„Unmöglichkeit (BGB)“ – Versionsgeschichte

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    1. November 2021

    • AktuellVorherige 14:3514:35, 1. Nov. 2021imported>Anonym~dewiki(31560) 8.996 Bytes +8.996 Bytes Die echte Unmöglichkeit nach Paragraph 275 I ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Rechtshindernde Einwendungen sind kategorial andere. Unmöglichkeit nach Paragraph 275 II, III sind solche aus praktischer und persönlicher Unzumutbarkeit. Gemäß dem Wortlaut sind es rechtsdogmatisch Einreden, sprich, materiell-rechtliche rechtshemmende Einwendungen. Markierungen: Visuelle Bearbeitung mobile edit mobile web edit