Diskussion:Wettbewerbsverbot

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Gesellschaftsrecht

Mir fällt beim Verlinken von GmbH & Co. KG (Sternförmige Beteiligung) gerade auf, dass hier nur das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot behandelt wird. HGB § 112 (Gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot) kommt hier gar nicht vor. Sollten wir das mal ergänzen?--Dullnraamer 11:15, 14. Dez. 2006 (CET)

Ja, bitte - genau danach habe ich nämlich gerade gesucht. Richard (nicht signierter Beitrag von 85.70.78.199 (Diskussion | Beiträge) 12:06, 29. Mai 2009 (CEST))

Verständnisfrage

Zitat aus dem Artikel: "Der Arbeitgeber ("Prinzipal") kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot verzichten. Dieser Verzicht befreit ihn allerdings erst nach einem Jahr von der Karenz-Zahlungsverpflichtung. (§ 75a HGB)" Wieso sollte der Arbeitgeber dem Angestellten Karenz-Zahlungen zahlen, wenn er doch auf das Wettbewerbsverbot verzichtet? -halobox-

Entschädigung in finanzieller Hinsicht

Aus dem Artikel geht leider nicht hervor, ob die Entschädigund für den Arbeitnehmer die Hälfte des letzten Monatsgehalts brutto oder netto ist. Es wäre recht interessant zu wissen wie der Gesetzgeber dies vorsieht, da es nicht klar aus dem Gesetzesblatt hervorgeht.

Gehaltszahlungen und Sonderzahlungen immer Brutto.