Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten
Titel: Grundsätze zum Datenzugriff und
zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
Abkürzung: GDPdU
Art: Verwaltungsvorschrift
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 108 Abs. 7 GG
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht
Fundstellennachweis: BMF IV D 2 – S 0316 – 136/01
Erlassen am: 16. Juli 2001
(BStBl. I S. 415)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Außerkrafttreten: 1. Januar 2015
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen.

Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.

Die GDPdU wurden durch die GoBD zum 1. Januar 2015 abgelöst.[1]

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen beim Datenzugriff durch Betriebsprüfer

Erfordert eine Betriebsprüfung den Zugriff auf Daten, die beim Steuerpflichtigen gespeichert sind, kann der Betriebsprüfer laut GDPdU zwischen folgenden drei Arten des Datenzugriffs wählen:

  • unmittelbarer Lesezugriff (Z1),
  • mittelbarer Zugriff über Auswertungen (Z2) und
  • Datenträgerüberlassung in verschiedenen Formaten (Z3).

Das Recht, eigene Software auf die Systeme des Steuerpflichtigen aufzuspielen, hat der Betriebsprüfer dabei nicht.

Für die Datenträgerüberlassung sind verschiedene Formate zugelassen. Mittlerweile gibt es auch eine Empfehlung des Bundesfinanzministeriums für einen entsprechenden Beschreibungsstandard. Die Daten lassen sich dann vom Betriebsprüfer in eine Prüfersoftware einlesen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist die Voraussetzung für die Genehmigung der Auslagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen Unterlagen in das Ausland. § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung sieht seit 20. Dezember 2008 für Unternehmen, die den Anforderungen der GDPdU nicht nachkommen, ein Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis EUR 250.000 vor.

Literatur

  • Krüger, Ralph; Schult, Bernd; Vedder, Rainer: Digitale Betriebsprüfung: GDPdU in der Praxis – Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, Gabler Verlag, 2010, ISBN 978-3-8349-0676-2
  • Eller, Peter: Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung. Electronic Commerce und Recht, Band 8. ERICH SCHMIDT VERLAG, 2004, ISBN 3-503-07408-2
  • Ernst&Young (Hrsg.): Steuerliches Risikomanagement. Stollfuß Verlag, 2005, ISBN 3-08-210001-5 (alle relevanten Gesetzespassagen in Deutsch und Englisch)
  • Flamm, Markus: Die digitale Steuerprüfung kommt. DATEV-Buchreihe, Bestellnummer 36212
  • Flamm, Markus: Betriebsprüfer mit Röntgenblick – Was die Buchführung alles verrät. DATEV-Buchreihe, Bestellnummer 36068
  • Henstorf, Karl-Georg, Kampffmeyer, Ulrich, Prochnow, Jan: Grundsätze der Verfahrensdokumentation nach GoBS. Code of Practice Band 2. VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e. V., Bonn, 1999, ISBN 3-932898-04-4
  • Hentschel, Bernd (Hrsg.): Digitale Betriebsprüfung – eDatenzugriff der Finanzverwaltung. 2. überarbeitete Auflage 2004, DATAKONTEXT-FACHVERLAG, ISBN 3-89577-325-5
  • Wendland, Holger: Neue Archivierungspflichten nach der geänderten AO 2002. Kontinuierlich ergänztes Sammelwerk. Forum Verlag Herkert, 86504 Merching
  • Wenzig, Herbert: Außenprüfung / Betriebsprüfung. GRÜNE REIHE Band 12, 9. Auflage 2004, Erich Fleischer Verlag, ISBN 3-8168-1129-9

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: GDPdU – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Digitale Betriebsführung: Von den GDPdU zu den GoBD | DATEV. Abgerufen am 17. März 2020 (deutsch).