Benutzer:Triebel/Schmierblatt04d
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Waffenkontrolle in Deutschland
Deutschland beruft sich darauf, eines der strengsten Waffengesetze zu haben, da es bereits 1972/76 alle Forderungen, die im Jahr 2000 vom Feuerwaffenprotokoll der Vereinten Nationen aufgestellt wurden, erfüllte:
- Fast alle Schusswaffen unterliegen der Kennzeichnungsplicht (§13 WaffG 1976)
- Fast alle Schusswaffen unterliegen der Anmeldeplicht (§59)
- Waffenhersteller und -händler werden seitdem überprüft (§7) und müssen Waffenbücher führen (§12)
- Die Erwerber benötigten eine Erlaubnis (§28), mussten zuverlässig (§5) sein, Sachkunde besitzen (§31) und einen Bedarfsgrund (§32) angeben.
- Einfuhr (§27) und Ausfuhr (§§14, 21, 22, 23, 37) waren in dem Gesetz geregelt.
- Die sichere Aufbewahrung war vorgeschrieben (§42).
Das Small Arms Survey hat 2011 die gesetzlichen Grundlagen der Waffenkontrolle in 42 Regierungsbezirken statistisch in drei Tabellen erfasst und ausgewertet. Deutschland war nicht darunter. Die Anordnung der Tabelle entspricht der Small Arms Survey Studie, die Inhalte stammen aus Belegen.
Export/Importkontrolle
In Deutschland regelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhrkontrolle für Dual-Use-Güter, zu denen Rüstungsgüter und Waffen gehören. Im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste werden die zu kontrollierenden Waffen, Munition und Rüstungsgüter aufgelistet, sowie auch deren Ausnahmen.[1] Das Amt kontrolliert die Klassifizierung des Exportguts, das Importland und die Empfänger. Unter bestimmten Bedingungen wird die Zustimmung des Auswärtigen Amts benötigt. Ähnlich verhält es sich bei der Einfuhrkontrolle.
Durch den Wegfall der Grenzen und Zollformalitäten innerhalb der Europäischen Union und wegen des Schengener Abkommens[2] mussten die EWG-Richtlinien von 1991 und die EU-Richtlinie von 2008 bezüglich des Verbringen und Mitnehmens von Waffen und Munition in nationales Recht umgesetzt werden. (§§ 29-33 WaffG 2002).
Herstellungs/Handelskontrolle
Die Herstellungskontrolle befasst sich zum einem mit der technischen Sicherheit als auch mit der Kontrolle der Produktion und der Verteilung der hergestellten Waren. Die Sicherheit von Schusswaffen und Munition wird in Deutschland durch das Beschusswesen kontrolliert. Zur Produktionskontrolle müssen in Deutschland die Waffenhersteller Herstellungslizenzen erwerben und Herstellungsbücher führen, in denen die Waffen mit Seriennummern gelistet sind, sowie deren Abnehmer. Auch die Vernichtung von Waffen ist nur lizensierten Betrieben erlaubt (§7 WaffG 1976, §21 WaffG 2002)
Waffenhändler werden auf ihre persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit überprüft und müssen Waffenhandelsbücher führen (§21 WaffG 2002). Das 1972 eingeführte Munitionshandeslbuch wurde 2002 abgeschafft (§12 WaffG 1976, §23 WaffG 2002).
Schusswaffenkontrolle
1972 beschrieb der Gesetzgeber Schusswaffen im Sinne des Gesetzes als Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Ihnen gleichgestellt wurden tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind (§1 WaffG 1976). Der „Passus Sport, Spiel oder zur Jagd“ war im Schusswaffengesetz von 1928 noch nicht enthalten. Während die Zwecke Jagd und Sport in späteren Verordnungen bereits erwähnt waren, tauchte Spiel als Zweck erstmals im Bundeswaffengesetz (BWaffG) 1968 auf. Der Gesetzgeber begründete dies damit, „dass die Spielzeugindustrie Spielzeugwaffen auf den Markt gebracht habe, die nicht nur wegen der täuschend ähnlichen Nachahmung, sondern auch wegen der mit ihnen zu erreichenden Bewegungsenergie der Geschosse eine Gefahr darstellten“.[3] Um Härten auszuschließen wurde dasBMI ermächtigt, harmlose Spielzeugwaffen vom Waffengesetz auszunehmen. 2002 wurde der Passus mit den Zwecken Signalgebung, Distanzinjektion und Markierung erweitert (§1 WaffG 2002 in Verbindung mit Anlage 1).
