Präsident (Verwaltung)
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Der Titel eines Präsidenten wird auch außerhalb des Staatsrechts (siehe auch Staatspräsident) gebraucht.
Präsident als Behördenleitung
Die Leiter von folgenden Organisationen können Präsident – meist als Amtsbezeichnung – genannt werden:
- Universitäten
- Fachhochschulen
- Behörden und Bundesanstalten, festgelegt bei bestimmten Einrichtungen bzw. ab einer bestimmten Größe:
- Bundesamt für Naturschutz
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
- Bundesamt für Soziale Sicherung
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Bundesamt für den Zivildienst
- Bundeseisenbahnvermögen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundeskriminalamt
- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- Bundesnachrichtendienst
- Bundesnetzagentur
- Bundesrechnungshof
- Bundesverwaltungsamt
- Bundeszentralamt für Steuern
- Eisenbahn-Bundesamt
- Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg)
- Militärischer Abschirmdienst
- Oberfinanzdirektionen (Oberfinanzpräsident/Finanzpräsident)
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- Polizeipräsidium (Polizeipräsident)
- Regierungsbezirk (Regierungspräsident)
- Technisches Hilfswerk
- Umweltbundesamt
- Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)
- Zollkriminalamt
In Deutschland werden verbeamtete Präsidenten in der Regel nach Besoldungsordnung B bezahlt; die Eingruppierung hängt von der Größe der Einrichtung ab.
Präsident als Leitungsperson in anderen Organisationen
Darüber hinaus gibt es die Funktion des Präsidenten (Vorsitzenden, Vorstand, Geschäftsführer, CEO) u. a. auch in folgenden Einrichtungen:
- Gerichte: Gerichtspräsident (außer bei kleinen Amtsgerichten und beim Arbeitsgericht, Besoldungsordnung R)
- Kirchen
- Unternehmen
- Verbänden
- Vereinen
- Leiter eines Gremiums, dort sitzt er dem Präsidium vor.