Benutzer:Karsten11/Amt (Historisch)

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Ein Amt war historisch ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk. Ämter entstanden im Zuge der Territorialisierung im 11. bis 14. Jahrhundert und wurden im 18. bis 20. Jahrhundert überwiegend durch Landkreise (für die Verwaltung) und erstinstanzliche Gerichte (für die Rechtsprechung) abgelöst. Zuschnitt, Aufgaben und Benennung der Ämter unterlagen regional starken Unterschieden.

Entstehung der Ämterorganisation

Bei größeren Herrschaftsgebieten ist es dem Herrscher unmöglich, seine Herrschaft überall persönlich auszuüben. Es ist daher notwendig, die Macht vor Ort durch Vertreter auszuüben. Im Personenverbandsstaat des Früh- und Hochmittelalters, basierte die lokale Machtausübung auf dem Lehnswesen. Der Herrscher als Lehnsherr vergab die lokalen Herrschafts-, Gerichts- oder Patronatsrechte an seine Vasallen, die wiederum ihm Loyalität und Dienste schuldeten. Vielfach bildeten sich aus diesen Lehensverhältnissen eigene Unterherrschaften.

Mittelpunkt der Herrschaftsausübung waren im Mittelalter die Burgen. Als lokaler Vertreter des Herrschers wurde der Burggraf oder Vögte eingesetzt. Dieser hatte meist sowohl militärische Aufgaben als auch zivile Aufgaben der Verwaltung und Rechtsprechung.

Regional zeitlich unterschiedlich ändert sich um das 14. Jahrhunderts die Begrifflichkeit, die in den Urkunden der Zeit verwendet wird. Nun tritt der Amtmann an die Stelle des Vogtes. Seine Stellung ist eine andere. Er ist Beamter des Herrschers, seine Berufung erfolgt nicht im Lehensverhältnis sondern durch Beauftragung durch den Landesherren oder Verpfändung des Amtes an ihn durch den Landesherren. Das Amt ist (de jure) nicht vererblich, es entsteht keine Unterherrschaft.

Die Benennung eines Amtmannes bedeutet nicht, dass dadurch automatisch eine Amtsorganisation mit spezialisierten

Adlige Amtmänner. Ab Ende des 16. Jahrhunderts Juristen

Nicht residierende adlige Amtmänner kummulieren Ämter und steigen zu Oberamtmännern auf

Amtsverwalter, Amtsverweser, z.B. durch den Keller wahrgenommen, insbesondere in kleinen Ämtern

Funktionswandel: Besitz, Rechte, Nutzungen und Bevölkerung zu schützen. Mitwirkung an bestehenden Gerichten