Zahnarzt
Zahnarzt ist die Berufsbezeichnung für einen Absolventen des Studiums der Zahnmedizin. Die Ausübung des Berufs ist in Deutschland nur aufgrund einer gültigen Berufszulassung (Approbation oder Berufserlaubnis) zulässig. Approbationen ermächtigen zur selbstständigen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland. Berufserlaubnisse können nur zeitlich und örtlich befristet erteilt werden. Im Gebiet der ehemaligen DDR werden die Zahnärzte auch Stomatologen genannt. Das Studium der Stomatologie wurde zeitweise mit einer Facharztprüfung (Facharzt für allgemeine Stomatologie) und später mit dem Diplom abgeschlossen (Dipl.-Stom. = Diplom-Stomatologe). Die aus der Gruppe der nichtapprobierten Zahnbehandler hervorgegangene Berufsbezeichnung Dentist ist veraltet und bezeichnete bis 1952 fortgebildete Zahntechniker, die in begrenztem Umfang Zahnheilkunde ausüben durften. Der Zahnarzt gehört in Deutschland zu den Freien Berufen, ebenso wie in Österreich.
Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Ebenfalls werden Patienten mit anerkannten stomatologischen Berufskrankheiten (Abrasio dentium) und Arbeitsunfällen auf Kosten der Berufsgenossenschaft behandelt.
Es gibt rund 112.000 Zahnärzte in Deutschland, davon ca. 53.000 Vertragszahnärzte. Rund 17.500 sind in Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte und außerhalb von Praxen zahnärztlich tätige Mitglieder. Weitere ca. 20.600 sind ohne zahnärztliche Tätigkeit (Stand: 2014).[2] Die Anzahl der Zahnärzte in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist von 2005 bis 2011 von 4676 auf 8060 und damit um 72 % gestiegen.[3]
Geschichte
Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Der erste namentlich bekannte deutsche Zahnarzt war im 15. Jahrhundert ein gewisser Ottinger, von dem in einer Handschrift verschiedene zahnmedizinische Behandlungsanweisungen überliefert sind.[4] Das Fachbuch Le chirurgien dentiste des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten und zogen Barbiere Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.
Das Dentalhistorische Museum in Zschadraß bei Colditz (Sachsen) gibt einen Überblick über die Geschichte der Zahnmedizin.
Apollonia ist die Schutzpatronin der Zahnärzte.
1825 | Das preußische Medizinalreglement legt erste Anforderungen an den Zahnarztberuf fest |
1869 | Der Norddeutsche Bund legt die erste Prüfungsordnung fest und schützte damit den Begriff „Zahnarzt“; Pflicht: 2 Jahre Studium und praktische Erfahrungen beim Zahnarzt |
1889 | Einheitliche Prüfungsordnung |
1910 | Errichtung dentistischer Lehrinstitute. Dentisten werden 2 Jahre geschult, es folgen 4 Jahre Praktikum |
1919 | Möglichkeit der Promotion für Zahnmediziner, Titel: „Dr. med. dent.“ |
1920 | Dentistenausbildung wird anerkannt, die Berufsbezeichnung „Zahnhandwerker“/„Zahnkünstler“ abgeschafft |
1952 | Das Zahnheilkundegesetz schafft den Dualismus Dentist/Zahnarzt ab. Dentisten erhalten übergangsweise nach einer Zusatzausbildung ebenfalls die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ |
ab 1965 | Erste Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Zahnmedizin |
Ausbildung
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
- folgende staatliche Prüfungen:
- a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
- b) die zahnärztliche Vorprüfung und
- c) die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).
Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.
Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent. Dieser akademische Titel war noch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland nicht eingeführt. Die Zeitschrift Die Woche meldete in ihrer Ausgabe 51 vom 20. Dezember 1913 deswegen einen Studentenstreik: „In Berlin stellten die Studenten der Zahnheilkunde den Besuch der Vorlesungen ein, weil das Kultusministerium die Einführung des Titels Dr. med. dent. ablehnt.“
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vereinheitlichte die Definition des Berufes Zahnarzt; jedoch dauerte es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.
