Energieverbrauchskennzeichnung

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Verordnung (EU) 2017/1369

Titel: Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Umweltrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 194 Absatz 2,
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 1. Januar 2019
Fundstelle: ABl. L 198, 28. Juli 2017, S. 1–23
Volltext Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Kennzeichnung des Energieverbrauchs gibt im Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die Energieeffizienz von Elektrogeräten und weiteren Energieverbrauchern. Sie soll dem Nutzer den realen Energieverbrauch eines Gerätes transparent machen, einen Vergleich ermöglichen und bei einer Kaufentscheidung als Orientierungshilfe dienen. Es gilt die am 1. März 2021 in Kraft getretene, novellierte Richtlinie der Europäischen Kommission mit einer Skala der Energieeffizienzklassen absteigend von „A“ bis „G“.

Die Kennzeichnung des Energieverbrauchs wird seit 1992 für verschiedene Gerätegruppen in der EU in Form von Etiketten auf den Geräten und in den Werbematerialien für diese verwendet. Formal schließen alle neueren Regelungen an die Regelungen zur Energieeffizienzkennzeichnung in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU an.

Die bis zum März 2021 geltende Kennzeichnung zwischen „A+++“ bis „G“ ist mit der ab da gültigen nicht vergleichbar. Die Energieeffizienzklasse „A“ soll aktuell von keinem Gerät erreicht werden.

Neben der Kennzeichnung von Geräten gibt es noch weitere Kennzeichnungen, die sich an diese anlehnen, so zum Beispiel die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Deutschland und der Schweiz.

EU-Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen seit dem 1. März 2021

Energieeffizienzklasse

Zuordnung zu Energieeffizienz-Klassen vor 2021
(Prozent des Energieverbrauchs eines (fiktiven) Referenzgeräts)
Energieeffizienz-Klasse (EEK) A+++a A++a A+a A B C D E F G
Haushaltskühlgeräte[1] <22 <33 <42[A 1] <55 <75 <95 <110 <125 <150 ≥150
Lampen[2] (ungebündelt)[A 2] ≤11 ≤17 ≤24 ≤60 ≤80 ≤95 >95
Fernseher[3] <10 <16 <23 <30 <42 <60 <80 <90 <100 ≥100
Haushaltswaschmaschinen[4] <46 <52 <59 <68 <77 <87 ≥87
Haushaltsgeschirrspüler[5] <50 <56 <63 <71 <80 <90 ≥90
Autos[6] <45 <54 <63 <72 <81 <90 <99 <108 <117 ≥117
Energieeffizienz-Klasse (EEK) A+++a A++a A+a A B C D E F G
  1. Bis 30. Juni 2014: <44
  2. Abstrahlwinkel > 120°

a) nicht mehr in Gebrauch

Die Energieeffizienzklasse (EEK) ist eine Bewertungsskala für das europäische Energielabel. Dieses soll Kunden in die Lage versetzen, „sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen“ (Erwäggrund 2 der Verordnung (EU) 2017/1369).

Die Einteilung von Pkw in Energieeffizienzklassen, die dem System der Europäischen Union ähneln, wird kritisiert.[7][8]

Die Einteilung erfolgte in Abwandlung des britischen und US-amerikanischen Schulnotensystems in Wertungsklassen von A bis G, wobei früher A die beste Klasse (niedriger Bedarf) darstellte und G die schlechteste (hoher Bedarf).

Regelung seit 2021

Mit Wirkung zum 1. März 2021 wurden alle Energieeffizienzskalen auf die Grundskala von „A“ bis „G“ zurückgekürzt.[9][10] Keine Produkte sollen zum Zeitpunkt 1. März 2021 die Energieeffizienzklasse „A“ erreichen und die Mehrzahl der Produkte soll Energieeffizienzklasse „A“ frühestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten erreichen (Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1369).

Im ersten Schritt wird für Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler, TV-Geräte und Beleuchtung die Kennzeichnung überarbeitet.

Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eine öffentlich zugängliche Produktdatenbank, European Product Registry for Energy Labelling, kurz EPREL, eingeführt. Seit Januar 2019 ist sie in Betrieb,[11] und seit Ende 2020 für Verbraucher einsehbar.[12]

Geschichte

Jahr Klassen
1994–2003 A bis G
2003–2010 A++ bis G
2010–2020 A+++ bis G
seit 2021 A bis G

Bis 2021 wurde für Gerätegruppen ein Referenzgerät definiert (Energieeffizienzindex = 100 %). Dieses spiegelt in etwa den Stand der Technik von 1998 wider. Durch den technischen Fortschritt bei der Energieeffizienz erhielten immer mehr Geräte ein gutes Label. Dies führte zu einer Erweiterung der Skala bis zur Klasse „A+++“.

