Benutzer:TennisOpa/Spekulationsfrist
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Die Spekulationsfrist ist die Zeit zwischen Kauf und Verkauf eines Gegenstandes. Bei
- Veräußerung eines Wirtschaftsguts, aus dessen Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, beträgt dieser Zeitraum zehn Jahre.
- Veräußerung von Wertpapieren galt eine Spekulationsfrist von zunächst sechs, später zwölf Monaten. Diese wurde aber zum 1. Januar 2009 wieder aufgehoben.[1]<ref>
Folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren in der Vergangenheit (HEV=Halbeinkünfteverfahren; WP-VK=Wertpapierverkauf):
ab | WP-VK steuerpfl. | Verlustanrechnung | HEV | Berücksichtigung im Steuer-„Topf“ |
---|---|---|---|---|
vor 1999 | bis 6 Monate | Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt | nein | Zunächst Entnahme steuerfreier Bestand FIFO, dann Entnahme stpfl. Bestand proportional! (alles muss also zum jeweiligen genauen Veräußerungstermin gerechnet werden und der Korb aktualisiert vorgetragen werden) |
1999 | bis 12 Monate | Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt | nein | |
2002 | ja | |||
2004 | ja | nun auch Entnahme stpfl. Bestand als FIFO | ||
2009 | für Neufälle: immer, Abgeltungsteuer | kein Rücktrag, Vortrag: unbegrenzt, Altverluste verrechenbar bis 2013 | nein | Veräußerungsverluste werden sofort gegen Veräußerungsgewinne aufgerechnet. |
2018 | nein | Veräußerungsverluste können auf Antrag gegen Veräußerungsgewinne aufgerechnet werden. |