Approbation
Mit der Approbation wird die Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt. Mit Beginn der Berufsausübung wird der Zahnarzt Zwangsmitglied der für ihn zuständigen Zahnärztekammer, deren Berufsaufsicht er bis zu seinem Ableben untersteht.[5] Die zuständige Zahnärztekammer ist diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Praxis oder – ohne eigene Praxis – seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen wurde am 8. Juli 2019 neu gefasst (BGBl. I S. 933). Die Neufassung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Weiterbildung
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen sowie mit der Orthopädie des Kiefergelenks. „Klammern“ und „Zahnspangen“ regulieren und optimieren Kiefer- und Zahnstellung. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird ihm die Facharztbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.
Fachzahnarzt für Oralchirurgie
Ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie ist ein Zahnarzt mit Gebietsbezeichnung, der nach seiner Approbation eine mindestens vierjährige Weiterbildung absolviert hat. Nach einem obligaten allgemeinen zahnärztlichen Jahr folgen drei fachspezifische Jahre,[6] wovon je nach Bundesland mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. In einigen Bundesländern (z. B. Hessen) kann das Klinikjahr inzwischen durch curriculare Theoriemodule ersetzt werden[7]. Während der Weiterbildung bei einer durch die zuständige Zahnärztekammer ermächtigten Weiterbildungsstätte (Praxis und/oder Klinik) werden umfassende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf oralchirurgische Eingriffe im Zahn-, Mund- und Kieferbereich und in der Implantologie erworben. Das von einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie abgedeckte Spektrum – in Bezug auf die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – ist dabei dem ambulanten Spektrum des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aufgrund seiner zusätzlichen zahnärztlichen Approbation ausüben darf, sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Das Spektrum des Fachzahnarztes für Oralchirurgie umfasst dabei die gesamte operative Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im gesamtmedizinischen Kontext.[7] Nach der absolvierten Weiterbildung mit Nachweis eines je nach Bundesland unterschiedlich definierten Operations- und Weiterbildungskatalogs sowie bestandener Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer darf er die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ oder „Zahnarzt, Oralchirurgie“ führen. Umgangssprachlich wird der Fachzahnarzt für Oralchirurgie häufig auch abgekürzt „Oralchirurg“ genannt.
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg
Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium der Zahnmedizin absolviert, wobei ein erheblicher Teil des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet wird, da es sich bei beiden Studiengängen um sehr eng verwandte Studiengänge handelt. Er ist doppelapprobiert. Schon während des Studiums der Zahnmedizin kann die mindestens 60-monatige Weiterbildung zum Facharzt absolviert werden, die durch die Facharztprüfung abgeschlossen wird. Diese erfolgt vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht die Möglichkeit, nach Vorlage der nötigen Operationskenntnisse, der zusätzlichen Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht. Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist in vielen Ländern nicht anerkannt (z. B. in Skandinavien). In den Ländern Nordamerikas (USA und Kanada), Japan, Australien und Neuseeland ist die „maxillo-facial surgery“ ein zahnärztliches Fachgebiet (dental speciality).
Öffentliches Gesundheitswesen
Eine eher selten absolvierte Fachzahnarztausbildung ist diejenige zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen vermittelt die Befähigung, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen.
Master
Mittlerweile gibt es einige Zusatzqualifikationen für Zahnärzte, die aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben werden können. Dazu zählt vor allem der Master-Titel einer Hochschule oder Universität. Als erster Master wurde 2004 der Titel Master of Oral Medicine in Implantology von der Universität Münster an 15 Zahnärzte verliehen. Zusammen mit anderen Implantologie-Mastern haben diese sich im Masterverband Implantologie zusammengeschlossen. Die Master-Ausbildung war längere Zeit im Umbruch; mittlerweile hat sich der einheitliche Titel Master of Science etabliert.[8] Der akademische Grad Master of Science wird nach den Bologna-Kriterien auch für zahnmedizinische Fächer nach einem Postgraduiertenstudium vergeben.
