Diskussion:Honorarschein

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Zusammenhang mit anwaltlicher Vergütung

Der Artikel besteht lediglich aus zwei Sätzen ohne einen inhaltlichen Zusamenhang mit dem anwaltlichen Vergütungsrecht (RVG, Vereinbarungen, Beratungshilfe/PKH) und hat deshalb einen geringen Informationswert. Eine Einbindung in das Recht der anwaltlichen Vergütung wäre wünschenswert, beispeilsweise durch Anlegen eines Artikels zum Thema Vergütungsvereinbarung (noch nicht existent). Grüße, R2Dine (Diskussion) 16:37, 15. Aug. 2015 (CEST)

Der Artikel behandelt einen eigenständigen Lemmagegenstand. Eine Einbindung in einen anderen Artikel ist daher nicht wünschenswert. Wünschenswert wäre der Ausbau des Artikels, allerdings sind manche Themen nun mal per se knapp abhandelbar. Wir behandeln ja auch nicht das Thema Vertrag allumfassend in einem Artikel sondern haben Unterartikel. Zudem steht der Artikel sicherlich nicht in Zusammenhang mit PKH und Beratungshilfe.--Losdedos (Diskussion) 16:53, 15. Aug. 2015 (CEST)
Das habe ich auch gar nicht gesagt. Allerdings besteht insofern ein Zusammenhang mit Beratungshilfe/PKH, als Honorarscheine gegenüber PKH-Berechtigten nicht verwendet werden dürfen (§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG). Hier lesen sicher eher Mandanten als Anwälte nach, so dass diese Hintergründe durchaus interessant sein könnten. Aber wie Du meinst, ist "Dein" Artikel. Ich war nur durch das "Verwaiste Seiten"-Projekt hierher gekommen.R2Dine (Diskussion) 17:04, 15. Aug. 2015 (CEST)
"Mein" und "dein" Artikel gibt es ja hier nicht. Nur sehe ich hier ein eigenständiges Lemma, zu dem man sicher auch noch mehr schreiben könnte. Das wird hoffentlich irgendwann kommen. Ich habe leider derzeit keine weiterführenden Quellen, sonst hätte ich schon ausgebaut. Ich bin vor einiger Zeit aus beruflichen Gründen mal über den Honorarschein gestolpert und konnte damit so gar nichts anfangen. Daher habe ich eben diesen Artikel begonnen. Sollte jemad Quellen haben, würde ich mir die auch durchaus ansehen und gegebenfalls selbst erweitern. Ob Mandanten, Anwälte, Richter oder sonstige Interessierte den Artikel eher aufrufen, weiß ich nicht, allerdings denke ich, dass Mandanten dann nicht in der Mehrzahl sein werden, weil Honorarscheine in der heutigen Zeit wohl keine wirkliche praktische Bedeutung mehr haben. Dürfte wohl eher ein historisch zu bearbeitendes Lemma sein.--Losdedos (Diskussion) 17:12, 15. Aug. 2015 (CEST)

Falls Du mal Zeit und Lust hast, hier einige Quellen.

Quintessenz: Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bringt § 3 a Abs. 1 Satz 2 RVG in mehrfacher Hinsicht. So muss künftig die Vergütungsvereinbarung als „Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise“ bezeichnet werden. Der Meinungsstreit zu § 4 Abs. 1 S. 2 RVG a. F., welcher vorschrieb, dass nicht vom Auftraggeber verfasste Vereinbarungen als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden mussten, ob das Formerfordernis streng auszulegen ist mit der Folge, dass nicht der gesetzlichen Terminologie entsprechende Begriffe wie „Honorarvereinbarung“ oder „Honorarschein“ zur Formwidrigkeit der Vereinbarung führten oder nicht, hat sich nunmehr erledigt. Ausdrücklich lässt der Gesetzgeber es genügen, wenn die Vereinbarung „in vergleichbarer Weise“, beispielsweise als „Honorarvereinbarung“, bezeichnet wird. (Mayer, a.a.O., S. 480). R2Dine (Diskussion) 18:38, 15. Aug. 2015 (CEST)