Diskussion:Abrechnungsbescheid

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Man kann gegen eine Einspruchsentscheidung nur in seltenen Ausnahmefällen Klage erheben (sog. isolierte Anfechtungsklage). Normalerweise klagt man vor dem FG gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch das Einspruchverfahren gefunden hat (vgl. § 44 Abs. 2 FGO). Deshalb eine kleine Korrektur. --Noisl 12:15, 2. Okt. 2009 (CEST)

Ergänzend: da die Buchung gem. § 225 AO und die Aufrechnung gem. § 226 AO keine Verwaltungsakte sind, benötigt man den Abrechnungsbescheid, um erstmalige einen VA zu erhalten, gegen den man Einspruch einlegen kann. Gruß --89.204.139.168 10:48, 1. Apr. 2013 (CEST)


Ergänzung:

Klagegegenstand:

Die Klage richtet sich gegen den Abrechnungsbescheid vom ....in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .....


Literatur:

Umfassend: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 218 AO (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 18:49, 9. Feb. 2013 (CET))

Relevante Aspekte

Die Aufrechnung ist kein VA. Deshalb ist bei Streit vorab ein Abrechnungsbescheid nötig, damit ein Einspruch eingelegt werden kann. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.227 (Diskussion) 21:49, 14. Feb. 2013 (CET))