Fortbildung
Die generelle Fortbildungsverpflichtung des Zahnarztes ist in der Musterberufsordnung[9] der Bundeszahnärztekammer und in den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern vorgeschrieben.
Der Zahnarzt kann durch Fortbildung verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ führen, deren Voraussetzungen je nach Bundesland (das legen die Zahnärztekammern fest) variieren können.
Seit dem 1. Juli 2004 besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle Vertragszahnärzte, ermächtigten Zahnärzte und in Zahnarztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellte Zahnärzte, die mit Sanktionen belegt ist, gemäß § 95d SGB V:
- Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
- Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
- Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
Niederlassung
Der Zahnarzt kann sich entweder als Vertragszahnarzt oder als Privatzahnarzt in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung.
Zulassung
Nachdem ca. 87 % der Menschen in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, beantragen fast alle Zahnärzte eine Zulassung als Vertragszahnarzt beim Zulassungsausschuss. Sie werden nach Annahme ihres Antrags auf Kassenzulassung Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ihres Bundeslandes. Sie verpflichten sich damit, sich an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu halten. Nach Angaben der KZBV praktizieren rund 53.000 Vertragszahnärzte in Deutschland (Stand 2014).[10] Sie erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium.
Ein Privatzahnarzt hat keine Kassenzulassung und ist daher nicht zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Es steht auch den gesetzlich versicherten Patienten frei, einen Privatzahnarzt aufzusuchen. Die Behandlung wird unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten (gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert) auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 direkt mit dem Patienten abgerechnet ("Privatrechnung", Privatliquidation). Nach derzeitiger Rechtslage bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Privatzahnarzt (im Amtsdeutsch: "Nicht-Vertragszahnarzt") in der Regel keine Kostenerstattung von ihrer Krankenkassen. Dies gilt auch für Not- und Schmerzfälle! Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch seine Krankenkasse maximal in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.
Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Die Leistungen werden nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch den Versicherten über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. der Zahlungspflichtige) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet wird. Zahnärztliche Behandlungen, die über das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehen, werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 privat berechnet und sind vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu bezahlen. Zahn-Zusatzversicherungen können einen Teil der Kosten erstatten.
Einkommen
Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von angestellten Zahnärzten weicht erheblich von dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen zahnärztlicher Praxisinhaber ab.
Angestellte Zahnärzte
Das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Zahnarztes in Deutschland lag bei 5.245 € Monatsbruttogehalt, einer angestellten Zahnärztin bei 3.609 €. (Stand: 2010)[11] Laut umsatzbezogener Kalkulation liegt das Anfangsbruttogehalt eines Assistenzzahnarztes bei etwa 1.500 € monatlich, bei einem angestellten Zahnarzt bei etwa 4.000 €.[12] Laut einer Untersuchung der Bundesagentur für Arbeit verdienen Zahnärzte im Angestelltenverhältnis im Median 4323 Euro brutto monatlich (26,27 Euro pro Stunde) – (Stand 2018).[13]
Nach einer Auswertung der APO-Bank aus 2019[14] wird empfohlen, dass nach der Assistenzzeit ein Bruttoeinstiegsgehalt von 4.500 Euro monatlich vereinbart wird, wenn es sich um ein Festgehalt handelt. Nach 10 bis 20 Jahren kann das Festgehalt auf 65.000 bis 85.000 Euro pro Jahr ansteigen. Mit Spezialisierung kann das Festgehalt zwischen 45.000 und 115.000 Euro pro Jahr liegen. In ländlichen Gebieten kann mit einem durchschnittlichen Festgehalt (ohne Umsatzbeteiligung) von 55.000 Euro pro Jahr gerechnet werden, in der Großstadt mit 60.000 Euro pro Jahr.[15]
Zahnärztliche Praxisinhaber
Bei zahnärztlichen Praxisinhabern in Deutschland liegt der durchschnittliche Reinertrag bei 175.000 Euro jährlich[16] (Stand: 2015) und der Median des Jahresbruttoeinkommens bei 150.500 Euro (Stand: 2016).[17]
Umsatz zu verfügbarem Einkommen je Praxisinhaber 2016 (Median) | Deutschland |
---|---|
Umsatz (Durchschnitt) | 495.100,00 € |
Umsatz je Behandlungsstundea (Durchschnitt) | 344,00 € |
Kosten (Durchschnitt) | −334.200,00 € |
Einnahmen-Überschuss (Durchschnitt) | 160.900,00 € |
Einnahmen-Überschuss Medianb | 144.000,00 € |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, soziale Sicherung | −57.400,00 € |
Verfügbares Einkommen pro Jahrc | 86.600,00 € |
Verfügbares Einkommen pro Monat | 7.216,00 € |
Wochenarbeitszeitd | 45,8 Stunden |
Nettohonorar pro Stunde | 35,86 € |
Der Anteil der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen an den Gesamtausgaben im deutschen Gesundheitswesen (2014: 193,6 Mrd. €) sank von 15,1 % im Jahre 1976 auf 6,7 % (2014: 13,0 Mrd. €) im Jahr 2014.
