Nondum conceptus
(lateinisch ‚der noch nicht Empfangene‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Embryo vor der Nidation und in weiterem Sinne seinen Schutzstatus. Als empfangen (lat.
) und damit erzeugt im Rechtssinne gilt der Embryo nicht bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern erst mit der Einnistung in die Uterusschleimhaut. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Geburt nennt man den Embryo Nasciturus. Aus naturwissenschaftlicher Sicht fallen unter den Begriff Nondum conceptus sowohl virtuelle Vorgänge, also Fälle gar nicht vorhandener Keimbahnen (keine Keimzellen fusioniert), als auch außerhalb des Mutterkörpers sich befindende, aber grundsätzlich lebensfähige Zygoten und Embryonen. Unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder künstliche Befruchtung zustande gekommen sind (etwa in vitro).
Deutschland
Zivilrechtlicher Schutz des Nondum conceptus
Der Schutz eines
ist ein vorgreifender Rechtsschutz, der zum Tragen kommt, wenn das Kind geboren wird, seine Wirkung aber bereits vor der Geburt ansetzt. Ein
ist partiell rechtsfähig und kann Rechte tragen. Er ist gegen unerlaubte Handlungen zivilrechtlich geschützt.
- Beispiel: Einer Frau wird luetisches Blut übertragen. Bald darauf wird die Frau schwanger, das Kind kommt mit Syphilis zur Welt. Es hat Ersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt, der für die Infusion verantwortlich war.[1]
Ferner kann der
durch Rechtsgeschäfte Dritter durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt werden, er ist teilweise erbfähig und kann als Nacherbe eingesetzt oder durch ein Vermächtnis begünstigt werden (§ 2101, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 bzw. § 2162, § 2178 BGB). Zu seinem Gunsten kann auch eine Hypothek bestellt und eingetragen werden.[2] Solche Rechte sind aufschiebend bedingt auf seine Geburt: Kommt das Kind nicht (wenigstens vorübergehend) lebendig zur Welt, gelten all diese Rechte als niemals entstanden.
Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Nondum conceptus von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt.[3]
Kein strafrechtlicher Schutz
Strafrechtlich ist der Nondum conceptus nicht geschützt. §§ 218 ff. StGB greifen erst ab der Nidation, also nur für den Nasciturus; vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Einordnung in Systematik der Rechtssubjekte
Schweiz
Ein Nasciturus ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass das Kind lebendig geboren wird (Art. 544 ZGB). Einem noch nicht empfangenen Kind (nondum conceptus) kann jedoch auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses die Erbschaft oder eine Erbschaftssache zugewendet werden (Art. 545 ZGB).[4]
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. BGHZ 8, 243.
- ↑ Vgl. RGZ 61, 356; 65, 277.
- ↑ Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. April 1985, Az. 2 RU 44/84, Leitsatz, NJW 1986, 1569; dem nachfolgend Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20. Mai 1987, Az. 1 BvR 762/85, Leitsatz, FamRZ 1987, 899.
- ↑ Rudolf Bak: Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage gegen noch nicht gezeugte Nacherben (nondum conceptus). AJP 2013, S. 496–500.