Unehelichkeit

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Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet rechtlich die Geburtssituation eines Kindes außerhalb einer bestehenden Ehe, wenn also die leibliche Mutter und der biologische Vater nicht miteinander verheiratet sind; sie wurde früher auch Illegitimität genannt und galt als Ehrenmakel.[1] Demgegenüber bezeichnet Ehelichkeit die Geburt eines Kindes innerhalb einer Eheverbindung oder seine rechtliche Anerkennung als eheliches Kind.

Häufigkeit

Im Durchschnitt der Europäischen Union lag der Anteil unehelich geborener Kinder 2015 bei 42 %.[2] In Ostdeutschland lag der Anteil 2014 bei fast 60 %, in Westdeutschland bei fast 30 %.[3] Werden die 28 EU-Staaten zusammen mit den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz betrachtet, dann war im Jahr 1960 der Spitzenreiter Island mit 25 %, gefolgt von Österreich mit 13 % und Schweden mit 11 % unehelich Geborenen. In Island war bereits 1990 die Unehelichkeit häufiger als Ehelichkeit; die Länder Schweden, Estland, Norwegen folgten 2000, Slowenien, Bulgarien, Frankreich 2010 und 2015 auch Dänemark, Portugal, Niederlande. 2015 ist Nichtehelichkeit in Griechenland, Zypern, Kroatien, Liechtenstein mit jeweils unter 20 % vergleichsweise selten, die anderen genannten Länder liegen weit darüber.[2]

Von 497 europäischen Regionen lag 2012 das französische Département Aube an der Spitze bei nichtehelichen Geburten: Fast drei Viertel der Babys (72,4 %) hatten unverheiratete Eltern.[4]

Geltendes Recht

Deutschland

Die Begriffe „uneheliches Kind“ und „eheliches Kind“ kommen nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor.

In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der DDR waren ähnliche Regelungen bereits im Jahre 1950 getroffen worden.[5]

Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft gerichtlich mit Erfolg mit Hilfe eines Vaterschaftsgutachtens angefochten worden ist. Das Gleiche gilt, wenn das Kind nach Anhängigkeit der Scheidungsklage geboren wurde und der biologische Vater mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat (§ 1599 Abs. 2 BGB).

Der Untertitel (§§ 1615a–1615n BGB) über die Unterhaltspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft. Seit 1. April 1998 können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören (vgl. unten). Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“). Ferner heißt es zur Vermeidung der Begriffe unehelich und nicht ehelich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u. a. in § 1791c Abs. 1 nunmehr: Mit der Geburt eines Kindes, „dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]“.

Die elterliche Sorge steht Eltern, die miteinander verheiratet sind, von Anfang an gemeinsam zu. Dagegen kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter oder des Familiengerichts erlangen (§ 1626a BGB).

Erbrecht

Bei allen Erbfällen nach dem 28. Mai 2009 haben alle Kinder die gleichen Erbrechte und werden alle Teilnehmer der Erbengemeinschaft, unabhängig davon ob und wann ihre Eltern verheiratet waren.

Bei Erbfällen vor dem 1. April 1998 hatte das nichteheliche Kind bei dem Tod des Vaters einen Erbersatzanspruch, vor dem Tod konnte das Kind zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen.

Am 1. April 1998 trat das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft, mit dem Erbersatzanspruch und Erbausgleich entfielen. Die nichtehelichen Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren waren, hatten nun die gleichen Erbrechte gegenüber ihrem Vater wie eheliche. Das nichteheliche Kind wird Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieße.[6] Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben, wie am 17. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.[7] Der EGMR erklärte diese Stichtagsregelung für menschenrechtswidrig.[8] Ist der Staat selbst zum Erben geworden (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.

In der DDR galt die Verbesserung der Rechtsstellung außerhalb der Ehe geborener Kinder zunächst nicht im Erbrecht. Gemäß § 9 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch wurden sie 1966 den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn sie beim Erbfall noch minderjährig waren. Volljährige Kinder waren nur in einigen Ausnahmefällen gleichgestellt, z. B. wenn sie noch unterhaltsbedürftig waren oder es keine anderen Erben gab.[9] Das 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch brachte die vollständige Gleichberechtigung im Erbrecht.

