Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich
Kurztitel: Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
Abkürzung: MgvG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Erlassen am: 22. März 2020
(BGBl. I S. 640)
Inkrafttreten am: 1. April 2020
Weblink: Text des MgvG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich; MgvG) ist ein deutsches Bundesgesetz, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, um den Neu- und Ausbau sowie die Änderung bestimmter Verkehrsinfrastrukturprojekte nicht mehr durch einen Planfeststellungsbeschluss, sondern durch Gesetz zulassen zu können.

Bereits 1996 war das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit der Auffassung, auch Detailpläne im Bereich der anlagenbezogenen Fachplanung seien nicht der Exekutive vorbehalten, sondern auch einer gesetzlichen Regelung zugänglich, wenn für eine solche Legalplanung im Einzelfall gute Gründe bestehen.[1]

Inhalt

Insgesamt 12 Infrastrukturvorhaben zwischen Schleswig-Holstein und Bayern in den Bereichen Schiene und Wasserstraße können durch den Deutschen Bundestag abweichend von § 18 Abs. 1 Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) durch Maßnahmengesetze anstatt behördlicher Verwaltungsakte zugelassen werden (§ 2 Satz 1 MgvG). Dazu zählt unter anderem die Aus- und Neubaustrecke Bielefeld–Hannover.

Das Gesetzgebungsverfahren ist an das Planfeststellungsverfahren der § 72 bis § 78 VwVfG angelehnt und sieht eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung sowie ein Anhörungsverfahren vor (§ 5, § 7 MgvG).[2]

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur darf entscheiden, für Projekte, für die bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist, das Zulassungsverfahren nach dem MgvG fortzuführen (§ 14 MgvG).

Ob der gegen Gesetze nicht mögliche Zugang zu den Verwaltungsgerichten mit dem Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, insbesondere der Aarhus-Konvention, der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie)[3] sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[4][5] vereinbar ist, war bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Bundesrat hatte Zweifel, ob eine Verfassungsbeschwerde, die in einem Verfahren gegen ein Gesetz der einzig mögliche Rechtsbehelf ist, den europarechtlichen Vorgaben genügt. Denn die einfachgesetzlichen Fragen, ob insbesondere die Ziele der UVP-Richtlinie verwirklicht werden, sind der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen mit der Folge, dass eventuelle Rechtsverstöße folgenlos bleiben würden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist das MvgG nach einem von Jan Ziekow erstellten Rechtsgutachten dagegen europarechtskonform.[6] Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages war bei einer Anhörung geteilter Meinung.[7] Der Vermittlungsausschuss wurde nicht einberufen.[8]

Die EU-Kommission beschloss am 9. Juni 2021, wegen des MgvG ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik zu eröffnen. Aus ihrer Sicht schränkt das Gesetz das Klagerecht von Einzelpersonen und Verbänden gegen Verkehrsprojekte zu stark ein.[9]

Weblinks

Einzelnachweise