Diskussion:Berggrundbuch
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Überarbeitung
Der Artikel erfasst bisher nur das Bergrecht für das Rheinland und Westfalen. In anderen Landstrichen gibt es teilweise andere Grundlagen. Eine kontinuierliche Erweiterung ist erwünscht.--Pingsjong 15:57, 5. Mär. 2011 (CET)
- Es kann aber auch dabei bleiben, wie es ist. Jedenfalls schadet es dem Artikel nicht, wenn andere Regionen nicht erwähnt werden. Was nicht ist kann ja noch kommen. --der Pingsjong Glückauf! 11:48, 1. Mai 2015 (CEST)
- Für Mecklenburg-Vorpommern ist das Amtsgericht Stralsund für das Berggrundbuch zuständig. § 7 der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 4. September 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 564.