Benutzer:TennisOpa/Spekulationsfrist

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Die Spekulationsfrist ist die Zeit zwischen Kauf und Verkauf eines Gegenstandes. Bei

  • Veräußerung eines Wirtschaftsguts, aus dessen Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, beträgt dieser Zeitraum zehn Jahre.
  • Veräußerung von Wertpapieren galt eine Spekulationsfrist von zunächst sechs, später zwölf Monaten. Diese wurde aber zum 1. Januar 2009 wieder aufgehoben.[1]<ref>

Folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren in der Vergangenheit (HEV=Halbeinkünfteverfahren; WP-VK=Wertpapierverkauf):

ab WP-VK steuerpfl. Verlustanrechnung HEV Berücksichtigung im Steuer-„Topf“
vor 1999 bis 6 Monate Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt nein Zunächst Entnahme steuerfreier Bestand FIFO, dann Entnahme stpfl. Bestand proportional! (alles muss also zum jeweiligen genauen Veräußerungstermin gerechnet werden und der Korb aktualisiert vorgetragen werden)
1999 bis 12 Monate Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt nein
2002 ja
2004 ja nun auch Entnahme stpfl. Bestand als FIFO
2009 für Neufälle: immer, Abgeltungsteuer kein Rücktrag, Vortrag: unbegrenzt, Altverluste verrechenbar bis 2013 nein Veräußerungsverluste werden sofort gegen Veräußerungsgewinne aufgerechnet.
2018 nein Veräußerungsverluste können auf Antrag gegen Veräußerungsgewinne aufgerechnet werden.