Diskussion:Naturschutzbeirat

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Recherchen zur Verarbeitung im Artikel

Der Landkreis Coburg hat folgenden Text über den NB im Internet:

Naturschutzbeirat

Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung der Unteren Naturschutzbehörde werden Beiräte, die sogenannten Naturschutzbeiräte, am Landratsamt gebildet. Der Beirat setzt sich aus sachverständigen Personen auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur zusammen. Er besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertreter.

Als Mitglieder sollen vertreten sein:

  • Fachleute aus den für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplinen wie beispielsweise des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der Geographie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,
  • sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen,
  • sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befaßt sind.

Die Naturschutzbehörde hat dem bei ihr gebildeten Beirat folgende naturschutzrechtlichen Entscheidungen vor ihrem Erlaß zur Beschlußfassung zu unterbreiten:

  • Rechtsverordnungen
  • behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde
  • Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu o. g. Maßnahmen

Der Beirat kann von der Naturschutzbehörde außerdem in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, mit denen die Naturschutzbehörde nur im Wege der Anhörung befaßt ist, beteiligt werden. Das gilt insbesondere für:

  • Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
  • Raumordnungsverfahren
  • Planfeststellungsverfahren für größere Verfahren

Der Beirat soll von der Naturschutzbehörde beteiligt werden

  • beim Erlaß von Rechtsverordnungen durch die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Bezirke
  • bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung


Mühldorf am Inn: Gem. Art. 41 Abs. 1 BayNatSchG sind bei den Naturschutzbehörden zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Diese Fachleute sollen unter anderem aus den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Biologie, Vegetationskunde, Geologie sowie aus dem Agrar- u. Forstbereich kommen. Sie werden vom Landratsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt und arbeiten ehrenamtlich. Die Amtszeit des derzeitigen Naturschutzbeirates endet am 31.08.2004 (5 Beiräte mit 5 Stellvertretern).

Das Land Brandenburg schreibt: Der Naturschutzbeirat beim Agrar- und Umweltministerium beruht auf § 62 (PDF-Datei, benötigt wird Adobe Acrobat Reader)des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und wird vom Minister für jeweils fünf Jahre berufen. Beim nunmehr dritten Naturschutzbeirat seit 1995 hat sich die personelle Zusammensetzung erheblich verändert. Dem Gremium gehören 9 Mitglieder (PDF-Datei) an, die sich schon in der Vergangenheit in ihrer beruflichen Tätigkeit oder im öffentlichen Leben für die Belange des Naturschutzes einsetzten.

Der Naturschutzbeirat hat eine wissenschaftlich beratende Funktion. Seine Aufgaben sind im Brandenburgischen Naturschutzgesetz wie folgt festgeschrieben:

  • die oberste Naturschutzbehörde des Landes durch Vorschläge und Anregungen fachlich zu unterstützen.
  • Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenzuwirken und
  • der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und Landschaftspflege zu vermitteln.


Themenschwerpunkte des Beirats der letzten fünf Jahre

In seiner zweiten Amtsperiode hatte sich der Naturschutzbeirat unter anderem

  • mit dem Ausbau des Großschutzgebietssystems,
  • der Novelle des brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • mit der Entwicklung des Schutzgebietssystems NATURA 2000,
  • mit Fragen zum Landschaftswasserhaushalt beziehungsweise zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie
  • mit der Konfliktvermeidung bei Windkraftanlagen in Brandenburg befasst.


Schwerpunkte für die kommende Amtsperiode

Als Schwerpunkt für die kommenden Jahre sind erkennbar Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf Veränderungen in der Förderpolitik. Weiterhin steht auf der Tagesordnung die Umsetzung und Finanzierung von NATURA 2000. Fragestellungen zum Landschaftswasserhaushalt und zur Wasserrahmenrichtlinie werden weiter verfolgt. Auch die

  • die Entwicklung der Großschutzgebiete,
  • die Umweltbildung und
  • die Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz


bleiben Daueraufgabe.

Der Naturschutzbeirat tagt mehrmals jährlich.


Rechtsgrundlage Bayern und Hessen: BayNatSchGes §41Abs1; HessNatSchGes §34;


Thüringisches Naturschutzgesetz:

§ 39 Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden. Der Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde wird als Landesnaturschutzbeirat bezeichnet.

(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere für

1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,

2. Planungen nach den §§ 4 und 5,

3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.

(4) Soweit der Beirat zur Mitwirkung berechtigt ist, hat er den zur Anhörung gegebenen Vorgang im Falle einer beabsichtigten Stellungnahme ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.

(5) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabenbereiches. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) anerkannten Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind im Übrigen zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzbeirat (Absatz 1 Satz 2) sollen außerdem die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und die Friedrich-Schiller-Universität Jena mit mindestens einer Person vertreten sein. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete der gleichen Behörde und Bedienstete von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit der Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere über das Verhältnis zu anderen Beratungsgremien der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.

§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dein Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Sowohl der Fachbeirat als Ganzes als auch einzelne seiner Mitglieder beraten die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei Problemen des Arten- und Biotopschutzes.

(2) Die Fachbeiratsmitglieder werden auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) anerkannten Vereine, der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und der oberen Naturschutzbehörde von der obersten Naturschutzbehörde berufen. Sie nehmen diese Aufgabe bis auf Widerruf wahr. Die Leitung und Geschäftsführung des Fachbeirates liegt bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie.

(3) Die Fachbeiratsmitglieder werden im Hinblick auf die Schutzproblematik für bestimmte Arten beziehungsweise Artengruppen berufen. Sie wirken unterstützend bei der Bestandserfassung und Kontrolle der Arten beziehungsweise Artengruppen und bei deren Dokumentation sowie beratend bei der Erarbeitung von Schutz- und Pflegekonzeptionen zur Sicherung der Arten und Biotope mit.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere, insbesondere über Arbeitsweise, Entschädigung und Geschäftsordnung, durch Rechtsverordnung.

(Also zwei Beiräte)

(Das will ich demnächst inhaltlich einarbeiten) --RitaC 14:29, 25. Apr 2006 (CEST)


Bei genauerem Hinsehen lässt sich nicht allzu viel einarbeiten, denn die Regelungen sind in den Bundesländern verschieden. Der Hinweis auf diese Tatsache muss wohl genügen. Interessenten können ohnehin hier in der Diskussion nachlesen. --RitaC 10:44, 22. Mai 2006 (CEST)

Die Diskussion hier ist nicht hilfreich dafür. --Fmrauch (Diskussion) 00:27, 15. Aug. 2015 (CEST)

Struktur und Format

Der Artikel hat keine Struktur, Quellen fehlen, und der Bezug zu Deutschland sollte herausgestellt werden. Oder gibt es das auch in anderen Staaten? --House1630 (Diskussion) 12:21, 14. Aug. 2015 (CEST)