Benutzer:Zieglhar/Grabungsschutzgebiet BW

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Situation in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten in § 22 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) geregelt.[1]

„Die unteren Denkmalschutzbehörden sind ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.“[2] „In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.“[3] Das Gesetz sieht für illegale Grabungen Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor.[4]

Die Denkmalschutzverwaltung in Baden-Württemberg ist in drei Ebenen gegliedert: untere Denkmalschutzbehörden, höhere Denkmalschutzbehörden und eine oberste Denkmalschutzbehörde. Die unteren Denkmalschutzbehörden sind mit den unteren Baurechtsbehörden identisch. Dies sind im Wesentlichen die Landratsämter und die größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Die Aufgaben der höheren Denkmalschutzbehörden nehmen die vier Regierungspräsidien wahr. Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Wirtschaftsministerium.

  • Grabungsschutzgebiete Naturschutzgebiet Listhof, Reutlingen
  • Grabungsschutzgebiete Vogelschutzgebiet beim Tremhof, Freudenberg
  • Grabungsschutzgebiete Naturschutzgebiet Teufelssee; Wangen im Allgäu
  • Grabungsschutzgebiete Naturschutzgebiet Mohnscher Park, Laupheim