Diskussion:Hehlerei (Deutschland)/Archiv
Hehlereiprivileg
Vielleicht sollte auch noch hinein, daß es über Jahrhunderte vom Deutschen Kaiser möglich war, das Hehlereiprivileg zu erteilen. Durch dieses Privileg war es Juden möglich, Hehlerwaren zu verkaufen - gegen eine Entschädigungsgebühr zurück an die Bestohlenen oder gegen den Gebrauchtwarenpreis auf Märkten. Die Erteilung dieses Privileges führte zu einer Verstärkung des Judenhasses, da Bestohlene mangels Versicherung oft nicht über das Geld verfügten, ihre Ware wieder auszulösen, bzw. weil auch oft eine enge Zusammenarbeit mit den Räubern und Dieben vermutet wurde. Aupawala 15:40, 9. Jun. 2007 (CEST)
- Genau nach diesem Sachverhalt hab ich gerade auf der Seite gesucht :-) Wäre sehr interessant, das einzuarbeiten. Dann sollte man aber einen Abschnitt "Geschichte" einfügen und diese umfangreicher behandeln. --Ootmann 14:21, 6. Feb. 2011 (CET)
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Kupfer=Edelmetall nach der GewO?
Im Artikel befindet sich die folgende Passage:
"Somit sind für den gewerbsmäßigen Ankäufer von Gold und anderen Edelmetallen (auch Kupfer!) besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich Anbieter und Herkunft des Kaufobjekts zu beachten."
Im §147a GewO findet sich jedoch eine abschließende Aufstellung der Edelmetalle, für die besondere Pflichten gelten (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle). Selbst wenn Kupfer chemisch zu den Edelmetallen gehört ( siehe dort ), geht hier der Wortlaut der GewO vor. Oder gibt es eine andere Quelle, aus der hervorgeht, dass Kupfer im rechtlichen Sinne zu den Edelmetallen gehört?? --Franjo Heyna 12:56, 15. Jan. 2008 (CET)
- Ich habe den Zusatz (Kupfer!) erst einmal entfernt, bis ein Hinweis auf eine andere Quelle vorhanden ist--Franjo Heyna 18:30, 27. Jan. 2008 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Xneb20 Disk • Beiträge 13:03, 9. Nov. 2016 (CET)
Einleitung fehlt
Die bestehende Einleitung ist ja ein wissenschaftlicher Aufsatz, den kein Normalsterblicher versteht. Ich würde gerne einen ersten Satz sehen, der in etwa so aussieht: "Unter Hehlerei wird im Allgemeinen verstanden gestohlene Waren weiterzuverkaufen." Danach kann man ja noch auf all die Details eingehen. Kann jemand das bitte umbauen? -- 193.134.254.20 10:12, 18. Dez. 2009 (CET)
- Stimmt. --93.220.21.185 18:39, 3. Feb. 2010 (CET)
Wer meint, die Einleitung sei "ein wissenschaftlicher Aufsatz", hat vermutlich noch nie einen wissenschaftlichen Aufsatz gesehen. Es ist noch lange nicht etwas "wissenschaftlich", was nicht umgangssprachlich formuliert ist; da bei juristischen Fragen stets Begriffsdefinitionen eine entscheidende Rolle spielen, müssen zwangsläufig Begriffe verwendet werden, die nicht zum Sprachschatz der Allgemeinheit gehören, ganz besonders nicht der ungebildeten. Damit wird der Text noch lange nicht "wissenschaftlich". Der Vorschlag für einen Einleitungssatz ist sprachlich angreifbar und sachlich nicht zutreffend. Bei Hehlerei geht es nicht nur um "Waren", auch nicht im populären Verständnis von "Hehlerei". Eben deswegen ist im Strafgesetzbuch viel allgemeiner von "Sachen" die Rede. Natürlich kann jede Sache im Prinzip zur Ware werden; kein Mensch kommt aber auf die Idee, sein altes Fahrrad als "Ware" zu bezeichnen, auch wenn es am Bahnhof geklaut worden ist und sich herausstellt, daß der Dieb es an einen Dritten weitergegeben hat, der es wiederum an einen Kumpel verscherbelt hat. Man sieht also, auch bei der Beschreibung einer umgangssprachlichen Begriffsverwendung muß sorgfältig formuliert und verstanden werden, was eigentlich die verwendeten Begriffe beinhalten. Bei der engeren juristischen Erklärung kommt es dann z. T. ganz und gar auf die saubere Begriffsverwendung an. Juristerei dreht sich großenteils ausschließlich um Definitionen: nämlich jeweils darum, ob im Einzelfall eine Handlung oder Sache unter die im Gesetz verwendeten Begriffe zu subsumieren ist oder nicht. Das kann im Strafprozeß den Unterschied zwischen Freispruch oder Bestrafung ausmachen (man denke nur an Notwehr mit Todesfolge, die straffrei bleiben kann, aber auch z. B. als Totschlag oder gar Mord gewertet werden kann). Also, bitteschön: Wenn Wikipedia-Artikel nicht nur für Kinder oder unbedarfte Schüler sein sollen, muß schon auf saubere Begrifflichkeit geachtet werden. Mit der Erläuterung des allgemeinen Sprachgebrauches zu beginnen, entspricht im übrigen nicht dem Wesen einer Enzyklopädie. Hehlerei ist nun einmal ein Rechtsbegriff, und der muß aus den Gesetzen und der Rechtsprechung heraus erklärt werden; die Klärung der umgangssprachlichen Begriffsverwendung ist eigentlich Sache eines Wörterbuches. Ich habe allerdings nichts dagegen einzuwenden, daß man an die juristische Erklärung etwas Entsprechendes anhängt. Das könnte hier z. B. so lauten: "In der Umgangssprache bedeutet Hehlerei den Verkauf von Diebesgut durch eine Person, die nicht identisch mit dem Dieb ist." Bitte allerdings nicht verkennen: Es ist gar nicht so leicht festzustellen, was denn wirklich der allgemeine Sprachgebrauch ist. Man darf nicht kurzschlüssig meinen, der eigene Sprachgebrauch sei zu verallgemeinern. Nicht ohne Grund dauert die Herausgabe eines deutschen Wörterbuches, das nicht einfach die Einträge von bereits existierenden Wörterbüchern übernimmt, oft viele Jahre; die braucht man nämlich, um so etwas wie den allgemeinen Sprachgebrauch dingfest zu machen. Das ist im Grunde aufwendiger als die Erstellung eines Fachwörterbuches.-- 141.91.129.7 10:24, 4. Feb. 2010 (CET)