Diskussion:Walter Höhler
Interessant ist in Gesamthinblick auf die Dachauer Prozesse folgendes: Auf Befehl des Amtes D des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes nahm Höhler in seiner Eigenschaft als Zahnarzt das Dentalgold toter Häftlinge (es ist im Urteil noch nicht einmal expressis verbis von "ermordeten" Häftlingen die Rede)entgegen und führte es einmal monatlich an diese Dienststelle ab. Dieses Verhalten erachtete das US-Tribunal als so schwerwiegend, dass es Höhler am 13. Mai 1946 zum Tode verurteilte. Vergleichbares gilt für seinen Mitangeklagten Wilhelm Henkel (KZ-Arzt).
In einem Folgeverfahren zum Hauptprozeß der 19. 8. - 9. 9. 1947 (000-50-5-21) stattfand, wurde Olf Brandt aufgrund der gleichen "Tatbestände" zu 3 Jahren Haft verurteilt (die Haftstrafe übrigens rückdatiert auf den 8. Mai 1945), wobei die Anklage noch bemüht war, Brandt mit individuellen Roheitsakten - so das Verprügeln eines polnischen und es tschechischen Häftlings 1944 - in Verbindung zu bringen.
Anhand dieses Fallbeispieles liegt die Frage nahe, ob die Verurteilungen und Strafzumessungen der Dachauer US-Tribunale alliierte Willkür darstellen. Bei dem relativ geringen zeitlichen Abstand der beiden Urteile fällt auch die Argumentation mit dem "Klima des Kalten Krieges" unter den Tisch. Es fällt mir schwer, das anders zu beurteilen...
Klausi 11:20, 26. Nov. 2009 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von KlausiKlaus (Diskussion | Beiträge) )
- Bei den Dachauer prozessen zeichnet sich eine Tendenz ab: Je eher die Verfahren nach Kriegsende geführt wurden, desto härter die Urteile. Dies hing mit den noch gegenwärtigen Erlebnissen ehemaliger Häftlinge, die in jenen Verfahren als Zeugen fungierten, zusammen. Zudem urteilten in diesen Verfahren auch Richter, die sich noch vor Ort ein Bild über die grauenhaften Umstände der KZ nach der Befreiung machen konnten. Und ja, der Kalte Krieg spielte 1947 schon eine Rolle... Schreiben Seltsam? Aber so steht es geschrieben ... 22:08, 8. Apr. 2010 (CEST)
Bei derartig signifikanten Unterschieden im Strafmaß - wie im Fall Höhler / Olf Brandt - muss hinterfragt werden, ob es sich in der ersten Prozeßphase um willkürliche Siegerjustiz gehandelt hat und später - unter dem "Druck" des Kalten Krieges in der zweiten Prozeßphase 1947 ordentliche Rechtsmaßstäbe berücksichtigt wurden. auch ist auffällig, dass in den ersten Konzentrationslagerverfahren es nie Freisprüche gab (unter buchstabengetreuer Auslegung der "Common-design"-Theorie) und es später bei objektiverer Beurteilung der einzelnen Fälle auch zu Freisprüchen kam Klausi 17:03, 16. Apr. 2010 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von KlausiKlaus (Diskussion | Beiträge) )