Diskussion:Lehrbeauftragter
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.Bezahlung
Ich rege an, eine Tabelle einzufügen, in der die Bezahlung von Lehraufträgen in den einzelnen Bundesländern aufgeführt wird. Um mal konkrete Zahlen für NRW auf den Tisch zu legen: Ein Lehrauftrag über 2 Wochenstunden wird in Nordrhein-Westfalen - wenn er nicht ganz und gar unbesoldet ist - mit rund 620 Euro + Spesen bezahlt. Dabei handelt es sich um ein einmalige Honorar für ein gesamtes Semester und nicht etwa um eine monatliche Zahlung. In dem Honorar sind keinerlei Versicherungen (Arbeitslosenversicherung, etc.) enthalten. Das Geld muss - wenn man denn überhaupt an die magische Grenze kommt - zusätzlich versteuert werden. Falls man während seines Lehrauftrages versehentlich Eigentum der Universität beschädigt, ist man außerdem voll haftbar. Es wird dazu geraten, deshalb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Unfallversicherung gibt es auch nicht. Der tatsächliche Arbeitsaufwand beträgt nebenbei nach meiner Erfahrung nicht 2 (bzw. 1,5) Stunden pro Woche, sondern im Schnitt rund 8 Wochenstunden. Diese Zeit ergibt sich aus der eigentlichen Lehrveranstaltung, einer Sprechstunde, der Korrektur von Hausarbeiten und Stundenprotokollen bei insgesamt über 100 Studierenden, dem Erstellen und Korrigieren von Prüfungen, dem Beantworten von Nachfragen per E-Mail oder Telefon und einer gründlichen Vorbereitung. --84.134.221.16 13:32, 22. Mai 2006 (CEST)
Derzeitige Entlohnung
Im Kapitel Derzeitige Entlohnung steht:
"Das bedeutet, dass ein Lehrbeauftragter für die Übernahme einer zusätzlichen Lehrveranstaltung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden für die komplette Lehrveranstaltung inklusive Vorbereitung etc. etwa 500 Euro im Semester erhält."
Wie rechnet sich denn das? Zuvor steht im Artikel:
"An den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden für Lehraufträge pro unterrichteter Stunde 16,46 € bis 29,05 € an alle diejenigen gezahlt, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können"
Selbst wenn wir vom niedrigsten angegebenen Stundensatz ausgehen (16,46 €), so bedeutet das bei den angenommenen 2 SWS, dass das Semester aus (500 / (2 * 16,46)) = 15,19 aus 15 Wochen besteht? Sooo lang sind die Semsterferien doch nun auch wieder nicht?
--AchimP (Diskussion) 17:31, 26. Mai 2014 (CEST)
- Das kann schon stimmen. In wikipedia kann man unter Semester lesen: "Die Vorlesungszeiten betragen im Winter etwa 15 und im Sommer etwa 14 Wochen. Sie beginnen an den meisten Hochschulen in der Mitte des ersten Semestermonats, also um den 15. Oktober bzw. April, und enden entsprechend im Februar bzw. Juli."--143.210.72.153 18:44, 28. Nov. 2015 (CET)
Defekte Weblinks
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- http://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/pdf/gesetze/2_Hochschul_Gesetzblatt010105.pdf
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Artikel mit gleicher URL: Master (aktuell)
- http://www.ard.de/kultur/wissen/lehrbeauftragte-und-privatdozenten/-/id=420126/nid=420126/did=663386/girns4/kultur.ARD.de.htm
- Dieser Link ist vermutlich nicht mehr im Quelltext des Artikels vorhanden; falls insgesamt weg, dann diesen Eintrag löschen.
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.gew-berlin.de/6564.htm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Dieser Link ist vermutlich nicht mehr im Quelltext des Artikels vorhanden; falls insgesamt weg, dann diesen Eintrag löschen.
– GiftBot (Diskussion) 05:02, 23. Dez. 2015 (CET)
Qualifikation
"Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt erfüllen. In der Praxis dekorieren sich jedoch die Universitäten mit Personen aus der Politik und Wirtschaft, um den Ruf des Lehrkörpers aufzuwerten".
Das ist doch ein offensichtlicher Widerspruch! Entweder es ist falsch oder es muss "sollte" heißen. Darüber hinaus fehlt eine Quelle zu dieser Behauptung. (nicht signierter Beitrag von 31.18.131.38 (Diskussion) 21:50, 13. Jan. 2016 (CET))
- Hallo, vielen Dank für den Beitrag. Diese Info im Artikel scheint mir in der Tat falsch zu sein, wenn er sich allgemein auf Lehrbeauftragte beziehen soll. In Bayern werden m.W. folgende Anforderungen an Lehrbeauftragte gestellt:
- "ein abgeschlossenes Hochschulstudium" (Art. 31 I 4 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 1 BayHSchPG) und
- "pädagogische Eignung" (Art. 31 I 4 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 2 BayHSchPG).
- Ich werde den Satz löschen oder ändern. Viele Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 09:38, 15. Jan. 2016 (CET)
- Kurz ergänzt und behelfsmäßig zitiert, werden m.W. an Honorarprofessoren nach bayer. Recht folgende Anforderungen gestellt:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Art. 25 I 1 Nr. 1 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 1 BayHSchPG)
- "Qualifikationsanforderungen an Professoren und Professorinnen der betreffenden Hochschulart im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen" (Art. 25 I 1 Nr. 1 BayHSchPG)
- auf Grund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind (Art. 25 I 1 Nr. 2 BayHSchPG)
- Beste Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 09:46, 15. Jan. 2016 (CET)
- Kurz ergänzt und behelfsmäßig zitiert, werden m.W. an Honorarprofessoren nach bayer. Recht folgende Anforderungen gestellt:
Lehrbeauftragte im Universitätsdienst
In der Praxis gibt es auch Lehrbeauftragte aus universitären Einrichtungen (z. B. Universitätsbibliothek, Rechenzentrum), die also regulär bezahlt werden, wenn sie die Arbeit für den Lehrauftrag in ihrer normalen Arbeitszeit machen. --Stefan Weil (Diskussion) 22:27, 30. Nov. 2020 (CET)
- Das wäre eher ungewöhnlich, da es sich nicht um wissenschaftliche Stellen handelt, was soll dann unterrichtet werden, außer vielleicht Bibliothekswissenschaft und IT (aus der Praxis, wäre dann aber eher ein Fall für die Fachhochschule). Der Normalfall ist eine hautpamtliche Tätigkeit von Lehrbeauftragten in der Forschung, wenn das Forschungsprojekt (wie überlicherweise) keine Lehrtätigkeit vorsieht. --Rominator (Diskussion) 10:11, 1. Dez. 2020 (CET)