacht ist.“ Außerdem hätten Männer „Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird. Wenn in einem gewalttätigen Streit, in dem ein Mann von seiner Partnerin angegriffen und geschlagen wird, die Polizei gerufen wird, dann besteht die Gefahr, dass der geschlagene Mann von der Polizei und Justiz für den Täter gehalten wird. Wie tief beim Hilfesystem und der Polizei das vorherrschende Geschlechterstereotyp – Täterschaft ist männlich und Opferschaft ist weiblich – verankert ist, sieht man, wenn in Fällen häuslicher Gewalt zwischen lesbischen Frauen die männlicher aussehende Frau auf Grund dessen als Täterin behandelt wird.“ (Pilotstudie: Gewalt gegen Männer, Juli 2004 Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 191ff.)
  75. Brigitte Cizek, Olaf Kapella, Johannes Pflegerl, Maria Steck.: Gewalt in der Familie – Teil III: Gewalt gegen Männer. (PDF) Bundesministerium für Familien und Jugend (BMFJ), Wien., abgerufen am 22. August 2017.
  76. Kimmel, Michael. 2002. Synopsis of Male Victims of Domestic Violence: A Substantive and methodological research review (PDF; 21 kB). Seite 2–3: “
    The CTS relies on retrospection – asking people to accurately remember what happened during the past year. Since memory tends to serve our current interests, relying solely on memory may bias the substantive findings of any research. In addition, however, much of the available research suggests that both women and men, in different direction, misrepresent their experiences and use of violence. Although it is argued that men are likely to under-report being hit by a female partner, while women are likely to over-report to serve their own interests, the available data suggests otherwise. Men tend to under-estimate their use of violence, while women tend to over-estimate their use of violence. Simultaneously men tend to over-estimate their partners use of violence while women tend to under-estimate their partners use of violence. Thus, men will likely over-estimate their victimization, while women tend to underestimate theirs. As evidence of this, men are more likely to call the police, press charges and less likely to drop charges than are women.
  77. Hessisches Ministerium für Justiz – LKS – Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt. – www.lks-hessen.de/themen/maenner; abgerufen: 29. Dezember 2015
  78. publisher: BKA – Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 22. April 2019; abgerufen am 27. November 2018.
  79. Opferstatistik „Häufigste Nationalitäten der Opfer von partnerschaftlicher Gewalt (> 1000 Opfer) nach Straftaten(-gruppen)“. (Memento vom 22. April 2019 im Internet Archive) BKA: Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017, S. 28 des PDF-Dokuments; abgerufen am 27. November 2018.
  80. Täterstatistik „Häufigste Nationalitäten der TV von partnerschaftlicher Gewalt (>500 Tatverdächtige) nach Straftaten(-gruppen)“. (Memento vom 22. April 2019 im Internet Archive) BKA: Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017, S. 33 des PDF-Dokuments; abgerufen am 27. November 2018.
  81. Peter Wetzels: Gewalterfahrungen in der Kindheit, sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung und deren langfristige Konsequenzen. Baden-Baden 1997.
  82. Lundy Bancroft und Jay Silverman: The Batterer as Parent. Addressing The Impact Of Domestic Violence On Family Dynamics, Thousand Oaks: Sage Pubn Inc, 2002.
  83. Peter Döge: Väter – nur Täter?, Interview vom 17. November 2010
  84. Alberto Godenzi: Gewalt im sozialen Nahraum. Helbing & Lichtenhahn, 3. erw. Auflage 1996
  85. Rolf D. Hirsch und Christiane Brendenbach: Gewalt gegen alte Menschen in der Familie. Untersuchungsergebnisse der „Bonner HsM-Studie“. In: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, Jg. 32/1999, Heft 6, S. 449–455.
  86. Kriminalität im Leben älterer Menschen. Band 105 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Kohlhammer-Verlag, 1995, ISBN 3-17-014216-X, S. 162.