Merkmal | Kontrolle | Anmerkung |
---|---|---|
Voll-Automatische Schusswaffe | seit 1972 verboten | Für den zivilen Besitz mit wenigen Ausnahmen (Museen, Filmverleih, Altbesitzer, Sammler) verboten (§37 Abs. 1 Punkt 1. d) WaffG 1976, Anlage 2 Punkt 1.2.1.1 WaffG 2002). Bis 2002 waren Anscheinswaffen verboten, die wie eine Kriegswaffen aussahen, auch wenn sie unbrauchbar gemacht wurden. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass solche Attrappen als Drohmittel bei Straftaten verwendet wurden (§37 Abs.1 Punkt 10 WaffG 1976). |
Halb-Automatische Schusswaffe | seit 1972 mit Erwerbserlaubnis | Die Behörden stellen durch die Waffenbesitzkarte eine Erwerbserlaubnis aus, in der Art und Anzahl benannt ist. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zum Besitz ist i.d.R. unbefristet (§28 Abs.1 WaffG 1976, §§ 2, 10 WaffG 2002). |
Kurzwaffe | seit 1972 mit Erwerbserlaubnis | Revolver und halbautomatische Pistolen unterliegen den gleichen Bedingungen wie halbautomatischen Waffen. Seit 2002 dürfen lizenzierte Sporschützen einläufige Einzellader-Kurzwaffen und mehrschüssige Perkussionswaffen ohne gesonderte Erwerbserlaubnis erwerben (§ 14 Abs. 3 WaffG 2002). |
Zerlegbare und getarnte Schusswaffen | seit 1928 verboten | Bereits 1928 waren Schusswaffen verboten, die über den üblichen Umfang hinaus zerlegbar bzw. verkürzbar waren (Wilddiebwaffen), sowie Waffen, die in Gebrauchsgegenständen (z.B. Stock, Schirm, Kugelschreiber) versteckt waren. 2002 wurden kurze Vorderschaftsrepetierer hinzugefügt, deren Gesamtlänger unter 95 cm oder Lauflänge unter 45 cm lag oder einen Kurzwaffengriff haben (Anlage 2 Unterabschnitt 1.2.1.2 WaffG 2002). |
Repetierwaffen, Einzelladerwaffen, Langwaffen | seit 1972 mit Besitzerlaubnis | Im Gegensatz zu Kurzwaffen dürfen Sportschützen und Jäger bestimmte Langwaffen aufgrund ihrer generellen Erlaubnis zum Waffenbesitz erwerben (§28 Abs.2 und 4 WaffG 1976, §§ 2,13,14 WaffG 2002). |
Schreckschusswaffen, Reizsstoffwaffen, Salutwaffen, Druckluftwaffen, Federdruckwaffen, Perkussionswaffen und andere Antikwaffen, Armbrüste | erlaubt | Druckluft und Druckgaswaffen unter 7,5 Joule (mit behördlicher Kennzeichnung) sind ab 18 Jahre erhältlich, Spielzeugwaffen unter 0,08 Joule und Softairwaffen unter 0,5 Joule dürfen auch Minderjährige erwerben. (Anlage 2, Unterabschnitt 2, WaffG 2002) |
Strafen für illegalen Waffenbesitz/-gebrauch | sechs Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe, alternativ Geldstrafe | Die Strafe wird nach Schwere des Verbrechens (fahrlässig bis zu besonders schwere Fälle, wie bei gewerbsmäßigen illegalen Handel oder bei Bandenkriminalität) unterschieden (§53 WaffG 1976, §§51-52 WaffG 2002). |
Registrierung | seit 1972 Pflicht, seit 2013 per EDV im NWR | Die Registrierung erstreckt sich von der Herstellung bzw. Einfuhr über die Überlassung bis hin zur Vernichtung. Jede Schusswaffe in zivilen Besitz ist registriert mit Seriennummer, Erwerber, Vorbesitzer und Erwerbsdatum. Der aktuelle Bestand liegt laut NWR bei 5,5 Millionen Schusswaffen.[4] |
Erwerbskontrolle
Deutschland erlegt, wie die meisten Staaten, den privaten Waffenbesitzern Beschränkungen auf, in dem es den Waffenbesitz von einer Lizenzvergabe abhängig macht. Dazu gehören die Überprüfung der persönlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Antragstellers, sowie, ob der Antragsteller ein Bedürfnis (berechtigten Grund) für den Waffenbesitz hat. Auch nachdem die Waffen in Privatbesitz gelangt sind, überprüfen die Behörden, ob die Zuverlässigkeit und das Bedürfnis weiterhin bestehen.
