Diskussion:Condictio ob causam finitam

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 4. Februar 2015 um 18:28 Uhr durch imported>Anonym~dewiki(31560) (→‎Verstoß gegen das Abstrakions- und Trennungsprinzip).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Verstoß gegen das Abstrakions- und Trennungsprinzip

Der Bearbeiter verstößt gegen das Abstraktions- und Trennungsprinzip, nach dem das Verfplichtungs- und das Verfügungsgeschäft streng von einander getrennt zu behandeln sind. Fällt der Kaufvertrag, also das Verpflichtungsgeschäft, ex tunc weg, so bleibt die Übereignung als eigenständiges Rechtsgeschäft trotzdem bestehen, weswegen der Käufer trotzdem Eigentum erworben haben kann. Hier einen Durchschlag vom Verpflichtungs- auf das Verfügungsgeschäft anzunehmen ist nach deutschem Recht schlicht falsch! Selbst wenn man annähme, dass auch das Verpflichtugnsgeschäft bspw. durch Anfechtung ex tunc nichtig wäre, wäre ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 932ff. BGB noch möglich.

Dieser Artikel ist missverständlich und entspricht zwar eventuell der österreichischen Rechtslage, aber nicht der deutschen.

Ferner ist fraglich inwieweit dieser sachenrechtliche Exkurs etwas mit der Condictio ob causam finitam zu tun hat. (nicht signierter Beitrag von 141.35.44.230 (Diskussion) 12:43, 3. Feb. 2015 (CET))