Abgeordnetengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Kurztitel: Abgeordnetengesetz
Abkürzung: AbgG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstellennachweis: 1101-8
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297)
Inkrafttreten am: 1. April 1977
Neubekanntmachung vom: 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 8. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4650)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Oktober 2021
(Art. 4 G vom 8. Oktober 2021)
GESTA: B137
Weblink: Text des AbgG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Abgeordnetengesetz (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages) des Bundes regelt die Bewerbung um ein Mandat im Deutschen Bundestag, die Beurlaubung der Kandidaten zur Wahlvorbereitung, die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z. B. Beamte), die Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete (z. B. Abgeordnetenentschädigung, Sozialleistungen), sowie die Unabhängigkeit der Abgeordneten und das Recht der Bundestagsfraktionen.

Der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag richtet sich hingegen nach dem Bundeswahlgesetz.

Die Bundesländer haben für ihre Parlamente eigene Abgeordnetengesetze erlassen.

Literatur

  • Philipp Austermann / Stefanie Schmahl: Abgeordnetengesetz. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1427-8
  • Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Bekanntmachung vom 17. März 2022 (BGBl. I S. 602)