Deutsch: Das BtM-Rezept besteht aus einem Deckblatt (Teil II) und zwei Durchschlägen (Teil I und III). Die Teile I und II werden in der Apotheke vorgelegt. Teil I behält der Apothekenleiter drei Jahre ab Abgabedatum für Prüfzwecke zurück, Teil II dient zur Abrechnung mit den Kassen. Teil III verbleibt beim Arzt und muss ebenfalls drei Jahre lang ab Ausstellungsdatum aufbewahrt werden. Die BtM-Rezepte werden personenbezogen (arztbezogen) ausgegeben und sind nur zu deren Verwendung bestimmt. Jeder Verschreibungsberechtigte muss seine BtM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahren und vor Missbrauch schützen. Ein Zugriff Unbefugter muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden. Der Verlust von BtM-Rezepten ist umgehend unter Angabe der Rezeptnummern schriftlich der Bundesopiumstelle zu melden.
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