  87. Hilfetelefongesetz–HilfetelefonG
  88. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
  89. Erstes bundesweites Hilfetelefon für Männer, Deutsche Welle, 22. April 2020
  90. § 238 StGB. Nachstellung. Abgerufen am 12. November 2020.
  91. Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (PDF) Bayern. Abgerufen am 12. Januar 2015
  92. Lisa Wingenfeld, Elisabeth Mützel, Matthias Graw: Den Menschen als Ganzes sehen. (PDF) Forensische Aspekte häuslicher Gewalt. In: Bayerisches Zahnärzteblatt, Heft 12/2009. S. 57–62; abgerufen am 11. Januar 2015.
  93. Karte der Beratungsstellen und Übersicht der Beratungsstellen der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V.
  94. Siehe Liste der Beratungsstellen (Memento vom 20. Februar 2008 im Internet Archive) und Karte der Beratungsstellen sowie Übersicht der Beratungsstellen der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V..
  95. Gesetzentwurf Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); bundestag.de (PDF; 163 kB)
  96. Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); Online verfügbar (Memento vom 28. Mai 2005 im Internet Archive) (PDF; 80 kB)
  97. Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung; Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
  98. Text des Gewaltschutzgesetzes
  99. Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGschEG, LGBl. Nr. 17/2005)@1@2Vorlage:Toter Link/ris.bka.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
  100. Sicherheitspolizeigesetz Kommentar § 38 a Hauer/Kepplinger
  101. Statistik der autonomen Österreichischen Frauenhäuser 2008. (PDF; 1,1 MB) In: aoef.at. S. 15, abgerufen am 22. Mai 2019.
  102. Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser
  103. Wiener Zeitung: Migrantinnen füllen Frauenhäuser, 22. Jänner 2010 Abgerufen am 22. Jänner 2010
  104. Österreichische Liga für Menschenrechte: menschenrechtsBEFUND 2009 (PDF) S. 15.
  105. Der Tod der Martina K. (2004). youtube.de, abgerufen am 6. Januar 2010.
  106. ZiB 20 zum Tod des Luca (2007). youtube.de, abgerufen am 6. Januar 2010.
  107. Eigene Sprache entwickelt. 7. September 2012, abgerufen am 28. März 2020.
  108. Parlamentarische Anfrage zu Pöstlingbergkinder 377/J XXIII. GP, 27. Februar 2007
  109. „Als Mann geht man nicht in eine Frauenzentrale“ – Interview mit Väterhaus-Gründer Oliver Hunziker
  110. 14.000 Russinnen sterben jährlich an häuslicher Gewalt. Die Presse, 13. Dezember 2010, abgerufen am 15. Oktober 2017.
  111. Russland: Gewalt gegen Frauen. ARTE, 12. Oktober 2017, abgerufen am 15. Oktober 2017. Ab ca. 11:30 min.
  112. a b c Irina Kosterina: Russische Familienwerte: Häusliche Gewalt wird in Russland bagatellisiert. Heinrich-Böll-Stiftung, 8. Februar 2017, abgerufen am 15. Oktober 2017.
  113. Russland lockert Strafen für häusliche Gewalt. Spiegel online, 7. Februar 2017, abgerufen am 15. Oktober 2017.
  114. Luzia Tschirky: Einmaliges Verprügeln durch die Familie wird zur Bagatelle. Zeit online, 25. Januar 2017, abgerufen am 15. Oktober 2017.
  115. a b Tigran Petrosyan: Frauenrechte in Armenien: Schläge und Essensentzug. In: taz. 3. September 2019 (taz.de [abgerufen am 12. Juli 2020]).
  116. Tigran Petrosyan: Häusliche Gewalt in Armenien: Männer werden zur Belastung. In: taz. 10. Mai 2020 (taz.de [abgerufen am 12. Juli 2020]).
  117. Gewalt gegen Frauen nimmt zu faz.net, abgerufen am 25. November 2018.
  118. Türkische Pop-Queen als Prügelopfer diepresse.com, abgerufen am 25. November 2018.
  119. „Brautverbrennung ist die beliebteste Methode“ welt.de, abgerufen am 27. März 2019.
