Benutzer Diskussion:Kopo2014

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Einen guten Start wünscht dir Opihuck 18:22, 7. Feb. 2015 (CET)

Deine Artikel zur Kommunalpolizei pp.

Hallo Kopo2014, leider musste ich einen Großteil deiner edits revertieren; ich hoffe, du bist deswegen nicht enttäuscht. Das Wort "Polizeibehörde" ist im hessischen Gefahrenabwehrrecht (HSOG) in § 91 HSOG legaldefiniert. Eine Polizeibehörde kann hiernach nur die staatliche Landespolizei sein. Kommunale Stellen dürfen sich zwar seit einiger Zeit - einem langjährigem Wunsch nach optischer Aufwertung in der Außendarstellung entsprechend - gegenüber dem Bürger "Kommunalpolizei" oder "Stadtpolizei" nennen, sind deswegen aber keine Polizei im institutionellen Sinne und auch nicht im Sinne des Landesrechts. Ihre Mitarbeiter sind zumeist uniformierte Mitarbeiter des gemeindlichen Ordnungsamtes. Wenn du dazu eine Frage haben solltest, kannst du dich gerne an mich wenden, entweder auf meiner Diskussionsseite oder hier; ich habe deine Seite unter Beobachtung und sehe jeden neuen edit von dir. Es grüßt dich --Opihuck 18:22, 7. Feb. 2015 (CET)