Österreich

§ 138c, § 138d zu Ehelichkeit und § 161 zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagen (Stand 2/2009):

§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
Die Ehelichkeitsvermutung
§ 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird.
§ 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Die Regeln über Ehelichkeit und Unehelichkeit betreffen insbesondere den Familiennamen (§ 139 ABGB), die Staatsbürgerschaft (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Abstammung (Legitimation)), den Unterhalt (§ 140ff ABGB) und die Obsorge (§ 144ff ABGB), sowie Belange des Erbens.

Außerdem besagt der – bis zum 31. Januar 2013 noch rechtsverbindliche – § 162 ABGB Legitimation der unehelichen Kinder durch Begünstigung des Landesfürsten (die dort geregelte Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr dem Bundespräsidenten zu):[10] „Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun.“

Europarecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder von Straßburg im Oktober 1975 zielt darauf ab „die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern“; es klärt etwa die folgenden Sachverhalte (Stand Februar 2009):[11]

  • „die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet“ (Art. 2)
  • „der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind“ (Art. 6 Z. 1), oder entsprechend „bestimmte Mitglieder der Familie“, denen die Unterhaltspflicht obliegt (Art. 6 Z. 2)
  • „Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.“ (Art. 10)

Weiters klärt es etwa, dass „die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden kann“ und prinzipiell „übertragen werden können“ muss (Art. 7), sowie Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung (Art. 3–5).

Eine weitere wichtige Regelung ist der § 9, der dem unehelichen Kind „die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien“ zugesteht, „wie wenn es ehelich wäre“. Österreich hat diesen Artikel vorbehalten, er ist dort bisher nicht rechtsgültig.[12]

Ratifiziert haben das Abkommen: Aserbaidschan 2001, Dänemark 1980, Georgien 2002, Griechenland 1988, Großbritannien 1981/1988/1994/1997/2004, Irland 1988, Lettland 2004, Liechtenstein 1997/1998, Litauen 1997, Luxemburg 1982/1988/1994/2002/2007, Mazedonien 2004, Moldau 2002, Norwegen 1980, Österreich 1980/1986,[12] Portugal 1982, Polen 1997/2004, Rumänien 1993, Schweden 1980, Schweiz 1980, Tschechien 2001 und Zypern 1980.

Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Das Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe zu Rom am 10. September 1970[13] regelt, wie Anerkennungen vorehelicher Kinder gegenseitig anerkannt werden, und gilt „auch für [Legitimationen], die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.“

Ratifiziert haben das Abkommen: Frankreich 1976, Griechenland 1987, Italien 1978, Luxemburg 1983, Niederlande 1977, Österreich 1976, Türkei 1976, Schweiz 1976.

Geschichtlich

Das uneheliche Kind führte meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat. Doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters annahm oder diesen durch spätere Eheschließung der Eltern erhielt. Aber auch nach der Eheschließung kam es in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.

Bei sehr ungleichem sozialen Stand legitimierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Sterbebett oder durch eine Ehelichkeitserklärung.

In der Genealogie werden Uneheliche auch illegitime Kinder (wörtlich: ‚unrechtmäßig‘) genannt und sind mit ihren wenigen Personalangaben, auch bezüglich der Mutter, oft sogenannte Tote Punkte. Nach dem Willen Josephs II. sollten im Habsburgerreich Väter von unehelichen Kindern ab 1784 nur auf eigenen Wunsch in den Matriken eingetragen werden. Viele Pfarren, die hier von 1784 bis 1938 Standesamtsfunktion hatten, legten jedoch eine eigene Liste für die Väter an.[14] Für Pfarrer war eine zu frühe Geburt früher gelegentlich Anlass, nachträglich das Wort „Jungfrau“ im Traubuch zu streichen. Waren die Schwängerung bzw. der voreheliche Geschlechtsverkehr bereits bei der Trauung bekannt, so fand die Hochzeit in der Regel „in der Stille“ und „ohne Sang und Klang“ statt. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei den vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.