Das europäische Parlament verabschiedete im Mai 2010 eine ab 2011 geltende Neuregelung der Energieeffizienzklassen für Haushaltsgeräte, die die Einführung der Klasse A+++ beinhaltet. Auch neue Sparvorgaben für Gebäude und Elektrogeräte wurden verabschiedet.[13] Neben der neuen EU-Rahmenrichtlinie[14] werden ab 2011 produktspezifische EU-Verordnungen die konkreten Kennzeichnungsverpflichtungen regeln.[15]

Ab September 2009 führte die EU-Kommission in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine repräsentative Marktforschung durch, um verschiedene Versionen des EU-Labels hinsichtlich der Verständlichkeit für private Verbraucher zu prüfen.[16] Die Vorschläge der Kommission, Zusatzklassen mit den Bezeichnungen A-20 % und A-40 % einzuführen, fanden nicht die Zustimmung des Parlaments.[17]

Das überarbeitete EU-Energieverbrauchsetikett gilt (Stand Juni 2016) für Kühl- und Gefriergeräte, Staubsauger, Lampen und Leuchten, Waschmaschinen, Wasch- und Wäschetrockner, Elektrobacköfen, Dunstabzugshauben, Geschirrspüler und Klimageräte. Auch Fernseher und Weinlagerschränke fallen jetzt unter die Kennzeichnungspflicht.[18]

Die EU schreibt auch Mindeststandards vor. Zum Beispiel gilt für Wäschetrockner: Seit November 2013 müssen alle Neugeräte im Handel mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse C erfüllen, seit November 2015 die der Energieeffizienzklasse B (Wäschetrockner der Klasse A+++ verbrauchen rund 70 % weniger Strom als ein Gerät der Klasse B).[19]

Zuordnung zu den Klassen

Zur Berechnung der Energieeffizienz werden zunächst Größenklassen für verschiedene Arten von Geräten festgelegt, zum Beispiel für Fernseher nach der Bildschirmdiagonale und für Kühlschränke nach dem Rauminhalt.[20][21] Die Zuordnung eines bestimmten Gerätes zu einer Energieeffizienzklasse ergibt sich dann durch die Abweichung seines tatsächlichen Energieverbrauchs vom Referenzwert seiner Größenklasse.

In den entsprechenden Verordnungen wird der Energiebedarf fiktiver Referenzgeräte beschrieben. Jedes Gerät muss sich an dem passenden Referenzgerät messen und verbraucht im Vergleich zu diesem entweder nur einen Bruchteil der Energie oder ein Mehrfaches an Energie. Diesen Verbrauchsbetrag gibt der Energieeffizienzindex an. Je kleiner der Energieeffizienzindex ist, desto effizienter ist das Gerät. Energieeffizienz-Index-Bereiche sind als Energieeffizienz-Klassen (EEK) zusammengefasst. Aus diesem Grund geht jeder Zahl in der oben stehenden EEK-Tabelle ein Vergleichszeichen voran, z. B. „Gleich und größer als“ (≥) oder „Kleiner als“ (<).

Gerätetypen

Klimaanlagen

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Titel: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 1. Januar 2013
Fundstelle: ABl. L 178, 6. Juli 2011, S. 1–72
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Energiekennzeichnung von Klimaanlagen

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Klimaanlagen wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Heizkessel

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Titel: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 26. Februar 2013
Fundstelle: ABl. L 239, 6. September 2013, S. 1–82
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Energielabel Heizung

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Heizkesseln wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen geregelt.

Warmwasserbereiter

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Titel: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 26. September 2013
Fundstelle: ABl. L 239, 6. September 2013, S. 83–135
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Heißwasserbereitern wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen geregelt.

Backöfen und Dunstabzugshauben

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014

Titel: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 1. Januar 2015/1. April 2015
Fundstelle: ABl. L 29, 31. Januar 2014, S. 1–32
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen und Dunstabzugshauben wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben geregelt.

Wohnraumlüfter

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftern wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Gewerbekühllagerschränke

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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 28. Juli 2015
Fundstelle: ABl. L 177, 8. Juli 2015, S. 2–18
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Gewerbekühllagerschränken wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken geregelt.

Festbrennstoffkessel

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 1. April 2017/ 1. Juli 2017
Fundstelle: ABl. L 193, 21. Juli 2015, S. 43–75
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen geregelt.

