Übungsleiterpauschale

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Unter der Übungsleiterpauschale (auch: Übungsleiterfreibetrag)[1] versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einnahmen sind bis zu einer Höhe von jährlich 3000 Euro (bis 2020 2400 Euro) steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Dazu zählen gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

An das Vorliegen einer nebenberuflichen Tätigkeit sind zwei wesentliche Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss sich die nebenberufliche Tätigkeit von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzen. Das heißt, die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören. Weiterhin liegt eine nebenberufliche Tätigkeit nur dann vor, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.[2]

Neben den steuerlichen Vorteilen sind die Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Nebenberufliche Einnahmen, die die Grenze von 3000 Euro im Jahr übersteigen, müssen versteuert werden. Sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegen diese dann wieder der Sozialversicherungspflicht.

Seit 2007 gibt es eine weitere Pauschale (Ehrenamtsfreibetrag / Ehrenamtspauschale) für andere nebenberufliche und gemeinnützige Tätigkeiten, die für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Sie trifft z. B. auf Einnahmen aus Tätigkeiten als Vereinsvorstand, -Kassierer oder Zeugwart zu, die bis zu einer Höhe von jährlich 840 Euro (bis 2020 720 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. admin: Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) - Bundesfinanzministerium - Service. Abgerufen am 4. Januar 2021.
  2. Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, 21. November 2014, abgerufen am 4. Januar 2021.