Laut der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von zahnärztlichen Praxisinhabern in Deutschland im Jahr 2019 bei 179.800 Euro. (Stand: 2019)[19]
Die Durchschnittswerte nach Praxisstandort können aus der folgenden Tabelle (auf Tsd. EUR gerundet) abgelesen werden:
Praxisstandort | Durchschnittliches Bruttoeinkommen je Praxisinhaber 2019 (auf Tsd. EUR gerundet) |
---|---|
Zahnarztpraxen (Bundesgebiet) | 180.000 EUR |
Zahnarztpraxen (Westdeutschland) | 186.000 EUR |
Zahnarztpraxen (Ostdeutschland) | 150.000 EUR |
Es existieren jedoch große Unterschiede zwischen den Einkommen der zahnärztlichen Praxisinhaber.[20] So hatten 25,7 % aller Praxisinhaber im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen von unter 100.000 Euro, 21,5 % der Praxisinhaber hingegen ein Bruttoeinkommen von über 250.000 Euro. Deutlich zeigten sich die Einkommensunterschiede auch in Bezug auf den Praxisstandort. Während 33,7 % der ostdeutschen Praxisinhaber im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen von unter 100.000 Euro hatten, lag dieser Wert bei westdeutschen Praxisinhabern nur bei 24,0 %. Hingegen hatten 23,3 % aller westdeutschen Praxisinhaber ein Bruttoeinkommen von über 250.000 Euro, während dies nur auf 15,2 % aller ostdeutschen Praxisinhaber zutraf.
Zudem sind die Einkommensverhältnisse von zahnärztlichen Praxisinhabern seit Jahren größeren Veränderungen unterworfen. Seit Mitte der 1970er Jahre nahm das durchschnittliche Einkommen der Praxisinhaber inflationsbereinigt bis zur Jahrtausendwende um etwa 50 % ab. Erst seit 2006 ist wieder eine anhaltend positive Entwicklung auszumachen.
Die historischen durchschnittlichen Einkommenswerte der westdeutschen Praxisinhaber sowie die diesen im Jahr 2020 (inflationsbereinigt) entsprechenden Einkommenswerte können aus der folgenden Tabelle (auf Tsd. EUR gerundet) abgelesen werden:
Jahreszahl | Bruttoeinkommen (nominal)[21] in EUR | Entspricht 2021 |
---|---|---|
1976 | 103.000 EUR (201.000 DM) | 260.000 EUR |
1980 | 114.000 EUR (223.000 DM) | 246.000 EUR |
1985 | 107.000 EUR (210.000 DM) | 191.000 EUR |
1990 | 94.000 EUR (184.000 DM) | 157.000 EUR |
1995 | 98.000 EUR (192.000 DM) | 140.000 EUR |
2000 | 100.000 EUR (195.000 DM) | 135.000 EUR |
2005 | 110.000 EUR | 137.000 EUR |
2010 | 131.000 EUR | 152.000 EUR |
2015 | 163.000 EUR | 175.000 EUR |
Nach einer Studie[22] des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) aus dem Jahre 2012 beträgt der durchschnittliche Nettolohn pro Stunde nach Studienabschlüssen/Ausbildungen 12 € für Männer und 9 € für Frauen. Die DIW-Untersuchung stützt sich auf Daten des Mikrozensus der Jahre 2005 bis 2008. Der durchschnittliche „Nettolohn“ von Zahnärzten beträgt gemäß dieser Studie 19,33 € und von Zahnärztinnen 15,50 €. (Die Berechnung eines durchschnittlichen Stundenlohns erfolgte über die maximal mögliche Erwerbsphase. Hierzu wurden die Stundenlöhne in jedem Alter, Beruf und Ausbildungsgang aufsummiert und mit der maximal möglichen Erwerbsdauer [44 Jahre] in Relation gesetzt.)
