Diskussion:Vorbehaltsgebiet
Artikel zu Vorbehaltsgebieten ist veraltet und legt Mindermeinung zugrunde
Die im Artikel zu Vorbehaltsgebieten (Stand 14.07.2016) wiedergegebene Auffassung, dass es sich bei Vorbehaltsgebieten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handele, entspricht nicht der herrschenden Rechtsmeinung. Die im Artikel dargestellte (Minder-)Meinung wird zwar im unter dem Artikel angegebenen Kommentar Spannowsky/Runkel/Goppel zu § 8 ROG von 2010 noch vertreten, selbst dort aber schon mit dem Hinweis in RdNr. 82, dass „es in Literatur und Rechtsprechung streitig [ist], ob es sich bei Vorbehaltsgebieten um ‘abschließend abgewogene Festlegungen’, d.h. um Ziele der Raumordnung handelt oder nicht vielmehr um bloße Abwägungsdirektiven, so wie etwa Grundsätze der Raumordnung ...“. Die herrschende Rechtsmeinung geht – schon allein aufgrund des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Definitionen für Grundsätze der Raumordnung und von Vorbehaltsgebieten – davon aus, dass Vorbehaltsgebiete nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG Grundsätze der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG sind. Diese Auffassung ist auch höchstrichterlich (durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) gesichert und wird in anderen Kommentaren vertreten. Daher würde ich eine grundlegende Überprüfung und Überarbeitung des Artikels oder eine vorübergehende Löschung empfehlen. Die Einstufung von Vorbehaltsgebieten als Grundsätze der Raumordnung (mit geringeren Bindungs- und Steuerungswirkungen als Ziele der Raumordnung) wird z. B. bestätigt in • BVerwG Urteil v. 13.03.2003, 4 C 4.02 • BVerwG Beschluss v. 15.06.2009, 4 BN 10.09 • BVerwG Urteil v. 16.04.2015, 4 CN 6.14. Sie wird ferner z. B. vertreten im Kommentar Cholewa/ Dyong/ von der Heide/ Arenz (Kohlhammer Verlag, Raumordnung in Bund und Ländern, 5. Auflage) zu § 8 ROG, RdNr.180-182 (Stand März 2013). --2001:638:607:205:0:0:0:30 17:04, 14. Jul. 2016 (CEST)