Merkmal | Kontrolle | Anmerkung |
---|---|---|
Mindestalter für Erwachsene | 18, 21 bzw. 25 Jahre | Grundsätzlich dürfen nur Volljährige Waffen erwerben (§2 Abs. 1 WaffG 2002). Großkalibrige Waffen dürfen Sportschützen erst ab 21 Jahre erwerben (§14 Abs. 1). Personen unter 25 Jahren müssen dazu ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. (§6 Abs. 3 WaffG 2002). Ausnahmen gibt es für Jäger (§13) und einschüssige Schrotflinten (§14 Abs.1 Satz 2) |
Mindestalter für Minderjährige | 12 bzw. 14 Jahre | Kinder ab 12 Jahre dürfen unter Aufsicht mit Druckluftwaffen schießen, Jugendliche ab 14 Jahre dürfen unter Aufsicht mit Kleinkaliberwaffen schießen bzw. während der Ausbildung zum Jäger. Zur Förderung des Leistungssports dürfen Ausnahmen für jüngere Personen bewillgt werden. Zudem können Ausnahmen für besondere Veranstaltungstage ("Schnuppertage") bewilligt werden. (§27) |
Geistige Gesundheit | Voraussetzung | §6 versagt die persönliche Eignung, wenn beschränkt Geschäftsfähigkeit (Entmündigung) vorliegt, der Antragsteller psychisch krank oder debil ist oder Annahmen vorliegen, dass er nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen umgehen kann. Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung kann die Annahme widerlegen. |
Drogenabhängigkeit | Versagungsgrund | §6 versagt die persönliche Eignung bei Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln |
Vorstrafen | Versagungsgrund | Wer rechtskräftig zu Freiheitsstrafen ab einem Jahr, sowie Freiheitstrafen bzw. Geldstrafen von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde, darf keine Waffen besitzen (§7) |
Gefahr für die öffentliche Sicherheit | wird geprüft | §9 kann den Inhalt der Erlaubnis weiter einschränken oder mit Auflagen versehen |
Sachkunde | Voraussetzung | §7 verlangt das Bestehen einer Sachkundeprüfung |
Bedürfnis | Voraussetzung | §8 verlangt besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck |
Jagd | anerkannt | §13 regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken |
Sportschießen | anerkannt | §§14 bis 16 regeln den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen und Brauchtumsschützen |
Berufliche Tätigkeit | anerkannt | §18 regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige. §28 regelt den Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal |
Veranstaltung (Theater/Film) | i.d.R. nur Salutwaffen | Führverbote und Schießverbote greifen nicht bei Theater- und Film mit Salutwaffen. Auch dürfen Ausnahmeanträge für verbotene Waffen gestellt werden (§§40-42). |
Sammeln | anerkannt | §17 regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler. |
Selbstverteidigung | anerkannt | §19 regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen. |
Besitzkontrolle
Tragen in der Öffentlichkeit (Führen): Dieses Recht wird in Deutschland in Form von Waffenscheinen bewilligt. In Deutschland erhalten nur wenige Menschen diese Genehmigung. Aktuell gibt es bundesweit ca. 4000 Inhaber, darunter auch Berufswaffenträger. Zudem kann man in der Rechtsprechung sehen, dass die Verlängerung von Waffenscheinen oftmals abgelehnt wird. Seit 2003 benötigt man auch für Gas-/Schreckschusswaffenwaffen diese Genehmigung. In Berlin gab es im Jahr 2010 ca. 240 Waffenschein-Inhaber und ca. 9000 Besitzer von „Kleinen Waffenscheinen“.