In Württemberg wurde 1807 die Freiheit der Eheschließung verkündet, in Bayern 1808 ein liberaleres System der Ehekonzessionierung eingeführt. Auf Druck der Kommunen, da mit der Ehe das Bürgerrecht und die Unterstützung im Falle der Armut eng verbunden war, und in Eindruck der Pariser Julirevolution von 1830 wurden wieder restriktive Verehelichungsbeschränkungen geschaffen und nach der Revolution von 1848 nochmals verschärft. Vor der Reichsgründung gab es nur in Preußen, in Abstrichen auch in Sachsen, der linksrheinischen Pfalz und einigen Duodezfürstentümern weitgehende Ehefreiheit. In Württemberg mussten Vermählungswillige vor der Reichsgründung 1871 ein gemeinsames Vermögen von 1000 Gulden nachweisen. Eine Verehelichungs-Kommission prüfte dies, aber auch das Verhalten und die „Aufführung“ der Brautleute. Dem Gesuch musste ein Zeugnis des Arbeitgebers beigelegt werden, aus dem die Verdiensthöhe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und das allgemeine Betragen hervorgehen sollte. Durch solche Hemmnisse wurden in Württemberg vor 1871 17 % aller Kinder unehelich geboren, in Bayern 25 %. Nach Einführung der Ehefreiheit halbierten sich die Zahlen innerhalb weniger Jahre.[15]

Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20 %. Während der beiden Weltkriege waren Millionen Männer lange Zeit außerhalb ihres Heimatlandes; sie zeugten mit einheimischen Frauen zahlreiche Besatzungskinder. Seit den 1950er Jahren stiegen die Unehelichkeitsraten enorm an; sie erreichen regional Werte um 50 %.

In Preußen lag die jährliche Nichtehelichengeborenenrate von 1816 bis 1914 zwischen 7 % und 10 %, von 1915 bis 1931 lag sie zwischen 10 % und 14 %.[16] In jedem Jahr unter 15 % blieb die Nichtehelichengeborenenrate in Ostdeutschland bis 1970, in Deutschland bis 1983, in Westdeutschland bis 1998.[17]

Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten bzw. gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind. Aus Angst vor der Ächtung kam es nach unehelichen Geburten manchmal zu Kindstötungen.[18][19] [20] Uneheliche Kinder hatten zeitweise Sanktionen zu tragen, beispielsweise nicht in die Handwerkergilden aufgenommen zu werden. Dies sollte Menschen (laut einem 1700 veröffentlichten Buch) von „fleischlichen Verbrechen“ abhalten bzw. abschrecken; sie sollten wissen, dass ihre unehelich gezeugten Söhne bestraft werden würden.[21]

Auch kirchliche Weihen konnten solche Kinder nicht empfangen. In der römisch-katholischen Kirche galt die uneheliche Geburt bis 1983 als Weihehindernis für die Priesterweihe.[22]

Ab dem 12. Jahrhundert besannen sich die Herrscher auf Regelungen aus dem römischen Recht. Die illegitimen konnten mit kirchlichen Dispensen und herrschaftlichen Legitimierungen teilweise behelfen.[23]

Einige Heimatfilme der 1950er und 1960er Jahre nahmen sich des Themas der unehelichen Kinder an. Bis in die 1970er Jahre hinein war es üblich, zwischen „ehelichen“, „scheinehelichen“ und „unehelichen“ Kindern zu unterscheiden.[24]

Da die Bezeichnungen „uneheliches Kind“ und „nicht eheliches Kind“ oft synonym wurden und teilweise eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu „eheliches Kind“ implizierten, wurde die Unterscheidung durch die Kindschaftsreform 1998 in Deutschland abgeschafft. Bis 30. Juni 1998 wurde der Mutter das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt, der obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB in der Fassung bis 30. Juni 1998). Allerdings konnte die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragen.

