„Haftungsdach“ – Versionsgeschichte

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Alte Versionen des Artikels:

  • (Aktuell) = Unterschied zur aktuellen Version, (Vorherige) = Unterschied zur vorherigen Version
  • Uhrzeit und Datum = Artikel zu dieser Zeit, Benutzername bzw. IP-Adresse des Bearbeiters, K = Kleine Änderung
  • (123 Bytes) = GröVorlage:SSe der Version; (+543)/(−792) =‎ Änderung der SeitengröVorlage:SSe in Bytes gegenüber der vorherigen Version
  • Um Unterschiede zwischen zwei bestimmten Versionen zu sehen, die Radiobuttons  markieren und auf „Gewählte Versionen vergleichen“ klicken

    7. Mai 2020

    • AktuellVorherige 09:4009:40, 7. Mai 2020imported>Anonym~dewiki(31560) 3.744 Bytes +3.744 Bytes Gesetzesverweis korrigiert. Satz 6 lautet: Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__2.html Markierung: Visuelle Bearbeitung