Diskussion:Flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr

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Die Graphik "Die drei Säulen" ist seit dem Vertrag von Amsterdam nicht mehr akutell, da insbesondere der Bereich "Einwanderungs- und Asylpolitik" aus der dritten Säule in die erste übernommen wurde. Da die Übernahme in den supranationalen Bereich von Säule 1 erhebliche Veränderungen mit sich bringt (Zuständigkeit geht von den Nationalstaaten stärker auf die Gemeinschaft über), ist das nicht nur ein Schönheitsfehler.

Ich schlage deshalb vor, die Graphik hier rauszunehmen (sie wird auch im Artikel zum Maastrichter Vertrag verwendet, da ist sie aber richtig, denn sie zeigt den Zustand bis zu diesem Vertrag) und ggf. durch eine aktualisierte Fassung zu ersetzen.

Was meint Ihr?

Eine falsche Definition von "freier Personenverkehr"

Hallo,

Meiner Meinung nach ist die Definition von "freier Personenverkehr" nicht korrekt. Freier Personenverkehr ist meines wissens ein Recht von Unionsbürgern und damit ein Bestandteil der Freizügigkeit. Es besteht aus zwei Elementen: Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. (Vgl.: Famira, Klaus: Der freie Personenverkehr in Europa, Wien 2004).

Die jetzige Definition meint den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Drittstaaten, der alles andere als FREI ist.

Definition ist korrekt; vgl. hierzu die Überschrift des Titels IV des EG-Vertrags: "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" - freier Personenverkehr bezieht sich damit evident auf Drittstaatsangehörige. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit fallen unter den Sammelbegriff "Freizügigkeit", vgl. Titel III des EG-Vertrags "Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr".--91.12.103.216 23:51, 23. Feb. 2008 (CET)


Visa, Asyl und Einwanderung sind flankierende Maßnahmen, die den freien Personenverkehr nach Art. 14 EGV sicherstellen sollen. Eine einehitliche Politik in diesen Bereichen ist erst durch den Abbau der Binnengrenzen erforderlich geworden. Die Binnengrenzen wurden abgebaut, um Hindernisse für den freien Personenverkehr aus dem Weg zu räumen. Der freie Personenverkehr ist demnach ein Oberbegriff der Freizügigkeigt und beeinhaltet, dass sich Unionsbürger in einem Raum OHNE KONTROLLEN an den Binnengrenzen im Gebiet der Schengen-Staaten aufhalten und bewegen können. Anhand der Überschrift von Titel IV kann man die Definition des freien Personenverkehrs nicht ableiten.

Zitat: "Eine der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrags ist die Freiheit des Personenverkehrs(Art.3 Abs.1 lit. c EGV, Art.14 Abs.2 EGV). Das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes erfordert die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr (Art.2 EGV). Diese Freiheit umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art.39 bis Art. 42 EGV) und die Niederlassungsfreiheit..." Koenig, Christian: Europarecht, Tübingen 2003.

Neuerungen durch Vertrag von Lissabon

Die "flankierenden Maßnahmen zum freien Personenverkehr" haben ihren schönen verschleiernden Namen durch den Vertrag von Lissabon abgelegt und heißen jetzt, etwas einfacher verständlich, "Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung". Eine Umbenennung des Artikels wäre deshalb angebracht - vielleicht in Asyl- und Einwanderungspolitik der Europäischen Union?--El Duende 00:43, 24. Jan. 2010 (CET)

Situation Schweiz

Falls wer Informationen dazu hat könnte er die Situation Schweiz noch beschreiben? (nicht signierter Beitrag von 212.232.252.74 (Diskussion) 17:00, 23. Jan. 2014 (CET))

Abschnitt Kritik

Hallo, in Zeiten von Pegida und anderen Initiativen, Großdemonstrationen und messbar wachsendem Unsicherheitsgefühl in der Bevölkerung in Europa, ist es an der Zeit, sich in diesem Artikel mit konstruktiver Kritik am hier vorgestellten europäischen Modell auseinander zu setzen. Internetquellen gibt es reichhaltig, Literatur sicher auch. VG Horst-schlaemma (Diskussion) 18:30, 18. Dez. 2014 (CET)

Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 11:39, 29. Dez. 2015 (CET)