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Der Zollkodex der Union (UZK) ist ab dem 1. Mai 2016 in vollem Umfang anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der UZK um Detailregelungen ergänzt (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte). Der UZK ist eine Weiterentwicklung des so geannten modernisierten Zollkodex (MZK).
Vom MZK zum UZK
Eigentlich sollte der MZK 2013 in vollem Umfang anwendbar sein. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch aus verschiedenen Gründen. In erster Linie waren das die fehlenden erforderlichen IT-Systeme, zum anderen das geänderte Rechtssetzungsverfahren in der EU durch den Vertrag von Lissabon.[1]
UZK vs. ZK: Die wichtigsten Änderungen
Ein entscheidener Unterschied zwischen dem Zollkodex der Union und dem Zollkodex der Gemeinschaften, kurz Zollkodex (ZK), ist die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer IT-Systeme. Damit einhergehen enorme technische Herausforderungen, die der UZK berücksichtigt, indem er eine Übergangsfrist bis 2020 gewährt. Ein weiteres zentrales Thema im UZK ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator/AEO). Durch diesen Status ergeben sich diverse Vorteile für Unternehmen. Gemäß des UZK können Zollschulden in vielen Fällen erlöschen und durch häufig weniger einschneidende Sanktionen ersetzt werden. Generell sieht der UZK vielfältige Vereinfachungen vor, z.B. mit Blick auf die Straffung der Zollverfahren, die Vereinfachung der Zollanmeldungen sowie die Einführung einer Selbstveranlagung ("Eigenkontrolle).[2] [3]
- ↑ Prof. Dr. Peter Witte: Unionszollkodex, in Gabler Wirtschaftslexion
- ↑ Der Zollkodex der Union: eine Neufassung der modernisierten Zollkodex, Stand: 23.02.2015
- ↑ TNT: Unionszollkodex soll ab Mai 2016 greifen, Stand: 23.02.2015