9/10-Regelung

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Die 9/10-Regelung ist eine Bestimmung des deutschen Rentenrechts zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug von gesetzlichen Renten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 SGB V erfüllen und einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens zu neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Zeitraums beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder beitragsfrei familienversichert waren. Auch Zeiten einer Anwartschaftsversicherung zählen für die 9/10-Regelung als Zeiten der Mitgliedschaft.[1]

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Seit dem 1. August 2017 gilt eine neue Regelung, die den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner erleichtert. Für jedes leibliche, Adoptiv- oder Pflegekind werden zukünftig pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, von wem das Kind tatsächlich betreut wurde. Die Krankenkassen müssen eine Prüfung der Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen bei Altfällen nur auf Antrag der betroffenen Person durchführen.[2]

Wird die 9/10-Regelung nicht erfüllt, können Rentner nicht über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert werden. Sie müssen sich entweder freiwillig oder privat versichern.

Einzelnachweise

  1. Fragen und Antworten zur 9/10-Regelung. In: Neue Osnabrücker Zeitung. 18. April 2016, abgerufen am 20. September 2021.
  2. Änderung bei der 9/10-Regelung: Rentner müssen selbst aktiv werden. Neue Osnabrücker Zeitung, 20. April 2017, abgerufen am 20. September 2021.