Benutzer:Zieglhar/Stadtrecht - Baden-Württemberg
Stadtrecht Großherzogtum Baden
2. Konstitutionsedikt falsch nur Archivregelung
- Großherzoglich-Badisches Staats- und Regierungsblatt Nr. VIII vom 17. Februar 1832, S. 81–115 Google Digitalisat insbes. § 151
- Erläuterungen zu der neuen badischen Gemeinde-Ordnung. 2., aufs Neue durchges. Aufl., Karlsruhe : Müller, 1832 Digitalisat der BLB Karlsruhe
Stiefel
Heutige Rechtslage in einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg
§ 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bestimmt: „Die Bezeichnung »Stadt« führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung »Stadt« an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung »Stadt« in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.“[1] Eine verwaltungsrechtliche Bedeutung hat die Bezeichnung Stadt nicht.
Frühere nicht kreisangehörige Städte werden Stadtkreise und frühere unmittelbaren Kreisstädte werden Große Kreisstädte benannt.[2]
„Gemeinden die nach der der Badischen Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1921 die Bezeichnung Stadtgemeinde geführt haben, dürfen wieder die Bezeichnung Stadt führen.“[3]
Gemäß § 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg können Gemeinden auf ihren Antrag per Gesetz zu Stadtkreisen erklärt werden und Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden.[4]
§ 4 des Landesverwaltungsgesetzes sieht vor, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung auch bestimmte in § 19 Abs. 1 aufgeführte Aufgaben den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden übertragen kann,[5] die gemäß § 19 nicht regelmäßig den Großen Kreisstädten übertragen sind.[6]