  120. Franka Lu: Psychische Erkrankungen: Seid positiv! In: zeit.de. 24. Oktober 2020, abgerufen am 27. Oktober 2020.
  121. Interview mit Serap Altinisik von Terre de Femmes: „Oft ist den Unternehmen das Problem nicht bewusst“. in spiegel.de vom 24. November 2007. In Großbritannien sind solche Selbstverpflichtungen von Firmen dazu schon üblich.
  122. In First for Court, Woman Is Ruled Eligible for Asylum in U.S. on Basis of Domestic Abuse. New York Times, 19. August 2014, abgerufen am 19. März 2016 (englisch).
  123. a b Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundeskriminalamt Wiesbaden Online verfügbar (Memento vom 10. April 2005 im Internet Archive)
  124. Lucienne Gillioz: Domination et violence envers la femme dans le couple, Lausanne, Payot, 1997
  125. Murray A. Straus: Measuring Intrafamily Conflict and Violence; The Conflict Tactics (CT) Scales; Pp. 195–197 in Wolence Against Women: Classic Papers, edited by R. K. Bergen, J. L. Edleson, and C. M. Renzetii. Boston: Pearson Education Cnc.; Online verfügbar (PDF; 870 kB) (PDF)
  126. Michael S. Kimmel: Gender Symmetry in Domestic Violence: A Substantive and Methodological Research Review. (Memento vom 10. September 2011 im Internet Archive) (PDF; 95 kB) Stony Brook, Violence Against Women, Vol. 8, No. 11, 1332–1363 (2002), SAGE Publications.
  127. Sex Differences in Aggression between Heterosexual Partners: A Meta-Analytic Review; John Archer (University of Central Lancashire); Psychological Bulletin, 2000, Vol. 126, No. 5, 651–680, American Psychological Association; Online verfügbar
  128. Martin S. Fiebert. References examining assaults by women on their spouses or male partners: An annotated bibliography. Abgerufen am 16. Dezember 2010.
  129. Linda Kelly: Disabusing the definition of domestic abuse: How Women batter men and the role of the feminist state; Florida State University College Law, Volume 30, S. 794; Online verfügbar (Memento vom 9. Januar 2008 im Internet Archive) (PDF; 429 kB)
  130. Helmut Kury: Das Dunkelfeld der Kriminalität. Oder: Selektionsmechanismen und andere Verfälschungsstrukturen Kriminalistik 2/01, 55. Jg. 2001, S. 74; Abstract online verfügbar (Memento vom 24. Mai 2005 im Internet Archive)
  131. The Controversy over Domestic Violence by Woman: A Methodological, Theoretical; and Sociology of Science Analysis; Murray A. Straus, 1999, S. 29, Publication of the Family Research Program of the Family Research Laboratory, University of New Hampshire; Online verfügbar (PDF; 1,1 MB)
  132. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gemeinsam gegen häusliche Gewalt – Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt, 2004, S. 17/18; Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. 20. September 2007 (Memento vom 28. November 2009 im Internet Archive)
  133. a b c Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren; Detlef Busse, Max Steller und Renate Volpert, Praxis der Rechtspsychologie, Dezember 2000, S. 26–28, S. 54.
  134. Sabine Kirchhoff: Kindliche Zeugen vor Gericht. (Nicht mehr online verfügbar.) 1997, archiviert vom Original am 5. November 2013; abgerufen am 5. Juni 2013. Vgl. Sabine Kirchhoff: Sexueller Missbrauch vor Gericht. Beobachtung und Analyse. Band 1. Leske + Budrich, Opladen 1994, ISBN 3-8100-1278-5. Sabine Kirchhoff: Sexueller Missbrauch vor Gericht. Materialienband. 15 Gerichtsprotokolle. Band 2. Leske + Budrich, Opladen 1994, ISBN 3-8100-1279-3.