Pactum de palmario

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Ein pactum de palmario (auch: Siegesprämie, Siegespreis), ist eine Erfolgsprämie, die in einigen Ländern zusätzlich zum normalen Honorar (Basishonorar)[1] eines Rechtsanwaltes zulässigerweise vereinbart werden darf.[2] Es handelt sich dabei nicht um ein reines Erfolgshonorar (pactum de quota litis), welches mit dem Stand bzw. der Ausübung des Berufes der Rechtsanwälte teilweise als nicht vereinbar angesehen wird.

Namensherleitung

Die Bezeichnung pactum de palmario soll auf den antiken Brauch zurückzuführen sein, nach welchem dem Sieger eines Wettstreites ein „Siegespreis“ (palmarium) zustehe.[3]

Zulässigkeit der Vereinbarung

In Frankreich ist das pactum de palmario grundsätzlich eine zulässige Vereinbarung,[4] ebenso in Italien[5] und unter gewissen Bedingungen auch in Deutschland (§ 4a) und (strittig) in Österreich[6] bzw. bislang gerichtlich noch nicht geklärt in Liechtenstein.

Nach Rechtsansicht des Schweizerischen Bundesgerichts (BG)[7] muss sich das grundsätzlich zulässige pactum de palmario in gewissen Grenzen bewegen. Als solche Grenzen wurden vom Bundesgericht festgelegt:

  1. der Rechtsanwalt muss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht;
  2. die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente darf im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht;[8]
  3. Der Abschluss eines pactum de palmario muss zwingend zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats.[9]

Einzelnachweise

  1. Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist in vielen Ländern gesetzlich geregelt und Abweichungen davon sind nur in bestimmten Grenzen zulässig.
  2. Gaudez G. Zindel, Entwicklungen im Anwaltsrecht, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG), 2/06, S. 43. Siehe auch Art. 19 Abs. 3 der Schweizerischen Standesregeln für Rechtsanwälte (SSR).
  3. Marcel Pilshofer in Grundlagen und Grenzen freier Honorarvereinbarungen im Anwaltsberuf, Dissertation, Wien 2010, S. 161 unter Bezugnahme auf Jahoda, ÖJZ 1954, S. 605.
  4. Jutta Laurich, Das Erfolgshonorar in der französischen Rechtsprechung, Anwaltsrevue 10/2008 S. 461; Hubert Metzger, L'honoraire de l'avocat et le résultat - la situation en France, in: Der Erfolg und das Honorar des Anwalts, 2007, S. 45 ff.
  5. Corinne Widmer Lüchinger, Die zivilrechtliche Beurteilung von anwaltlichen Erfolgshonorarvereinbarungen, AJP 2011, S. 1452.
  6. Siehe z. B.: Michael Auer, Was ist teurer als ein Rechtsanwalt - kein Rechtsanwalt! , in: Der Erfolg und das Honorar des Anwalts, 2007, S. 40 ff.; Michael Kutis, Das "pactum de quota litis in Österreich, Anwaltsrevue 10/2008 S. 457; Marcel Pilshofer in "Grundlagen und Grenzen freier Honorarvereinbarungen im Anwaltsberuf", Dissertation, Wien 2010, S. 161 ff.
  7. 4A 240/2016, BG-Urteil vom 13. Juni 2017.
  8. Das Bundesgericht sieht die Grenze aber jedenfalls als überschritten an, wenn das erfolgsabhängige Honorar höher ist als das erfolgsunabhängige Honorar.
  9. Siehe auch: Martin Rauber, Hans Nater, Das pactum de palmario ist gültig - jedoch nur mit Einschränkungen, in: Schweizerische Juristenzeitung (SJZ), Zürich 2017, Schulthess, Bd. 113 (2017), 24, S. 605, ISSN 0036-7613.