Diskussion:Anonymverfügung
Löschung des Abschnittes „Sonderfall Deutschland“
Ich hab den Abschnitt:
„In Deutschland ist die Strafverfügung an den Fahrzeughalter (Halterhaftung) grundrechtlich unzulässig (Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechtes). Daher können trotz EU-Rahmenbeschluss zur Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI) und dem bilateralen Abkommen von 1988 Anonymverfügungen nicht vollzogen werden.[2] Deswegen kommen auf Strecken, an denen vermehrt deutsche Autofahrer unterwegs sind, Frontradarkästen zum Einsatz.[3] Dieses dient aber auch allgemein dem Nachweis von Falschangaben des Halters zum Lenker (und auch anderen Vergehen, wie Telefonieren am Steuer oder Nicht-angegurtet-Sein).“
wieder rausgenommen, und zwar weil:
Trotz Vorliegens eines entsprechenden Belegs, ist der Abschnitt in seinen Grundzügen unrichtig, was auf den absolut unrichtigen Inhalt des Belegs zurückzuführen ist. So gibt es keine „rechtskräftige“ Anonymverfügung, die zwangsweise eingetrieben werden könnte (auch nicht in Österreich). Die Anonymverfügung ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, denn sie richtet sich nicht gegen eine bestimmte Person (wird nur den Zulassungsbesitzer adressiert), scheint, sofern sie bezahlt wird, in keinem Register auf, und tritt durch Nichtbezahlung automatisch außer Kraft. Daher kann eine ignorierte Anonymverfügung unmöglich rechtskräftig werden. Eine zwangsweise Eintreibung von in einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe ist auch in Österreich nicht möglich. Die Bezahlung erfolgt absolut freiwillig, um ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren zu ersparen. Der Beleg vermischt gekonnt Anonymverfügung und Strafverfügung und ist aus rechtlicher Sicht in der Folge leider vollkommen daneben. Das wird im gelöschten Abschnitt leider auch übernommen, indem einerseits von der Strafverfügung (statt Anonymverfügung) die Rede ist und andererseits im Zusammenhang mit der Anonymverfügung von einer Halterhaftung gesprochen wird. Die Anonymverfügung kann mit einem Angebot verglichen werden, die Sache gegen Bezahlung eines verhältnismäßig geringen Betrages auf sich beruhen zu lassen. Es ist auch egal, wer den Betrag einbezahlt. Daher hat es der Zulassungsbesitzer auch in der Hand, die Anonymverfügung dem allenfalls wirklichen, von ihm verschienenen, Täter zu übergeben, der sie einbezahlen kann oder nicht.
Richtig ist zwar, dass auf manchen Strecken Frontblitzer eingesetzt werden und dass dies vor allem mit deutschen Autofahrern (genauer: Fahrer in Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge), die sonst einer Strafe entkommen, argumentiert wird, das ist aber weniger eine Sache der Anonymverfügung als vielmehr der Lenkererhebung, die in Deutschland von Verfassungswegen nicht vorgesehen (unzulässig) ist und dementsprechend auch für österreichische Behörden nicht im Rechtshilfeweg durchgesetzt wird. Mit den Frontblitzern kann man den Lenker aber eindeutig zuordnen und auch Lenker von nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeugen bestrafen. Jedoch wäre auch bei Frontblitzerfotos eine Anonymverfügung möglich, besonders weil die österreichischen Behörden aufgrund des Gesichts des Lenkers des deutschen Autos seine Identität noch nicht kennen und der Täter daher noch nicht bekannt (anonym) ist. Die gelöschte Passage suggeriert deutschen Autofahrern, dass sie bei einer Anonymverfügung aus Österreich grundsätzlich nichts zu befürchten hätten, was jedoch dann falsch ist, wenn die Anonymverfügung aufgrund eines Frontblitzer-Fotos ergangen ist. Die Nichtbezahlung der Anonymverfügung, durch die diese wie gesagt außer Kraft tritt, hat dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, wo der Täter aufgrund des Fotos ausgeforscht und sehr wohl bestraft werden kann. Diese Strafe ist dann auch - sofern der relevante Strafbetrag überschritten wird, was bei Geschwindigkeitsübertretungen durchaus realistisch ist - in Deutschland vollstreckbar.
Weiters unrichtig ist, dass die Frontblitzerfotos auch für andere Delikte wie Missachtung der Gurtenpflicht oder Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verwendet wird. Eine Bestrafung wegen solcher Delikte ist - wie auch im ÖAMTC-Beleg angeführt - in Österreich nur möglich, wenn der Lenker bei einer Kontrolle angehalten und bei „frischer Tat“ betreten wird. Ein Foto oder eine Anzeige dürfen, auch wenn das Delikt dadurch noch so deutlich bewiesen wird, nicht zu einer Bestrafung führen.