Einzelraumheizgeräte

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab: 1. Januar 2018/1. April 2018/1. Januar 2022/1. April 2022
Fundstelle: ABl. L 193, 21. Juli 2015, S. 20–42
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräte wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten geregelt.

Fernsehgeräte und Computermonitore

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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 16
Anzuwenden ab: 1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 1–28
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten und Computermonitoren wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission geregelt.

Waschmaschinen und Waschtrockner

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab: 25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 29–67
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen und Waschtrocknern wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission geregelt.

Lichtquellen

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab: 25. Dezember 2019/1. Mai 2021/1. September 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 68–101
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission geregelt.

Die Energieeffizienzklasse von Lichtquellen auf der Grundlage der Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM bestimmt, die durch Division des angegebenen Nutzlichtstroms Φuse (in Lumen) durch die angegebene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Pon (in Watt) und Multiplikation mit einem Korrekturfaktor FTM in Abhängigkeit der Art der Lichtquelle berechnet:

Für eine Lichtquelle, die direkt an Netzspannung angeschlossen ist und einen Abstrahlwinkel größer π Steradiant hat (ungebündeltes Licht), ist zum Beispiel FTM=1. Eine solche Lichtquelle, jedoch mit einem Abstrahlwinkel kleiner π Steradiant (gebündeltes Licht), hat FTM=1,176.

Anschließend wird Energieeffizienzklasse aus folgender Tabelle abgelesen:

EEK ηTM (lm/W)
A 210 ≤ ηTM
B 185 ≤ ηTM < 210
C 160 ≤ ηTM < 185
D 135 ≤ ηTM < 160
E 110 ≤ ηTM < 135
F 85 ≤ ηTM < 110
G ηTM < 85

Kühlschränke

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab: 25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 102–133
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlschränken wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission geregelt.

Geschirrspülmaschinen

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab: 25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 134–154
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Geschirrspülmaschinen wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission geregelt.

Gekühlte Verkaufsautomaten

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab: 25. Dezember 2019/1. März 2021
Fundstelle: ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 155–186
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von gekühlten Verkaufsautomaten wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion geregelt.

Nutzen

Die EU schätzt, dass durch alle Energielabel- und Ökodesign-Maßnahmen bis 2020 etwa 175 Mt Rohöleinheit pro Jahr eingespart wurden, etwa 15 % davon durch das Energielabel (etwa 26 Mt Rohöleinheit pro Jahr).[22]

Bis 2030 werden die Maßnahmen laut Kommission einen Gesamtnutzen in Form jährlicher Primärenergieeinsparungen von ca. 230 Mt Rohöleinheit pro Jahr erbringen, dem jährlichen Endenergieverbrauch Spaniens und Polens zusammengenommen.[23] Die Einsparungen für die Verbraucher werden bis 2030 auf 10–30 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt.[24] Dies entspricht Einsparungen der privaten Haushaltsenergiekosten von durchschnittlich 285 EUR pro Jahr.[23]

Kritik

Die Stiftung Warentest bemerkte im Oktober 2011, dass bei Fernsehgeräten die Messbedingungen nicht normiert sind, da die Bildhelligkeit den Herstellern überlassen wird. Die Hersteller können durch Senken der Bildhelligkeit über die Voreinstellungen den Energieverbrauch des Gerätes zulasten der Bildqualität senken und dadurch ein besseres Label bekommen.[25]

Weblinks

Commons: Energy efficiency labels – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (PDF)
  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (PDF)
  3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (PDF)
  4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (PDF)
  5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (PDF)
  6. BGBl. 2011 I S. 1756
  7. Energieeffizienzklassen für Pkw: Geplante Kennzeichnung in der Kritik (Memento vom 4. September 2010 im Internet Archive) In: konsumo.de, 1. September 2010.
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  9. Einführung des neuen Energielabels wird verschoben. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., 11. März 2019, abgerufen am 26. November 2019.
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  14. Richtlinie 2010/30/EU (…) über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, abgerufen am 1. Juli 2010
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  22. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, COM(2015) 341 final, Fußnote 4
  23. a b Fragen und Antworten zu den neuen EU-Energielabels und Ökodesign-Maßnahmen. Abgerufen am 2. März 2021.
  24. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, COM(2015) 341 final, Abschnitt 3.5
  25. Stiftung Warentest: Fernseher-Hersteller tricksen beim Energie-Label. In: test.de, 30. November 2011.