Benutzer:Nigato24/Kollektivvertrag gesetzliche Krankenversicherung

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Kollektivertrag bezeichnet in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Verträge, die alle Krankenkassen und alle Leistungserbringer einer bestimmten Sparte (z.B. Apotheker) verpflichtend gleichzeitig schließen. Im Gegensatz dazu steht der Selektivvertrag, bei dem jeweils einzelne Krankenkassen und einzelne Leistungserbringer freiwillig den Vertrag abschließen. Im Kollektivvertrag werden die einzelnen Krankenkassen und Leistungserbringer oftmals vertreten durch Zusammenschlüsse und Verbände, die mit dem Vertragsabschluss beauftragt sind. Die wichtigsten Verbände auf Bundesebene sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Deutscher Apothekerverband (DAV). Diese Verbände haben auf auch Landesebene Organisationen, die Kollektivverträge auf Ebene eines Bundeslandes abschließen können. Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung auf Bundes- und Landesebene sind wie Krankenkassen Körperschaften öffentlichen Rechts, während die übrigen Verbände freiwillige Zusammenschlüsse beispielsweise in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines sind. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen sind mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Sicherstellung der ambulanten Versorgung und der Honorarverteilung beauftragt, daher ist jeder niedergelassene Arzt und Zahnarzt Pflichtmitglied. Für Krankenhäuser und Apotheken ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband freiwillig.

Kollektivverträge lassen sich klassifizieren in Rahmenverträge und Vergütungsverträge. In einem Rahmenvertrag werden allgemeine Bedingungen für die Leistungserbringung, Formalien der Abrechnung, Fristen und Verhaltensregeln verbindlich vorgegeben. In Vergütungsverträgen werden Leistungen in Gebührenpositionen bzw. Ab- und Zuschläge spezifiziert und mit Preisen versehen. Wenn die Vertragspartner eines Kollektivvertrages sich nicht einigen können, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ein Schiedsamt einzuschalten. Dies ist meist zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Vertragsparteien und einem bis drei unparteiischen Vorsitzenden. Der Spruch des Schiedsamtes gibt verbindlich das Verhandlungsergebnis vor, er kann auf dem Sozialgerichtsweg beklagt werden.

Kollektivverträge in der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung

Auf Bundesebene werden wichtige Regelungen zur Bewertung der Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Bundesmantelvertrag (§ 87 SGB V) geregelt. Damit verbunden sind Verträge zum regionalen Versorgungsbedarf und der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (§ 87a SGB V) sowie zur Honorarverteilung zwischen den ärztlichen Fachgruppen (§ 87b SGB V). Auf Landesebene werden diese Regelungen jeweils konkretisiert von den Verbänden der Krankenkassen einzeln mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung des Landes im Gesamtvertrag (§ 83 SGB V) und in der Gesamtvergütung (§ 84 SGB V). Gemeinsam schließen die Landesverbände der Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung des Landes dann noch Verträge zum Arznei- und Heilmittelbudget und den fachgruppenspezifischen Richtgrößen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Richtlinien der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden wiederum bundesweit kollektiv vereinbart (§ 106 Abs. 2b SGB V).

Die Bedarfsplanung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung wird ebenfalls entsprechend den bundeweiten Richtlinien zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene vereinbart (§ 99ff. SGB V).

Kollektivverträge in der Krankenhausversorgung

Versorgungsverträge mit Krankenhäusern sind kollektive Vergütungsverträge mit jedem einzelnen an der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden Krankenhauses (§ 109 SGB V). Der Versorgungsvertrag kommt in der Regel durch die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan der Landesregierung zu Stande, die den Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung hat. In Folge des Versorgungsvertrages müssen alle Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit jedem Krankenhaus jährliche Budget- und Vergütungsvereinbarungen schließen. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Landesschiedsstelle (§ 114 SGB V). Weitere gemeinsame und einheitliche Vergütungsverträge auf Landesebene betreffen die vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V), das ambulante Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V) und die Vergütung weiterer ambulanter Krankenhausleistungen z.B. in Institutsambulanzen (§ 120 SGB V)

Gemeinsame und einheitliche Rahmenverträge zur Krankenhausbehandlung zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sind der zweiseitige Vertrag und Rahmenempfehlung zur Krankenhausbehandlung (§ 112 SGB V) sowie der dreiseitige Vertrag und Rahmenempfehlung zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten (§ 115 SGB V). Bei letzterem steht die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung im Vordergrund, z.B. die Förderung des Belegarztwesens bei dem Vertragsärzte im Krankenhaus stationäre Leistungen (z.B. Operationen) erbringen.

Kollektivverträge in der Arzneimittelversorgung

Im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V) vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband Regelungen zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels durch wirkstoffgleichen Austausch, die Abgabe importierter Arzneimittel und die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen. Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V hat auch einen Vergütungsteil, beispielsweise wird der Apothekenrabatt (§ 130 SGB V) jährlich neu verhandelt und festgelegt.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart kollektivvertraglich mit den pharmazeutischen Unternehmern den Erstattungsbetrag für Arzneimittel die das Verfahren der frühen Nutzenbewertung durchlaufen haben (§ 130b SGB V). Darüber hinaus kann ein Rahmenvertrag zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den verbänden der pharmazeutischen Herstellern geschlossen werden, mit dem Ziel die Transparenz bei den Verfahren des Datenaustausches und der Preis- und Verbrauchstransparenz zu erhöhen (§ 131 SGB V).

Kollektivverträge in der nichtärztlichen Versorgung

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Rahmenempfehlungen Inhalt und Umfang der Heilmittel, zur Häufigkeit der Anwendung, zu den Maßnahmen zur Fortbildung, Eckpunkte der Vergütung und Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (§ 125 SGB V). Die Vergütungen werden durch die einzelnen Krankenkassen ausgehandelt und sind daher keine kollektivvertragliche Regelung.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Verbänden der Pflegedienste Rahmenempfehlungen für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V). Auch hier sind die Inhalte und Abgrenzungen der Leistungen, die Eignung und Fortbildung der Leistungserbringer und die Grundsätze der Vergütungen und Strukturen die wesentlichen Inhalte.

Zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (132d SGB V) bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Hopizarbeit u.a. die sächlichen und personellen Anforderungen.

Ein bundesweiter Kollektivvertrag wird auch zur Hebammenversorgung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Verbänden der Hebammen geschlossen. Dieser beschränkt sich allerdings nicht auf Rahmenempfehlungen, sondern ist gleichzeitig ein für als Kassen bindender Vergütungsvertrag der Hebammenversorgung (§ 134a SGB V).

Weblinks

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/