Diskussion:Außensteuergesetz (Deutschland)

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Beispiel korrekt?

So könnte z. B. ein Steuerpflichtiger seine Anleihen und Aktien in eine ausländische Tochtergesellschaft einlegen. Die bei der Gesellschaft anfallenden Zinsen und Dividenden unterlägen grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung, solange keine Ausschüttung dieser Erträge an den Anteilseigner im Inland erfolgt.


Nach § 8 ASTG:

Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:

8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,

fallen diese Einkünfte gerade nicht unter die Zwischengesellschaften?! fitheach (15:40, 23. Mär. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)


SEStEG

Die Ausführungen sind nicht mehr aktuell, das SEStEG hat mit Wirkung ab 1. Januar 2006 gravierende Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsvermögen mit sich gebracht. --[Rw] !? 10:47, 23. Mär. 2007 (CET)

§ 6 AStG

"Die deutsche Finanzverwaltung hat aus diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ geändert"

Vermutlich war es doch eher der Bundestag, der das Gesetz geändert hat.--Jost Riedel 15:20, 31. Mai 2009 (CEST)

Die aktuelle Version des AStG ist vom März 2009. (nicht signierter Beitrag von 85.180.0.230 (Diskussion | Beiträge) 14:46, 10. Jul 2009 (CEST))

hab's mal umformuliert --Carl B aus W (Diskussion) 18:37, 4. Jan. 2013 (CET)

Überarbeiten-Baustein

macht der ÜA-Baustein sinn?? Steht schon seit 2007 drin und ist hier nicht klar begründet Cholo Aleman 19:11, 15. Nov. 2009 (CET)

das AStG wurde im April 2010 novelliert!!!!!!!!!!!!!!!! (nicht signierter Beitrag von 188.174.93.111 (Diskussion | Beiträge) 20:05, 23. Apr. 2010 (CEST))