Berufsrecht
Zahnarzt ist ein klassischer Kammerberuf.
Deutsche Zahnärzte unterliegen verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen: dem Zahnheilkundegesetz, der Approbationsordnung und der Berufsordnung der zuständigen Zahnärztekammer. Die Honorarberechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).
Daneben gelten Sonderbestimmungen, etwa für eine Zahnarztwebsite: seit dem 1. März 2007 unterliegen derartige Internetpräsenzen wie alle Websites den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG). Einschränkende Vorgaben für die Gestaltung einer Praxiswebsite sind in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern nur rudimentär vorhanden.
Heilpraktikergesetz
Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung und zur Therapie der Migräneerkrankung sind approbierten Ärzten und Heilpraktikern erlaubt, dem Zahnarzt und anderen Heilberufsangehörigen sowie Laien hingegen untersagt. (§ 5 Heilpraktikergesetz). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bejahte die für den Approbationsentzug vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Zahnarztes angesichts dessen jahrelanger Verstöße gegen das Verbot der Faltenunterspritzungen. Man hielt dem Zahnarzt sein langjähriges und hartnäckiges Verhalten vor, was er nur durch einen ernsthaften Einstellungswandel hätte beseitigen können.[23]
Berufserkrankungen
Zahnärzte erleiden häufig erworbene Krankheiten der Wirbelsäule wie Bandscheibenvorfälle. Alle Bereiche der Wirbelsäule sind gefährdet, eine Häufung besteht im Bereich der Halswirbelsäule. Zahnärzte erkranken, so wie auch Zahntechniker, häufig an allergischen Reaktionen der Haut sowie an toxischen Kontaktdermatitiden insbesondere der Hände. Ursache hierfür ist der häufige direkte oder indirekte Kontakt mit toxischen (schädigenden) Substanzen und Materialien wie z. B. unausgehärteten Kunststoffen (Methylmethacrylat), Quecksilber, Palladium sowie Lösungsmitteln. Vor einer Hepatitis B schützen Impfungen.
Berufsgenossenschaft
Eine Zahnarztpraxis gehört zu den beitragspflichtigen Unternehmen in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Versichert sind alle Arbeitnehmer sowie pflichtversicherte Unternehmer. Unternehmer, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können sich freiwillig versichern. Ehrenamtlich beziehungsweise unentgeltlich Tätige sind ebenfalls versichert. Die BGW trägt im Versicherungsfall die Kosten für eine Vielzahl von Leistungen. Staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst werden nicht von der BGW betreut. Zuständig sind hier die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). Selbstständig tätige Zahnmediziner können sich freiwillig bei der BGW umfassend gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten versichern. Die BGW trägt die Kosten für eine individuell abgestimmte medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, zahlt das Verletztengeld als Ersatz für Verdienstausfall während der medizinischen Rehabilitation, sichert im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Rente ab und sorgt im Todesfall für die Hinterbliebenen: Je nach Sachlage zahlt sie Renten, Sterbegeld, Überführungskosten oder Beihilfen.[24]
Bedeutende Zahnärzte
- Edward H. Angle
- Sanford Christie Barnum
- Greene V. Black
- Pierre Fauchard
- Alfred Gysi
- Willoughby D. Miller
- Carl Partsch
- Philipp Pfaff
- Horst Sebastian
- Maria Schug-Kösters
- Otto Walkhoff
Literatur
- Peter Guttkuhn: Von Zähnen, Warzen und Leichdörnern. Aus der Praxis des Lübecker Zahnarztes Jacob Levy (1784–1840). In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt. 47 (1994), Heft 1, S. 7–9.
