Benutzer:Albatros 58/Postpersonalrechtsgesetz

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Postnachfolgeunternehmen

Postnachfolgeunternehmen sind nach § 38 Postpersonalrechtsgesetz die in § 1 Postumwandlungsgesetz genannten inländischen Unternehmen. Dies sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postbank AG. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen.

Nach der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG am 15. Mai 2020 wurde mit Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV) die Deutsche Bank AG zum Postnachfolgeunternehmen bestimmt (§ 1 PBNUBestV).

Das Postpersonalrechtsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Stellung der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach deren Privatisierung durch die zweite Postreform.

In § 1 werden die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen.

Nach § 2, Abs. 3 stehen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten weiterhin im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 3, Abs. 9 bestimmt die dienstrechtliche Zuständigkeit des Bundesministerium der Finanzen für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten

In § 4 ist die Möglichkeit der Beurlaubung und der Zuweisung zu anderen Unternehmen geregelt.

== Weblinks ==http://www.gesetze-im-internet.de/pbnubestv_2020/