Veraltete Bezeichnungen für uneheliche Kinder

Veraltete und herabsetzende Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind Bastard und Bankert, auch Bankart, (eigentlich das auf der Schlafbank der Magd, nicht im Ehebett des Hausherrn gezeugte Kind).[25] woraus sich Schimpfwörter entwickelten.

Die Bezeichnung Kegel ist in der Redewendung mit Kind und Kegel erhalten geblieben, die eigentlich „mit ehelichem und unehelichem Kind“ bedeutet,[26] wobei mit Kegel auch Kinder aus früheren Ehen eines gegenwärtigen Ehepartners bezeichnet wurden, die durchaus ehelich sein konnten.

Kunst und Kultur

In Ludwig Anzengrubers 1877 veröffentlichtem Roman Der Schandfleck muss eine junge Bauerntochter damit fertigwerden, dass sie in einem Seitensprung gezeugt wurde und darum auch nicht den Mann heiraten kann, den sie liebt (beide haben denselben Vater). Siehe auch: Ehebruch in der Literatur.

Ein Beispiel für ein Lied über ein unehelich geborenes Kind ist Love Child von Diana Ross und The Supremes aus dem Jahr 1968.

Siehe auch

Literatur

  • Sybille Buske: Fräulein Mutter und ihr Bastard. Eine Geschichte der Unehelichkeit in Deutschland 1900 bis 1970. Wallstein, Göttingen 2004, ISBN 3-89244-750-0 (Doktorarbeit Universität Freiburg i. Br. 2003).
  • Beate Engelen: Soldatenfrauen in Preußen: Eine Strukturanalyse der Garnisonsgesellschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert (= Herrschaft und soziale Systeme in der frühen Neuzeit. Band 7). Lit, Münster u. a. 2005, ISBN 3-8258-8052-4 (Zugl.: Potsdam, Univ., Diss., 2003).
  • Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom (= Historia / Einzelschriften. H. 98). Franz Steiner, 1996, ISBN 3-515-06871-6 (Doktorarbeit Universität Tübingen 1994).
  • Claus Heinrich Gattermann: Am Rande der Gesellschaft? Uneheliche Geburten in Göttingen 1875 bis 1919. Universitätsverlag, Göttingen 2009, ISBN 978-3-940344-84-7.
  • Karin Gröwer: Wilde Ehen im 19. Jahrhundert: Die Unterschichten zwischen städtischer Bevölkerungspolitik und polizeilicher Repression – Hamburg, Bremen, Lübeck (= Lebensformen. Band 13). Reimer, Berlin/Hamburg 1999, ISBN 3-496-02677-4.
  • Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser (Hrsg.): Illegitimität Im Spätmittelalter (= Schriften des Historischen Kollegs / Kolloquien. Band 29). Oldenbourg, München 1994, ISBN 3-486-56069-7.
  • Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 1475–1500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz. In: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hrsg.): Handwerk in Europa: Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit. Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56395-5, S. 33 ff.
  • Peter Stephan: Ditfurt: Demographie und Sozialgeschichte einer Landgemeinde nördlich des Harzes über 400 Jahre (= Harz-Forschungen. Band 17). Lukas, Berlin 2002, ISBN 3-931836-80-0 (mit einer genaueren Statistik über 300 Jahre).
  • Verein „Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen“ (Hrsg.): „Als lediges Kind geboren“: Autobiographische Erzählungen 1865–1945. Herausgegeben vom Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien. Böhlau, Wien 2008, ISBN 978-3-205-77284-2.