Hallo Opihuck.
Das ist so nicht ganz korrekt. Ich bin Polizist und setze mich mit der Thematik seit knapp 3 Jahren auseinander. Die Stadtpolizeien in Hessen sind durchaus Polizeibehörden, nicht viel anders als die Bundes- oder Landespolizei. Einige Städte in Hessen (z.B. Bad Nauheim) haben den Begriff Polizeibehörde ganz klar für ihre Behörde gewählt. Das gibt das HSOG auch her. Dem Ordnungsamt ist es nach StVO ja auch nicht gestattet ihre Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn auszustatten. Der Stadtpolizei schon, das spricht schon für den Polizeibegriff. ;)
Die Stadtpolizeien in Hessen fallen ganz einfach mit unter den Polizeibegriff. Das hat nichts mit Wunschdenken zu tun. Ordnungsamt und Stadtpolizei gehören zwar zusammen, aber dennoch sind die angestellen Polizisten keine klassischen Ordnungsbeamten. Das einige Städte das ablehnen oder nicht umsetzen wollen, spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle.
So wird es einem derzeit an den Akademien der Polizei Hessen beigebracht (ganz nebenbei, mir speziel von einem PHK/Juristen). Ich gehe davon aus, dass es mir nicht gelingen wird einen Volljuristen zu überzeugen, nach meiner Erfahrung ist das eher schwer.... Aber schön zu wissen das ich unter Beobachtung stehe. ;)
Gruß
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Nun zu deiner Antwort: Was "Polizei" im jeweiligen Bundesland ist, bestimmen allein die Länder durch ihre Gesetzgebung. Das ist in Hessen durch das HSOG geschehen. § 91 HSOG regelt unmissverständlich, dass als oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium, und als Polizeibehörden die sieben Polizeipräsidien, das Hessische Landeskriminalamt, das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen anzusehen sind. Das wird noch einmal in den §§ 2 bis 9 HSOG-DVO vertieft. Kommunale Stellen erscheinen dort nicht, sondern erst in den §§ 10 bis 13 HSOG-DVO. Nach der Verstaatlichung der kommunalen Polizeien in Hessen im Jahre 1974 gibt es auf kommunaler Ebene keine Polizei mehr. Rechtlich sind die "Stadtpolizisten" - früher nannte man sie etwas abschätzig "Hippos" - Teile der Ordnungsbehörden (§§ 85 bis 90 HSOG) oder der Verwaltungsbehörden (§§ 82 bis 84 HSOG). Bitte vergiss nicht, dass das, was heute die "allgemeine Ordnungsbehörde" ist, vor 1991 noch "allgemeine Polizeibehörde" genannt wurde - aus guten Gründen hat der Landesgesetzgeber dies beendet; er wollte einfach keine "Polizei" mehr im kommunalen Bereich. Manche Gemeinden benutzen ihre Briefbögen der "allgemeinen Polizeibehörde" allerdings auch heute noch.
Einziges Einfallstor der hessischen Gemeinden in die Polizei ist § 99 HSOG, wonach einzelne Bedienstete der Kreise und Gemeinden zu "Hilfspolizeibeamten" mit vollzugspolizeilichen Befugnissen bestellt werden können. Nur über über diese "schwache Brücke" lässt sich überhaupt die Re-Institutionalisierung kommunaler Einrichtungen als "Kommunalpolizei" oder "Stadtpolizei" rechtfertigen, die in manchen Gemeinden (z. B. in Frankfurt, wo die Stadtpolizisten sogar Waffen tragen dürfen) inzwischen schon eine Eigendynamik entwickelt hat. Die unterschiedliche Entwicklung sieht man an sehr unterschiedlichen Bezeichnungen in Hessen. "Stadtpolizei" und "Kommunalpolizei" sind gesetzlich nicht erlaubt; zugelassen ist allein "Ordnungspolizei" (§ 99 Abs. 1 Satz 1 HSOG), was aber wegen der geschichtlichen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus bei vielen Gemeinden verpönt ist. Ich wundere mich schon seit langem darüber, dass das Innenministerium gegen "Stadtpolizei" und "Kommunalpolizei" noch nicht eingeschritten ist, wo es doch früher ein Sakrileg war, wenn kommunale Beamte auch nur so aussahen wie staatliche Polizeibeamte. Fahrzeuge mit Blaulicht und Polizeiaufschrift der Gemeinden waren noch vor einigen Jahren streng verboten; ich erinnere mich noch gut an das alte HSOG, das sogar ausdrücklich vorschrieb, dass sich die kommunalen Einrichtungen von der staatlichen Polizei in Farbgebung und Uniformgestaltung deutlich zu unterscheiden hätten.
Aus der Tatsache, dass die Stadtpolizei Fahrzeuge mit Blaulicht verwendet, folgt nichts zum Begriff der Polizei. Das, was du hier machst, nennen Juristen eine Petitio principii - eine Beweiserschleichung. Ob die Kommunen berechtigt sind, ihre Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn auszustatten, richtet sich allein nach § 52 Abs. 3 StVZO. Da lese ich in Nr. 1 nur "Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge", nichts aber von Fahrzeugen der Gemeinden und Kreise. In Betracht kommt hier allein "Vollzugsdienst der Polizei" - tja, und da sind wir wieder bei den §§ 91 ff. HSOG, inkl. § 99 HSOG. Ein großer Kommentar zur StVZO (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 52 Rdnr. 6) schreibt: "Polizei im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 sind nicht alle Stellen, die zur Gefahrenabwehr tätig werden, sondern nur Polizeibehörden im institutionellen Sinne. Fahrzeuge der kommunalen Ordnungsämter fallen nicht unter Abs. 3 Nr. 1." Eigentlich eine klare Ansage - oder? Institutionelle Polizei in Hessen ist nur die staatliche Polizei, nicht das, was auf kommunaler Ebene sich gerne so nennen würde. Aber das ist zugegeben die Theorie - die Praxis geht seltsame Wege. Vielleicht resigniert der Landesgesetzgeber eines Tages und lässt auch eine kommunale Polizei ausdrücklich wieder zu.
Deine Behauptung, diese Stellen seien "Polizeibehörden" ist jedenfalls heute wegen der anderweitigen Legaldefinition in § 91 HSOG nicht haltbar. Sollte es euch in der Polizeiakademie (bist du in Mühlheim oder WI-Kohlheck?) anders beigebracht worden sein, ist es entweder ein Missverständnis oder schlicht falsch. Sorry - ich bin zwar kein Polizist, aber Jurist mit dem Schwerpunkt Verwaltungsrecht, und das schon seit über 20 Jahren. Das Polizeirecht gehört zu den Themengebieten, die ich täglich beackere.
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