- Dominik Groß: Die schwierige Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft (1867–1919). In: Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, 609, Frankfurt a. M. 1994.
- Dominik Groß: Zahnarzt und Zahnbrecher. In: Enzyklopädie Medizingeschichte. Hrsg. von Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil und Wolfgang Wegner, Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005, S. 1515 f.
- Gereon Schäfer, Dominik Groß: Zwischen Beruf und Profession: Die späte Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft und ihre Hintergründe. In: Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, 62/11, 2007, S. 725–732.1
Weblinks
- Literatur von und über Zahnarzt im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
- Bohrlöcher aus der Steinzeit. Auf: wissenschaft.de vom 6. April 2006 über einen Artikel in Nature (Bd. 440, 2006, S. 755)
Einzelnachweise
- ↑ Gewerbe
- ↑ Bundeszahnärztekammer Mitgliederstatistik
- ↑ Bezug auf IAB Forschungsgruppe Berufliche Arbeitsmärkte ulmato.de
- ↑ Wolfgang Wegner: Ottingen (Ottinger). In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1085.
- ↑ Bayerisches Heilberufekammergesetz
- ↑ Musterweiterbildungsordnung. (PDF) Bundeszahnärztekammer, abgerufen am 6. Dezember 2016.
- ↑ a b Pilotprojekt Oralchirurgie. (Nicht mehr online verfügbar.) Hessische Landeszahnärztekammer, archiviert vom Original am 6. Dezember 2016; abgerufen am 6. Dezember 2016.
- ↑ moi.uni-frankfurt.de. Abgerufen am 15. Dezember 2014.
- ↑ Musterberufsordnung, Stand 19. Mai 2010. (PDF; 45 kB) Bundeszahnärztekammer
- ↑ Daten und Fakten 2015. (PDF; 196 kB) Faltblatt mit statistischen Angaben zur vertragszahnärztlichen Versorgung von KZBV und BZÄK
- ↑ Statistisches Bundesamt, Verdienststrukturerhebung 2010
- ↑ D. Nies, K. Nies: Wieviel „darf“ ein angestellter Zahnarzt oder Assistent verdienen? (PDF) Abgerufen am 15. Dezember 2014
- ↑ Angestellte Zahnärzte verdienen 4.323 Euro brutto, zm-online, 8. April 2019. Abgerufen am 9. April 2019.
- ↑ Gehalt Zahnarzt, APO-Bank
- ↑ Zu diesen Konditionen arbeiten angestellte Zahnärzte 2019, Zahnärztliche Mitteilungen, 8. Juli 2019. Abgerufen am 9. Juli 2019.
- ↑ Kostenstruktur bei Arztpraxen (PDF)
- ↑ Statistisches Jahrbuch 2018 (PDF; 2,1 MB) KZBV. Abgerufen am 12. Mai 2019.
- ↑ Statistisches Jahrbuch 2015. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), ISBN 978-3-944629-03-2
- ↑ KZBV Jahrbuch 2021. Abgerufen am 6. Januar 2022.
- ↑ KZBV Jahrbuch 2021. Abgerufen am 6. Januar 2022.
- ↑ KZBV Jahrbuch 2021. Abgerufen am 3. Januar 2022.
- ↑ Daniela Glocker, Johanna Storck: Uni, Fachhochschule oder Ausbildung, welche Fächer bringen die höchsten Löhne? (PDF; 489 kB) DIW, Wochenbericht 13/2012
- ↑ Beschluss vom 17. Mai 2017 – Az.: 13 A 168/16, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- ↑ Freiwillige Versicherung für Zahnärztinnen und Zahnärzte. (PDF; 561 kB) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, abgerufen am 26. März 2018.