„Großkredit“ – Versionsgeschichte

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    21. September 2022

    • AktuellVorherige 13:2913:29, 21. Sep. 2022imported>Anonym~dewiki(31560) 13.316 Bytes +13.316 Bytes Die Gesetzesgrundlage hat sich in 2021 geändert. Der bisherige wortlaut ist nicht mehr aktuell. Nachfolgned ein auszug aus Art. 395 CRR: "Artikel 395 (1) CRR Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seines Kernkapitals übersteigt. ..." Markierung: Visuelle Bearbeitung