Merkmal | Kontrolle | Anmerkung |
---|---|---|
Dauer der Besitzerlaubnis | abhängig vom Bedürfnis | §4 verpflichtet die Behörden mindestens alle drei Jahre die Zuverlässikeit und das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung zu prüfen. Drei Jahre nach der ersten Erlaubsniserteilung muss sie das Bedürfnis prüfen, danach kann sie bei Vorlage von Verdachtsmomenten prüfen. |
Dauer der Kauferlaubnis | 12 Monate (§10) | Nach dem Kauf sind Überlasser und Erwerber verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen dies den Behörden mitzuteilen (§34). Wer mehr als einmal die Frist zur Meldung überschreitet, gilt als unzuverlässig, d.h. er verliert seine Besitzberechtigung. |
Meldung bei Verlust/Diebstahl | unverzüglich | §37 Abs. 2 regelt die Anzeigepflichten. |
Strafe bei nicht erfolgter Meldung | Ordnungswidrigkeit | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§53 Abs. 1 Punkt 5). |
Sichere Aufbewahrung | seit 1972 Pflicht, seit 2003 anzeigepflichtig, seit 2009 anlasslos kontrollierbar | Der Waffenbesitzer muss den Zugriff durch Unberechtigte verhindern (§42 WaffG 1976). Die Behörden konnten per Verwaltungsakt besondere Maßnahmen anordnen. So verlangten sie bereits vor 2002 den Nachweis von Tresoren bei Neuerwerb. Seit 2002 regelt §36 die Aufbewahrung von Waffen oder Munition, der die Sicherheitsstufen der Tresore genau vorschreibt. Altbesitzer wurden verpflichtet, den Nachweis des Tresors bis zum 31. August 2003 der Behörde anzuzeigen. Einige Bundesländer, wie Baden-Württemberg, haben auf diese Kontrollmaßnahme bis 2010 verzichtet.[5] Der 2009 neu geschaffene § 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.[..] Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition nicht nachvollziehbar verweigert, [..] gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.[6] |
Strafe bei falscher Aufbewahrung | Ordnungswidrigkeit oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren | Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 19 handelt beispielsweise derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen hat und daraus eine Waffe abhandenkommt. Vorsätzliche Verstöße gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Munition verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.[7] Vorsatz liegt zum Beispiel vor, wenn gar kein Tresor vorhanden ist. |
Tragen in der Öffentlichkeit | ||
Strafe für illegales Führen |
Siehe auch
Literatur
- Sarah Parker: Chapter 9—Balancing Act: Regulation of Civilian Firearm Possession. In: Graduate Institute of International and Development Studies (Hrsg.): Small Arms Survey 2011: States of Security. Cambridge University Press, 2011, ISBN 978-0-521-14686-9 (Online [PDF]).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Ausfuhrliste auf der BAFA-Homepage - eingesehen am 11. Juni 2011
- ↑ Waffenmissbrauch Faktenblatt der Schweizer Regierung von 2005 - eingesehen am 10. Mai 2013
- ↑ Gerhard Potrykus: Waffenrecht: Waffengesetz mit Durchführungsverordnungen u. Kriegswaffenkontrollgesetz. 3. Auflage. C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1977, ISBN 3-406-06619-4.
- ↑ Aktuelle Meldung des Bundesverwaltungsamt vom 2. Januar 2013
- ↑ Vorgezogene Evaluierung zur Umsetzung des neuen Waffenrechts im Land Mitteilung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 15. September 2011 – Drucksache 15/517
- ↑ [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm WaffVwV zu §36
- ↑ [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm WaffVwV zu §36
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