Aus all diesen Gründen war die Passage nicht „reparierbar“, ich habe sie daher wieder gelöscht. Mit entsprechenden Richtigstellungen könnte man den Abschnitt jedoch im Artikel zur Strafverfügung einbauen. Im Artikel Lenkererhebung existiert bereits ein Abschnitt, der auf die Problematik ein bisschen eingeht, jedoch steht dort von den Frontblitzern nichts. Insofern könnte man zumindest Teile des Abschnitts auch dort einbauen. --Azby (Diskussion) 11:57, 16. Jan. 2016 (CET)
- Ich gebe dir in vielenTeilen Recht, aber dass eine Anonymverfügung keine Strafe oder Strafverfügung ist - was bitte dann. Sie wird korrekterweise nicht zwangsweise eingetrieben, sondern zwangsweise in eine Anzeige umgewandelt, wenn si enihct bezahlt wird. Dann wäre keine Geldstrafe eine solche, denn was ist wenn sie eine EDrsatzstrafe umgewandelt wird? Wo kein Geld ist, kannst du auch nur umwandeln und nichx zwangsweise eintreiben. --K@rl 14:50, 16. Jan. 2016 (CET)
- PS: Übrigens steht auch in help.gv.at (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991008.html) dass es eine Strafverfügung ist. --K@rl 14:53, 16. Jan. 2016 (CET)
- Zur Frage der Strafe: Natürlich ist es eine Strafe in dem Sinn, dass jemandem aufgrund einer Rechtsverletzung ein Geldbetrag vorgeschrieben wird - jedoch richtet sich die Anonymverfügung (wieder Name schon sagt) weder gegen eine konkrete Person noch hat sie Zwangscharakter, weshalb sehr wohl zu unterscheiden ist: eine Strafe im eigentlichen (juristischen) Sinn richtet sich gegen eine bestimmte Person und hat über den zeitweisen Entzug der Freiheit bzw. der Wegnahme von Geld weitere Folgen für den Verurteilten (Aufscheinen im Register bis zur erfolgten Tilgung der Strafe mit all seinen Nebenwirkungen; allenfalls Verfall, im gerichtlichen Strafrecht mitunter Amtsverlust, Konfiskation, Einziehung etc.). Dies ist bei der Anonymverfügung nicht gegeben. Dagegen ist eine Strafverfügung, die rechtskräftig werden kann, gegen eine bestimmte Person gerichtet, wird im Verwaltungsstrafregister vermerkt und ist exekutierbar. Sie bringt auch weitere Folgen mit sich, denn bspw. bei einer erneuten Bestrafung kann sich derjenige nicht mehr auf eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berufen, bei einer Übertretung derselben Rechtsnorm wird vielmehr eine strengere Strafe festzusetzen sein...
Was die Folgen des Nichtbezahlens einer Anonymverfügung anbelangt, so wird hier einfach das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Geldstrafe in der Strafverfügung oder im Straferkenntnis ist eine Strafe, egal ob sie bezahlt wird oder nicht (mit der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist (§ 54b Abs. 2 VStG) - für diesen Fall wird sie vorab gemeinsam mit der Geldstrafe festgesetzt. Dadurch wird jedoch die Strafe nicht umgewandelt, sie bleibt vielmehr so wie im rechtskräftigen Bescheid festgesetzt: Geldstrafe € xxx,xx, Ersatzfreiheitsstrafe xx Stunden. Das wird vollzogen (primär Geldstrafe, wenn nicht möglich dann halt Freiheit) - im Register scheint die Strafe dann so wie im Bescheid auf, egal ob die Geldstrafe bezahlt, oder die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde. --Azby (Diskussion) 17:11, 16. Jan. 2016 (CET) - PS: Das mit der Strafverfügung finde ich auf der von dir verlinkten Seite leider nicht!? --Azby (Diskussion) 17:13, 16. Jan. 2016 (CET)
- Zur Frage der Strafe: Natürlich ist es eine Strafe in dem Sinn, dass jemandem aufgrund einer Rechtsverletzung ein Geldbetrag vorgeschrieben wird - jedoch richtet sich die Anonymverfügung (wieder Name schon sagt) weder gegen eine konkrete Person noch hat sie Zwangscharakter, weshalb sehr wohl zu unterscheiden ist: eine Strafe im eigentlichen (juristischen) Sinn richtet sich gegen eine bestimmte Person und hat über den zeitweisen Entzug der Freiheit bzw. der Wegnahme von Geld weitere Folgen für den Verurteilten (Aufscheinen im Register bis zur erfolgten Tilgung der Strafe mit all seinen Nebenwirkungen; allenfalls Verfall, im gerichtlichen Strafrecht mitunter Amtsverlust, Konfiskation, Einziehung etc.). Dies ist bei der Anonymverfügung nicht gegeben. Dagegen ist eine Strafverfügung, die rechtskräftig werden kann, gegen eine bestimmte Person gerichtet, wird im Verwaltungsstrafregister vermerkt und ist exekutierbar. Sie bringt auch weitere Folgen mit sich, denn bspw. bei einer erneuten Bestrafung kann sich derjenige nicht mehr auf eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berufen, bei einer Übertretung derselben Rechtsnorm wird vielmehr eine strengere Strafe festzusetzen sein...
Lenkerauskunft
Statt Lenkererhebung muss es wohl Lenkerauskunft heißen. MfG Harry8 19:59, 19. Jan. 2017 (CET)
- Ich muss hinzufügen: Das Formular stammt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Steiermark. MfG Harry8 20:17, 19. Jan. 2017 (CET)