Weblinks

Wiktionary: Illegitimität – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eintrag: Legitimation 2). In: Herders Conversations-Lexikon. Band 3. Freiburg im Breisgau 1855, S. 730.
  2. a b Jan-Tobias Peterle: Die Entwicklung nichtehelicher Geburten in Europa. In: fowid.de. 29. November 2017, abgerufen am 5. Mai 2020.
  3. Meldung (afp): In Ostdeutschland weiterhin deutlich mehr nichteheliche Kinder als im Westen. In: Die Welt. 15. Juli 2016, abgerufen am 5. Mai 2020.
  4. Meldung (dpa): Studie: Kinder ja, Ehe nein – Zahl der nichteheliche Geburten steigt. In: Hamburger Abendblatt. 15. November 2012, abgerufen am 5. Mai 2020.
  5. Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. Dezember 1965. (Nicht mehr online verfügbar.) In: verfassungen.de. Archiviert vom Original am 14. April 2006; abgerufen am 3. März 2019.
  6. siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht. Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 978-3-631-61967-4, S. 120 ff.
  7. Uli Deck: Familie: Ältere nichtehelich Geborene weiter beim Erben benachteiligt. In: Augsburger Allgemeine, o. D., abgerufen am 3. März 2019.
  8. Uneheliche Kinder in Deutschland: Gericht rügt Ungleichbehandlung In: taz.
  9. Theodor Keidel: Bürgerliches Gesetzbuch. In: Becksche Kurz-Kommentare. 32. Auflage. Band 7. C. H. Beck, München 1973, ISBN 3-406-01822-X, S. 1580 (Untertitel "Nur DDR und Ostberlin").
  10. gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG
  11. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, Vollversion auf admin.ch.
  12. a b StF: BGBl. Nr. 313/1980.
  13. Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, ris.bka
  14. Rodoslovci v tujini. In: www2.arnes.si, abgerufen am 3. März 2019.
  15. Klaus Laabs: Lesben, Schwule, Standesamt. Die Debatte um die Homoehe. Ch. Links Verlag, 1991, ISBN 3-86153-020-1, S. 72–76 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  16. Franz Rothenbacher: Historische Haushalts- und Familienstatistik von Deutschland 1815–1990. Campus Verlag, 1997, Tabelle 2.8.4, S. 151.
  17. Statistisches Bundesamt.
  18. Simone Schink, Bettina Alexandra Kopp: Babyklappe - Die soziale Situation der Findelkinder seit dem 17. Jahrhundert und die Diskussion in der BRD um die Babyklappe. 2001
  19. Alexa Hennings: Bevormundet - entmündigt. Ledige Mütter in der Geschichte. Deutschlandradio Berlin, 11. Februar 2004
  20. Elke Hammer-Luza: „Weil es schon der dritte Fall gewesen sey“ Das Delikt des Kindsmordes und seine Motive in Österreich von der Frühen Neuzeit bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2019.
  21. Anton Wilhelm Ertl: Praxis Aurea, De Iurisdictione Inferiore, Civili & Bassa Vulgo Von der Niedergerichtbarkeit, Erb-Gericht, Vogteylichen Obrigkeit und Hofmarck-Gericht. Bleul, Nürnberg 1700, S. 231 (Online in der Google-Buchsuche)
  22. Hugo Goeke: Uneheliche Geburt als Weihehindernis. Neue Biographie von Gerhard Hirschfelder (1). (Nicht mehr online verfügbar.) In: kirchensite.de. Bistum Münster, 10. Oktober 2010, archiviert vom Original am 10. Oktober 2010; abgerufen am 3. März 2019 (Artikel vom 13. September 2010).
  23. Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 14750-1500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz. In: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hrsg.): Handwerk in Europa: Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit (= Schriften des Historischen Kollegs: Kolloquien, Historisches Kolleg München. Band 41). Oldenbourg Verlag, München 1999, ISBN 3-486-56395-5, S. 33 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  24. Yara-Colette Lemke Muniz de Faria: Zwischen Fürsorge und Ausgrenzung. Afrodeutsche „Besatzungskinder“ im Nachkriegsdeutschland (= Technische Universität Berlin. Zentrum für Antisemitismusforschung [Hrsg.]: Dokumente, Texte, Materialien. Band 43). Metropol, Berlin 2002, ISBN 3-932482-75-1, S. 28 (Zugl.: Berlin, Techn. Univ., Diss., 2000).
  25. Duden online: Bankert. abgerufen am 3. März 2019.
  26. Duden »Etymologie«, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache. 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage von Günther Drosdowski (Hrsg.) (= Der Duden. Band 7). Dudenverlag, Mannheim/Wien/Zürich 1989, ISBN 3-411-20907-0, S. 337.