Dieses Werk ist nach Artikel 1281, Buch IV des Russischen Zivilgesetzbuches sowie nach Absatz 1 Artikel 6 des Gesetzes Nr. 231-FZ der Russischen Föderation vom 18. Dezember 2006, dem Umsetzungsgesetz für das Buch IV des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, in Russland gemeinfrei (in der Public Domain).
In der Regel aus folgenden Gründen:[1]
Der Autor dieses Werks starb
(a) vor dem 1. Januar 1950 oder
(b) zwischen dem 1. Januar 1950 und dem 1. Januar 1954, arbeitete nicht während des Deutsch-Sowjetischen Kriegs und nahm nicht an diesem teil.
Dieses Werk wurde ursprünglich anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht:
(a) vor dem 1. Januar 1943 und der Name des Autors wurde nicht innerhalb von 50 Jahren nach Veröffentlichung bekannt, berechnet ab dem 1. Januar des dem Veröffentlichungsjahr folgenden Jahres, oder
(b) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 1. Januar 1954 veröffentlicht und der Name des Autors wurde nicht innerhalb von 70 Jahren nach Veröffentlichung bekannt, berechnet ab dem 1. Januar des dem der Veröffentlichungsjahr folgenden Jahres.
Dieses Werk ist ein Film (ein Videoausschnitt oder Einzelbild daraus):
(a) der zuerst vor dem 1. Januar 1943 gezeigt[2] oder
(b) von einer juristischen Person zwischen 1. Januar 1929 und 1. Januar 1954 erstellt wurde, vorausgesetzt, dass es entweder in diesem Zeitraum oder ab dem 3. August 1933 zuerst gezeigt wurde.
Dieses Werk ist eine Nachrichtenmeldung (eingeschlossen Fotomeldungen), die von einem Angestellten von TASS, ROSTA oder KarelfinTAG zwischen dem 10. Juli 1925[3] und dem 1. Januar 1954 in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erstellt wurde, vorausgesetzt, dass sie entweder in diesem Zeitraum oder ab dem 3. August 1933 zuerst veröffentlicht wurde.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.
[1] Wenn der Urheber des Werkes Repressionen ausgesetzt war und postum rehabilitiert wurde, beginnt die urheberrechtliche Schutzfrist nicht mit dem Todesdatum, sondern mit dem 1. Januar des dem Datum der Rehabilitation folgenden Jahres. Wenn das Werk erstmals postum veröffentlicht wurde, beginnt die Schutzfrist ab dem 1. Januar des dem Veröffentlichungsjahr folgenden Jahres, vorausgesetzt, dass das Werk innerhalb von 50 Jahren nach dem Tod des Autors veröffentlicht wurde (bei Autoren, die vor dem 1. Januar 1943 starben und nicht postum rehabilitiert wurden), oder dass das Werk innerhalb von 70 Jahren nach dem Tod des Autors veröffentlicht wurde (bei Autoren, die postum rehabilitiert wurden und zwischen dem 1. Januar 1943 und 1. Januar 1954 starben).
[2] Amateurfilme, die ab dem 1. Januar 1943 erstmals öffentlich gezeigt wurden, werden in den Gründen 1 und 2 dieser Vorlage thematisiert.
[3]ROSTA-Meldungen, die vor dem 10. Juli 1925 erstellt wurden, werden in den Gründen 1 und 2 dieser Vorlage thematisiert.
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