Benutzer Diskussion:MathiasKuehnert

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Keine Werbung bitte

Liebe Werbetreibende, lieber Werbetreibender,

die Wikipedia ist ein Projekt zur Erstellung einer Enzyklopädie. Werbung ist also keine Bereicherung, sondern hier schlicht fehl am Platz. Daher wurde die Entfernung des Werbetextes beantragt oder dieser bereits gelöscht. Solltest du damit nicht einverstanden sein, kannst du im zur Löschung vorgeschlagenen Beitrag Widerspruch gegen die Löschung einlegen. Dann wird der Fall – je nach Administratorentscheidung – sieben Tage in der Löschdiskussion diskutiert.

Nichts spricht grundsätzlich gegen die neutrale Darstellung von Gegenständen, Unternehmen, Vereinigungen etc. Jedoch müssen diese die hiesigen Relevanzkritierien, zum Beispiel die Relevanzkriterien für Unternehmen, erfüllen. Sollte das Thema deines Beitrages im hiesigen Sinne relevant sein, dann möchte ich dir vor der Umformulierung dringend die Lektüre von Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel und Wikipedia:Interessenkonflikt nahelegen.

Mit freundlichen Grüßen, CC 17:25, 18. Mai 2014 (CEST)

Hallo Carol Christiansen,


Kann ich den Entwurf bzw. geschieben Eintrag korigieren bzw. die als Werbung definierten Informationen bzw. Links entfernen, denn ich denke an sich ist der Beitrag wirklich hilfreich, da es dazu noch keine Eintrag gibt?

Falls das geht - wäre schon zu wissen wie? Da ich den Beitrag nicht mehr finden kann um diesen zu bearbeiten. Vielen Dank und Gruß Mathias Kühnert

Achtung

Hallo Herr Kühnert,

bitte unterlassen Sie als Geschäftsführer eines Unternehmens jegliche weiteren Werbungsversuche: Für Unternehmen kann die Mitarbeit in Wikipedia einen unlauteren Wettbewerb darstellen. Unternehmen, die im Bereich der Europäischen Union gewerblich tätig sind, sollten die Regelungen zum unlauteren Wettbewerb aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) beachten. Siehe auch OLG München · Urteil vom 10. Mai 2012 · Az. 29 U 515/12 und Wettbewerbsverstoß: Verschleierte Werbung in Wikipedia-Eintrag trotz zugehöriger Diskussionsbeiträge. Auch der Tatbestand der Behinderung eines Mitbewerbers (§4 UWG Abs. 10) kann durch das Bearbeiten eines Wikipedia-Artikels erfüllt sein, wie beispielsweise 2011 ein französisches Gericht entschieden hatte. Das Urteil hätte auch nach deutschem Wettbewerbsrecht ergehen können. Der auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Jens Ferner kommt aufgrund des Urteils vom OLG München zu dem Schluss: „(...) derzeit ist Unternehmen nur abzuraten, selber Änderungen an Artikeln vorzunehmen – seien es produkt-/unternehmensbezogene oder auch allgemeine Artikel.“ (Stand 2013)

Wir raten – oft auch im Interesse des Betroffenen – von Eigendarstellungen dringend ab. -- Wo st 01 (Di / ± / MP) 13:03, 19. Mai 2014 (CEST)